Verantwortung endet nicht an der eigenen Organisationsgrenze

Am 24. April 2013 stürzte in Bangladesch das Fabrikgebäude Rana Plaza ein und tötete mehr als 1.100 Beschäftigte, die dort unter anderem für internationale Bekleidungsmarken nähten. Bereits am Vortag hatten sichtbare Risse zu Warnungen geführt. Die Beschäftigten wurden trotzdem angewiesen, zur Arbeit zu erscheinen. Der Einsturz gilt als eine der schwersten Industriekatastrophen der jüngeren Geschichte und machte die Risiken globaler Lieferketten einer breiten Öffentlichkeit sichtbar. Noch im selben Jahr unterzeichneten Modeunternehmen und Gewerkschaften ein verbindliches Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch, dessen Lenkungsgremium die Internationale Arbeitsorganisation leitete.

Für westliche Modeunternehmen, die dort fertigen ließen, stellte sich danach eine unbequeme Frage. Formal hatten sie das Gebäude weder errichtet noch betrieben und standen in keinem Arbeitsverhältnis zu den Näherinnen und Nähern. Diese formale Distanz entsprach erkennbar nicht der wirtschaftlichen Wirklichkeit. Die Bedingungen bei den Zulieferern hingen unmittelbar von Preisen, Lieferfristen und Qualitätsanforderungen der einkaufenden Marken ab. Nach Presseberichten wussten einige Unternehmen bereits vor dem Einsturz von Sicherheitsmängeln in vergleichbaren Fabriken.

Der Fall prägte eine internationale Debatte über die Grenzen unternehmerischer Verantwortung in globalen Lieferketten, aus der später gesetzliche Sorgfaltspflichten in mehreren Ländern hervorgingen, in Deutschland etwa das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Der Grundgedanke dieser Regelungen lässt sich unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung knapp fassen. Wer eine Leistung wirtschaftlich maßgeblich mitgestaltet, etwa über Preise, Mengen oder Qualitätsanforderungen, kann die Bedingungen ihrer Herstellung nicht aus der eigenen Verantwortung herausdefinieren, nur weil ein rechtlich selbstständiger Zulieferer produziert.

Der Gedanke reicht weit über die Textilbranche hinaus, von IT-Dienstleistern über Reinigungs- und Sicherheitsfirmen bis zu Trägern, die im Auftrag von Verbänden oder kirchlichen Einrichtungen soziale Dienstleistungen erbringen. Eine Organisation kann die Bedingungen, unter denen für sie gearbeitet wird, nicht mit dem Hinweis auf ein eigenständiges Vertragsverhältnis ausblenden. Wirtschaftlicher Einfluss begründet eine faktische Verantwortung, die sich durch Vertragsgestaltung allein nicht wegorganisieren lässt.

Wirtschaftlicher Einfluss begründet Verantwortung, gleich wie die Verträge gestaltet sind. Wer Preise, Mengen und Fristen vorgibt, trägt die Bedingungen mit, unter denen für ihn gearbeitet wird.

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