Möglichkeiten von Ermessensspielräumen im Verwaltungsrecht

Behördliche Entscheidungen sind selten Subsumtionsautomatismus. Immer dort, wo der Gesetzgeber der Verwaltung Ermessen einräumt, eröffnet er bewusst einen Rahmen, innerhalb dessen mehrere Entscheidungen gleichermaßen rechtmäßig sein können. Wer in diesem Rahmen entscheidet, sollte sich dessen bewusst sein, um den möglichen Spielraum weder ungenutzt zu lassen noch zu überschreiten. Wer eine Abwägung trifft, profitiert davon, die Konsequenzen der verschiedenen vertretbaren Richtungen offen vor Augen zu haben, bevor er sich für eine davon entscheidet.

Damit ist aber erst die halbe Aufgabe beschrieben. Die eigentliche juristische Leistung liegt nicht darin, den gesetzlich eröffneten Rahmen nachträglich zu kontrollieren, sondern ihn im Entstehungsprozess der Entscheidung sachgerecht auszufüllen.

Ermessen ausüben

Ein Jurist, der erst tätig wird, wenn eine Ermessensentscheidung bereits getroffen ist, kann nur noch prüfen. Gestaltend wird er, wenn er den Entscheidungsprozess von vornherein mitträgt:

  • Erwägungen selbst formulieren. Die Begründungspflicht (§ 39 VwVfG bzw. § 26 VVZG-EKD) verlangt nur, dass die tragenden Gesichtspunkte erkennbar sind – nicht, welche das sein müssen. Wer die Erwägungen im Entwurf mitformuliert, prägt damit maßgeblich, welche Aspekte in die Abwägung einfließen und wie sie gewichtet werden – die rechtliche Entscheidung selbst bleibt Sache der zuständigen Behörde oder des zuständigen Organs.
  • Ermessensrichtlinien setzen. Über Verwaltungsvorschriften oder interne Richtlinien lässt sich künftige Ermessensausübung strukturieren. Eine Selbstbindung der Verwaltung entsteht dabei nicht schon durch die Richtlinie als solche, sondern erst durch ihre gleichmäßige Anwendung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Wer über längere Zeit gleichgelagerte Fälle nach derselben Linie entscheidet, muss diese Linie auch im nächsten Fall anwenden oder einen sachlichen Grund für die Abweichung nennen. Der Gestaltungsspielraum des Juristen liegt darin, die Richtlinie selbst zu entwerfen – und dabei bewusst eine Öffnungsklausel für atypische Einzelfälle vorzusehen. Ohne eine solche Klausel kann die eigene, gleichmäßig geübte Praxis das ursprüngliche Ermessen praktisch weitgehend entleeren; mit ihr bleibt der Spielraum für den begründeten Ausnahmefall erhalten.
  • Konsequenzen der Richtungen vorab durchspielen. Wer vor der Entscheidung skizziert, was Richtung A und Richtung B jeweils an Präjudizwirkung, Begründungslast und Angreifbarkeit mit sich bringen, eröffnet dem Entscheidungsträger die Möglichkeiten, statt sie ihm vorwegzunehmen. Es geht nicht darum, selbst auf eine der Richtungen hinzuwirken, sondern darum, umfassend zu informieren – und diese Information darf über eine rein rechtliche Einschätzung hinausgehen und tatsächliche, organisatorische oder strategische Gesichtspunkte einbeziehen, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind. Die eigentliche Entscheidungsgrundlage entsteht so beim Entscheidungsträger, nicht beim Juristen.

Bewusstes Abweichen von einer bestehenden gerichtlichen Entscheidung

Der naheliegende Einwand “Aber es gibt doch das Urteil zu diesem Fall!” übersieht dabei einen zentralen Punkt: Ein Urteil bindet nur inter partes. Nach § 121 VwGO – kirchenrechtlich wortgleich in § 44 VwGG.EKD: "Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und Rechtsnachfolgerinnen insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist." – entfaltet die Entscheidung keine Bindungswirkung für andere, auch ähnlich gelagerte Fälle. Anders als in Common-Law-Rechtsordnungen kennt das deutsche Recht grundsätzlich keine formelle Präjudizienbindung – von Sonderfällen wie der Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 BVerfGG) oder gerichtsinternen Divergenzvorlagepflichten abgesehen. Eine Verwaltung, die eine andere Rechtsauffassung vertritt oder das Urteil in der Sache für nicht passend hält, kann deshalb in anderen Fällen bewusst anders entscheiden.

Das ist ein legitimer Gestaltungsspielraum, aber eben kein voraussetzungsloser und er ist nicht in jedem Fall gleich groß. Es macht einen Unterschied, ob von einem einzelnen erstinstanzlichen Urteil abgewichen wird oder von einer gefestigten, obergerichtlich bestätigten Linie. Je gefestigter und je höherinstanzlich die Rechtsprechung, desto höher die Anforderungen an eine bewusste Abweichung. Wer abweicht, sollte in der Begründung ausdrücklich darlegen, warum es hier zu einer Abweichung kommt:

  • Gleichbehandlung. Wurde die im Urteil bestätigte Linie bereits zur eigenen ständigen Verwaltungspraxis, braucht die Abweichung im Einzelfall einen erkennbaren sachlichen Grund, sonst drohen Angriffe wegen Willkür oder Verstoßes gegen Art. 3 GG.
  • Vertrauensschutz. Haben Betroffene sich auf die bisherige Linie eingerichtet, verschärft das die Begründungslast zusätzlich.
  • Auseinandersetzung mit der gerichtlichen Argumentation. Eine überzeugende Abweichung braucht mehr als eine bloße Wiederholung der eigenen Auffassung, sie sollte erkennen lassen, warum das Gericht in der Sache nicht überzeugt. Abweichender Sachverhalt, geänderte Umstände, eine in der Literatur vertretene Gegenposition oder ein Gesichtspunkt, den das Gericht nicht gewürdigt hat.
  • Wiederholungsgefahr einschätzen. Ist dieselbe Instanz mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut befasst, lohnt die Abwägung, ob die eigene Rechtsauffassung tatsächlich tragfähiger ist als das Risiko einer erneuten Aufhebung.

Im kirchlichen Bereich kommt ein zusätzlicher, staatlichen Behörden nicht zur Verfügung stehender Gesichtspunkt hinzu. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) kann, natürlich nur innerhalb des dadurch eröffneten kirchlichen Gestaltungsspielraums, eine eigenständige Gewichtung rechtfertigen, wenn das kirchliche Proprium, der eigene Auftrag oder das eigene Verständnis kirchlicher Aufgabenerfüllung berührt ist. Es verdrängt damit nicht die staatliche Parallelwertung als solche, sondern tritt als eigenständiger, ebenfalls begründungspflichtiger Gesichtspunkt hinzu, den ein Jurist in der Erwägung explizit benennen sollte, statt ihn stillschweigend vorauszusetzen.

Praktische Gestaltungshebel im Überblick

HebelWirkung
Ermessenserwägungen entwerfenprägt die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte
Richtlinien mit Öffnungsklauselstrukturiert die Ermessensausübung bei gleichzeitiger Wahrung des Einzelfalls
Konsequenzen der Entscheidungsoptionen darstellenschafft eine tragfähige Entscheidungsgrundlage
Abweichung begründet vorbereitenermöglicht eine rechtssichere Änderung der Verwaltungspraxis
Gerichtliche Kontrolle antizipierenerhöht die Tragfähigkeit der Begründung
Kirchliches Proprium explizit benennen (kirchlicher Bereich)rechtfertigt eine eigenständige Gewichtung, wo staatliches Recht keinen vergleichbaren Maßstab kennt

Die Normen im Überblick

 Staatliches RechtKirchenrecht (EKvW)
Ermessen, Grundnorm§ 40 VwVfG§ 27 VVZG-EKD
Begründungspflicht bei Ermessen§ 39 VwVfG§ 26 VVZG-EKD
Gerichtliche Kontrolle des Ermessens§ 114 VwGO§ 41 VwGG.EKD
Rechtskraft (Bindung nur zwischen Beteiligten)§ 121 VwGO§ 44 VwGG.EKD

Exkurs: Kirchenrechtshintergrund

Das staatliche Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt für die kirchliche Verwaltung nicht unmittelbar; § 2 Abs. 1 VwVfG schließt die Tätigkeit der Kirchen ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Die leitenden Juristinnen und Juristen der EKD-Gliedkirchen regten deshalb bereits in ihrer Herbstsitzung 2004 einen gemeinsamen, gesamtkirchlichen Gesetzentwurf an. Dabei entschied man sich bewusst gegen ein bloßes Verweisgesetz und für ein eigenständiges Vollgesetz mit vollständig ausformuliertem, an das VwVfG angelehntem Text – so die amtliche Begründung, weil in der kirchlichen Verwaltung, anders als in staatlichen Behörden, häufig auch ehrenamtlich oder ohne umfassende Verwaltungsausbildung tätige Kräfte mit dem Gesetz arbeiten müssen und es "ein Gebot der Fürsorge" sei, "auf geschriebenes und nicht auf ungeschriebenes Recht zu verweisen". Für die EKvW ist das Ergebnis dieser Entwicklung das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009, dem die Landessynode der EKvW am 12. November 2009 zugestimmt hat und das seit dem 1. Januar 2010 für sie gilt. Für den gerichtlichen Rechtsschutz gilt daneben das VwGG.EKD, das in § 65 ausdrücklich eine ergänzende Verweisung auf die VwGO vorsieht, soweit das eigene Recht Lücken lässt.

Gestaltungsspielraum nutzen

Der Ermessensspielraum ist kein bloßer Restbereich, der nach der eigentlichen Rechtsanwendung übrigbleibt, sondern ein gesetzlich vorgezeichneter Weg mit mehreren gangbaren Routen. Wer als Jurist die Erwägungen mitformuliert, Richtlinien mit Bedacht setzt und ein bewusstes Abweichen von einer bestehenden gerichtlichen Auffassung in anderen Fällen rechtlich tragfähig begründet, eröffnet diese Wege im Sinne der Sache und das ohne die Leitplanken zu verlassen, die Zweckbindung, Gleichbehandlung und Vertrauensschutz setzen.


Rechtsgrundlagen: § 40, § 39, § 2 Abs. 1 VwVfG, § 114, § 121 VwGO (staatliches Recht); § 27, § 26 VVZG-EKD, § 41, § 44 VwGG.EKD (Kirchenrecht der EKD, für die EKvW seit 1. Januar 2010 bzw. 2021 in Kraft).