Wie das neue NRW-Verfassungsschutzgesetz die Seelsorge behandelt

Das neue NRW-Verfassungsschutzgesetz schützt manche Berufsgeheimnisse besonders streng. Seelsorgerliche Gespräche werden dagegen nicht ausdrücklich genannt. Das ist rechtspolitisch auffällig und wirft bei genauer Betrachtung verfassungsrechtliche Fragen auf. Am 1. April 2026 ist das neue Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Es modernisiert die nachrichtendienstlichen Befugnisse und stärkt an vielen Stellen die parlamentarische und gerichtliche Kontrolle. Bemerkenswert ist deshalb eine andere Änderung, die auf den ersten Blick leicht zu übersehen ist. Der Gesetzgeber hat den Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse neu geordnet. Abgeordnete, Pressevertreter und bestimmte Berufsgeheimnisträger werden ausdrücklich geschützt. Das seelsorgerliche Gespräch fällt dagegen aus dieser Systematik heraus.

Die zwei Schutzstufen des § 9 VSG NRW

Der § 9 VSG NRW unterscheidet zwei Schutzstufen. Absatz 3 gewährt einen besonders weitreichenden, nur unter engen Voraussetzungen durchbrechbaren Schutz. Er greift für Mitglieder des Deutschen Bundestags, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments, eines Landesparlaments, der Bundesregierung und einer Landesregierung, für Richterinnen und Richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sowie für Personen, die berufsmäßig an Presse, Rundfunk oder vergleichbaren Medien mitwirken. Eine Datenerhebung gegen diesen Personenkreis ist nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung gesteigert beobachtungsbedürftiger Bestrebungen zwingend erforderlich ist. Absatz 4 regelt die übrigen Berufsgeheimnisträger. Sie unterliegen lediglich einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beobachtung und dem Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses, wobei das öffentliche Interesse in der Regel überwiegt, sobald eine gesteigert beobachtungsbedürftige Bestrebung im Raum steht. Wer zu diesem zweiten Kreis gehört, bestimmt das Gesetz über einen Verweis auf § 203 StGB.

Der Verweis auf § 203 StGB

Dieser Verweis ist der Kern des Problems. § 203 StGB erfasst eine Reihe gesetzlich bestimmter Berufs- und Tätigkeitsgruppen, darunter insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie weitere Angehörige staatlich geregelter Berufe, teils an zusätzliche Tätigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Geistliche gehören nicht dazu. Ihr besonderes Zeugnisverweigerungsrecht folgt aus § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO und wird durch kirchenrechtliche Regelungen zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses ergänzt. Geistliche werden damit keiner der beiden besonderen, berufsbezogenen Schutzstufen des § 9 Absatz 3 und 4 VSG NRW zugeordnet. Für sie bleibt lediglich der allgemeine Kernbereichsschutz nach den Absätzen 1 und 2, ein Schutz, der einzelfallbezogen ist und erst bei tatsächlich höchstpersönlichen Inhalten greift, nicht schon wegen der beruflichen Vertrauensstellung als solcher. Nach § 9 Absatz 6 VSG NRW gilt derselbe Maßstab auch für die Weiterverarbeitung bereits erhobener Daten. Die fehlende Zuordnung wirkt sich also nicht erst bei der Entscheidung über eine Erhebung aus, sondern auf jeder folgenden Verarbeitungsstufe, etwa wenn es um die Frage geht, ob Informationen aus einem Seelsorgegespräch später an andere Stellen weitergegeben werden dürfen.

Vom Regierungsentwurf zur Streichung

Der ursprüngliche Regierungsentwurf zu diesem Gesetz, Landtags-Drucksache 18/14557 vom 1. Juli 2025, sah in § 9 Absatz 1 noch eine andere Regelung vor. Dort hieß es, das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis der in den §§ 53 und 53a StPO genannten Personen genieße einen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung vergleichbaren Schutz, und § 53 StPO nennt Geistliche darin ausdrücklich. Diese Formulierung fehlt in der am 18. November 2025 beschlossenen und am 8. Dezember 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Fassung vollständig. Zwischen Entwurf und Verkündung ist sie herausgefallen, ersetzt durch die engere Konstruktion über § 203 StGB in Absatz 4. Die Änderung geht auf einen gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen zurück, den der Innenausschuss am 30. Oktober 2025 gegen die Stimmen von SPD, FDP und AfD beschlossen hat. Eine eigene Begründung für die Streichung der Geistlichen aus dem Kreis der Vertrauensverhältnisse ist öffentlich bislang nicht dokumentiert, der Änderungsantrag betraf das Gesetz an mehreren Stellen zugleich. Auch die FDP-Fraktion hat diesen Punkt später in ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht aufgegriffen und geltend gemacht, der besondere Schutz seelsorgerischer Gespräche einschließlich des Beichtgesprächs sei ersatzlos entfallen. Der allgemeine Kernbereichsschutz bleibt davon unberührt, gemeint ist die gehobene Schutzstufe, die andere Vertrauensverhältnisse weiterhin genießen.

Die Systematik des § 160a StPO

Der eigentliche Kern der Kritik liegt aber nicht in dieser einzelnen Norm, sondern in der Systematik, die der NRW-Gesetzgeber selbst gewählt hat. Der Bundesgesetzgeber hat 2007 mit § 160a StPO eine zweistufige Ordnung der Berufsgeheimnisträger in die Strafprozessordnung eingeführt und sie 2011 auf alle Rechtsanwälte erweitert. Absatz 1 dieser Vorschrift erklärt Ermittlungsmaßnahmen gegen die in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 StPO genannten Geistlichen, Verteidiger und Abgeordneten für unzulässig und nennt daneben gesondert Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, denen dasselbe absolute Erhebungs- und Verwertungsverbot zusteht, gemeint ist ein besonders strenger, nicht aber ausnahmslos unüberwindbarer Schutz. Absatz 2 sieht für die übrigen nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger, etwa Ärzte oder Pressevertreter, nur ein relatives, an einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ausgerichtetes Verbot vor. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Differenzierung mit Beschluss vom 12. Oktober 2011, Aktenzeichen 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 und 2 BvR 422/08, als verfassungsgemäß angesehen. Es ordnete dabei den Schutz von Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger, von Verteidigern, Abgeordneten und seit 2011 auch von Rechtsanwälten der absoluten Schutzstufe des § 160a Absatz 1 StPO zu, während es die abgestufte Behandlung der übrigen Berufsgeheimnisträger für verfassungsrechtlich zulässig hielt. Der § 9 VSG NRW übernimmt sichtbar dieselbe zweistufige Architektur, absoluter Schutz auf der einen, Abwägung auf der anderen Seite. Nur die Zuordnung der Geistlichen weicht von der bundesrechtlichen Vorlage ab. Sie landen in NRW in keiner der beiden besonderen Stufen, weder in der oberen noch in der unteren. Auch die Presse wird anders zugeordnet als in der Vorlage, allerdings in die entgegengesetzte Richtung: Medienschaffende stehen bei § 160a StPO in der unteren, relativen Stufe, im VSG NRW dagegen in der obersten Schutzstufe des Absatzes 3. Der NRW-Gesetzgeber hat die Gruppen also erkennbar neu zugeordnet, nicht schlicht aus der Vorlage übernommen, was die fehlende Einbeziehung der Geistlichen erklärungsbedürftig erscheinen lässt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Wertungen der Strafprozessordnung unmittelbar auf das Verfassungsschutzrecht übertragen lassen, beide Rechtsgebiete verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen eigenen verfassungsrechtlichen Maßstäben. Die Regelung des § 160a StPO zeigt aber, dass der Gesetzgeber Geistliche in vergleichbaren Überwachungs- und Ermittlungszusammenhängen durchaus als besonders schutzwürdige Vertrauenspersonen behandeln kann und in anderem Zusammenhang auch tatsächlich behandelt. Der NRW-Gesetzgeber hat damit bei der Neufassung des Verfassungsschutzrechts eine Schutzsystematik geschaffen, in der Geistliche anders behandelt werden als andere, vom Bundesverfassungsgericht in vergleichbarem Zusammenhang besonders geschützte Vertrauenspersonen. Eine Begründung dafür ist bislang nicht erkennbar.

Der Blick auf andere Sicherheitsgesetze

Ein Blick auf andere Sicherheitsgesetze zeigt, dass diese Entscheidung nicht zwingend war. Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz ordnet Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a StPO ausdrücklich dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu und schützt Geistliche damit auf einem Niveau, das dem bis Ende März 2026 geltenden nordrhein-westfälischen Recht und dem ursprünglichen NRW-Regierungsentwurf entsprach. § 21 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst schützt Vertraulichkeitsbeziehungen von Geistlichen ausdrücklich gemeinsam mit denen von Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, indem er auf § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 StPO verweist. Der neue nordrhein-westfälische Weg über § 203 StGB ist damit weder bundesrechtlich vorgegeben noch der einzige in der deutschen Sicherheitsgesetzgebung verbreitete Ansatz. Er unterscheidet NRW von anderen Rechtskreisen, ohne dass dafür bislang eine Begründung erkennbar wäre.

Kein Einzelfall

Der Befund ist auch kein Einzelfall. Bereits 2022 hat die Evangelische Kirche in Deutschland in ihrer Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz einen vergleichbaren Mechanismus kritisiert, weil dort Rechtsanwälte, Ärzte und weitere Berufsgeheimnisträger ausdrücklich geschützt wurden, das Seelsorgegeheimnis aber unerwähnt blieb. Zwei Gesetzgebungsverfahren innerhalb weniger Jahre, in denen das Seelsorgegeheimnis anders als andere Berufsgeheimnisse nicht in gleicher Weise berücksichtigt wurde, werfen die Frage auf, ob dahinter ein strukturelles Problem in der gesetzgeberischen Wahrnehmung des Seelsorgegeheimnisses steht.

Das Missbrauchsargument

Man kann dem Gesetzgeber zugutehalten, dass er verhindern wollte, dass sich extremistische Kommunikation unter dem Deckmantel eines Berufsgeheimnisses verschanzt. Dieses Anliegen ist legitim, das Gesetz selbst zeigt aber, dass es sich auch ohne eine vollständige Herausnahme ganzer Berufsgruppen lösen lässt. § 9 Absatz 8 VSG NRW durchbricht den Schutz der Absätze 3 und 4 bereits dann, wenn die betroffene Person selbst tatverdächtig ist oder Bestrebungen durch Entgegennahme oder Weitergabe von Mitteilungen unterstützt. Ein solches Sicherheitsventil hätte sich ohne Weiteres auch für Geistliche vorsehen lassen, ohne die Berufsgruppe insgesamt aus dem gehobenen Schutz zu nehmen.

Die Frage der Abgrenzung

Auch das naheliegende Definitionsproblem, wer als Seelsorger oder Seelsorgerin gelten soll, ist kein zwingendes Argument gegen die Aufnahme. Die evangelischen Landeskirchen legen mit ihren Kirchengesetzen zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses selbst fest, welche Personen mit Seelsorge betraut sind und unter welchen Voraussetzungen ein Gespräch unter besonderem Schutz steht. Über Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung ist diese kirchliche Selbstbestimmung staatlich anzuerkennen, der Gesetzgeber könnte den Personenkreis über einen Verweis auf diese bereits bestehende kirchenrechtliche Systematik bestimmen, ohne ihn selbst neu erfinden zu müssen.

Die evangelische Kirche hat das Seelsorgegeheimnis eben nicht lediglich als kirchliche Berufspflicht ausgestaltet. Nach § 1 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (SeelGG) soll das Gesetz ausdrücklich auch zur Klärung des Begriffs der Seelsorge im staatlichen Recht beitragen. § 2 Absatz 4 SeelGG stellt klar, dass jede Person darauf vertrauen können muss, dass Inhalte eines Seelsorgegesprächs ohne ihren Willen nicht Dritten bekannt werden. Das kirchliche Recht versteht den Schutz der Vertraulichkeit damit nicht nur als Organisationsinteresse der Kirche, sondern als Voraussetzung dafür, dass Seelsorge überhaupt in Anspruch genommen werden kann.

In aller Kürze

Für die drei nordrhein-westfälischen Landeskirchen und für alle, die seelsorgerlich tätig sind, ist das zunächst ein Befund, kein fertiges Urteil. Andere deutsche Sicherheitsgesetze und die für Strafverfahren geltende Systematik des Bundesrechts zeigen seit fast zwanzig Jahren, dass eine ausdrückliche Einbeziehung der Seelsorge in den Kreis der besonders geschützten Vertrauensverhältnisse gesetzestechnisch ohne Weiteres möglich ist. Damit entsteht ein aufschlussreiches Ergebnis. Wer in Nordrhein-Westfalen einem Rechtsanwalt ein Geheimnis anvertraut, genießt nach der neuen Systematik einen besonderen Schutz. Wer dasselbe Geheimnis einer Pfarrerin oder einem Pfarrer anvertraut, genießt diesen Schutz nicht. Die unterschiedliche Einordnung betrifft die gesetzliche Schutzstufe der beruflichen Vertrauensbeziehung, unabhängig vom materiellen Charakter des jeweils anvertrauten Geheimnisses. Das ist keine zwingende Folge des Verfassungsschutzrechts. Es ist das Ergebnis einer gesetzgeberischen Entscheidung, deren Gründe bislang nicht erkennbar sind. Ob daraus eine verfassungsrechtliche Beanstandung folgt, wird letztlich von der konkreten Auslegung und Anwendung des § 9 VSG NRW abhängen.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Auffassung wieder. Er stellt keine Stellungnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen oder des Landeskirchenamtes dar.