Was bleibt, wenn das Gebäude geht

Vor der Neustädter Marienkirche in Bielefeld steht ein Kreuz, das nicht für diesen Ort gebaut wurde. Es stand früher auf dem Dach der Paul-Gerhardt-Kirche, bevor diese Kirche zur Synagoge Beit Tikwa der jüdischen Gemeinde wurde. Die meisten Passanten, die heute an diesem Kreuz vorbeigehen, sehen es, ohne seine Geschichte zu kennen. Ich kenne sie. Ebenso kennen sie die Menschen aus meiner Gemeinde, die früher in der Paul-Gerhardt-Kirche beteten, bevor deren Gebäude einen neuen Zweck erhielt. Sie sind heute bei uns. Das Gebäude ist gewechselt, die Gemeinschaft ist geblieben und hat sich neu verortet.

Diese kleine, sehr private Beobachtung versucht eine größere These zu tragen, um die es in diesem Beitrag geht: Kirche ist für Menschen da. Gebäude sind dafür wichtig, aber sie sind nicht der Auftrag der Kirche, sondern Mittel zu seiner Erfüllung. Menschen brauchen dafür Räume. Aber nicht jeder Raum, den eine Gemeinde besitzt, ist für diesen Auftrag dauerhaft unverzichtbar oder überhaupt förderlich. Wo ein Gebäude vor allem Ressourcen bindet, die an anderer Stelle für die eigentliche Arbeit der Kirche fehlen, stellt sich die Frage, ob es dem Auftrag noch dient, zu dessen Erfüllung es erhalten wird.

Die Evangelische Kirche von Westfalen verwaltet rund 5.200 Gebäude in ihren 26 Kirchenkreisen und mehr als 400 Kirchengemeinden. Nach eigener Einschätzung der Landeskirche werden unter den künftigen Bedingungen 40 bis 50 Prozent dieser Gebäude nicht mehr benötigt. Ursache ist der massive Mitgliederrückgang seit den 1970er Jahren bei gleichzeitig nahezu unverändertem Gebäudebestand. Diese Entwicklung lässt sich als Verlustgeschichte erzählen. Ich möchte sie anders lesen. Sie kann Ausdruck einer Kirche im Wandel sein, die beginnt, ihren Gebäudebestand konsequent an ihrem Auftrag zu messen, statt den Erhalt von Gebäuden als Wert an sich zu behandeln.

Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen enthält dafür eine bemerkenswert klare Vorgabe. Artikel 159 Absatz 1 bestimmt, dass das Vermögen der Kirche nur zur Erfüllung ihres Auftrags verwendet werden darf. Dieser Satz ist kein unverbindliches Leitbild, sondern geltendes Kirchenrecht. Damit steht nicht die Vermögensverwaltung über dem kirchlichen Auftrag, sondern sie hat sich an ihm auszurichten. Die vermögensrechtlichen Regelungen der Landeskirche konkretisieren diesen Grundsatz. Soll eine Gottesdienststätte dauerhaft der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden, ist frühzeitig die Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen. Der Entwidmungsbeschluss selbst bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Das ergibt sich aus § 28 Absatz 3 der Wirtschaftsverordnung sowie dem aktuellen landeskirchlichen Rundschreiben zur Entwidmung von Gottesdienststätten

Dieses Rundschreiben macht deutlich, dass das Thema der Zukunft eines Kirchengebäudes nicht isoliert betrachtet werden darf. Vor einer Entwidmung sind die Nutzung der vorhandenen Gottesdienststätten, die demographische Entwicklung, der zukünftige Raumbedarf, der bauliche Zustand und die wirtschaftlichen Auswirkungen zu untersuchen. Auch die kulturelle und denkmalpflegerische Bedeutung, die Unterhaltungskosten und die Perspektiven für die kirchliche Arbeit gehören in diese Betrachtung. Zudem ist darzustellen, welche Perspektiven sich für die kirchliche Arbeit eröffnen, wenn durch die Aufgabe eines Gebäudes finanzielle Mittel frei werden. Als Anschlussverwendungen kommen Vermietung, Erbbaurecht, Verkauf, Abriss oder investive Maßnahmen zur Ertragserzielung in Betracht.

Damit ist die Entwidmung eines Gebäudes rechtlich nie ein isolierter Vorgang. Sie steht unter der grundlegenden Vorgabe des Artikels 159 der Kirchenordnung, dass kirchliches Vermögen dem kirchlichen Auftrag zu dienen hat. Aus den kirchenrechtlichen Vorgaben folgt jedenfalls, dass ein Kirchengebäude nicht unabhängig von Nutzung, Bedarf, Zustand, Wirtschaftlichkeit und kirchlichem Auftrag betrachtet werden darf. Das Kirchenrecht schreibt nicht vor, jedes wenig genutzte Gebäude aufzugeben. Es verlangt aber eine ernsthafte Prüfung, welche Nutzung dem kirchlichen Auftrag künftig am besten dient.

Das Rundschreiben verlangt außerdem, dass die betroffenen Gemeindeglieder frühzeitig und umfassend über eine geplante Entwidmung informiert werden. Wer über Räume entscheidet, die oftmals über Generationen hinweg geistliche Heimat waren, darf deshalb nicht nur über Menschen entscheiden, sondern muss mit ihnen sprechen. Die Aufgabe eines Gebäudes mag eine Vermögensentscheidung sein. Sie bleibt zugleich immer auch eine Entscheidung über Heimat und Verbundenheit.

Hier liegt der Punkt, an dem eine rein wirtschaftliche Betrachtung zu kurz greifen könnte. Ein Kirchengebäude kann geistlichen, emotionalen, kulturellen oder städtebaulichen Wert besitzen. Diese Werte verschwinden nicht dadurch, dass ein Gebäude wirtschaftlich nicht mehr tragfähig ist. Umgekehrt dürfen sie aber auch nicht dazu führen, dass jede Immobilie unabhängig von ihrer tatsächlichen Bedeutung und Nutzung dauerhaft erhalten werden muss. Die entscheidende Frage lautet daher: „Welchen Wert hat es – für wen, für welchen Zweck und zu welchem Preis?“

Das Kirchenrecht denkt an dieser Stelle längst in der Logik, die ich für richtig halte. Es versteht Gebäude nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags. 

Bielefeld als Lehrstück
Zwei Bielefelder Beispiele zeigen, wie unterschiedlich diese Logik in der Praxis aussehen kann. Die ehemalige Martinikirche wurde von 1975 bis 2002 an eine griechisch-orthodoxe Gemeinde verpachtet, 2004 schließlich verkauft. Seitdem beherbergt sie das Restaurant “Glückundseeligkeit”, ein Konzept, das weit über die Stadt hinaus Beachtung findet und in welchem das Essen wirklich gut ist. Die ehemalige Paul-Gerhardt-Kirche wurde, wie eingangs erwähnt, zur Synagoge Beit Tikwa.

Ich wohne in der Nähe dieser Synagoge und komme häufig daran vorbei. Für den christlich-jüdischen Dialog in dieser Stadt finde ich diese Umnutzung ausgesprochen gelungen, ein evangelisches Gotteshaus, das jüdisches Leben in Bielefeld sichtbar macht. Gleichzeitig steht dort Polizei. Das ist kein Zufall, denn der Antisemitismus ist eine traurige Realität. Jedes Mal, wenn ich vorbeifahre, erinnert mich dieser Anblick daran, wie brüchig das ist, was wir gerne als selbstverständlichen Fortschritt erzählen. Die Umnutzung erzählt von Annäherung. Die Polizei davor erzählt von einer Gesellschaft, die diese Annäherung noch immer verteidigen muss. Beides ist wahr und beides gehört in diesen Artikel, auch wenn es sich nicht zu einem runden Schluss fügen lässt.

Nicht jedes Gebäude, das bleibt, muss eindimensional bleiben
Bevor über Aufgabe überhaupt nachgedacht wird, lohnt sich in vielen Gemeinden zunächst die Frage, ob innerhalb der bestehenden Räume mehr stattfinden kann als Gottesdienst. Die diesjährigen Hitzewellen haben mir das noch einmal deutlich vor Augen geführt. Eine offene Kirche ist im Sommer spürbar kühler als die Straße davor, ein Rückzugsort und Hitzeschutz, der jedem offensteht, ohne Eintritt, ohne Konsumzwang. Andere Gemeinden bieten Sozialberatung direkt am Kirchengebäude an, niedrigschwellig und in unmittelbarer Nähe zu den Menschen, die sie erreichen soll. Wieder andere öffnen ihren Kirchenraum für Konzerte, Schulklassen, Lesungen oder stille Prüfungsorte für Konfirmandinnen und Konfirmanden außerhalb des eigentlichen Unterrichts, Nutzungen, die niemand automatisch mit einem sakralen Raum verbindet und die genau deshalb neue Menschen anziehen.

Diese Formen der Mehrfachnutzung verändern den Gebäudebestand nicht, sie verändern das Verständnis davon, wofür er da ist. Viele Gemeinden verfügen ohnehin über eine Kirche und ein Gemeindehaus nebeneinander. Die Frage, die sich bei so vielen bereits jetzt probierten alternativen Nutzungen stellt, ist jene, ob der vorhandene Raum bereits alles leistet, was er leisten könnte. Ich würde deshalb vor jeder Entwidmung eine einfache Reihenfolge setzen: erhalten, besser nutzen, mehrfach nutzen, gegebenenfalls umnutzen und erst danach aufgeben. Erst wenn diese Frage ausgeschöpft ist, wird die Entwidmung zur ehrlichen nächsten Option. Das ist keine bloß persönliche Überzeugung von mir, sondern selbst rechtlich verankert. Presbyterien sind vor jeder Entwidmungsentscheidung verpflichtet, eine Nutzungsanalyse vorzulegen, die aufzeigt, wie oft und von wie vielen Menschen eine Gottesdienststätte aktuell genutzt wird und welche anderen Aktivitäten dort bereits stattfinden. Erst auf dieser Grundlage darf entschieden werden, wo künftig gemeindliche, seelsorgliche und gottesdienstliche Arbeit stattfinden soll. Wer über Aufgabe nachdenkt, muss sich deshalb zunächst ernsthaft mit den vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten auseinandersetzen.

Die Vermögensfrage, ohne Scheu
Kirchliche Immobilien sind nicht nur Ort des Auftrags. Sie sind auch Vermögenswerte und ich finde es richtig, das offen so zu benennen. Manche Gemeinden haben über Jahrzehnte viele kleine Einzelhäuser geerbt, häufig aus Nachlässen. Der Verwaltungsaufwand für solche verstreuten Bestände ist erheblich und ich habe volles Verständnis dafür, wenn Gemeinden sich davon trennen. Besonders überzeugend finde ich Fälle, in denen Gemeinden den Erlös aus solchen Verkäufen nicht einfach verbraucht, sondern reinvestiert haben, etwa in neu gebaute Mehrfamilienhäuser, die anschließend verlässliche Mieteinnahmen erzeugen und damit die Gemeindearbeit dauerhaft stärken. Genau diesen Weg sieht das Kirchenrecht selbst ausdrücklich vor, als Investition zur Ertragserzielung, gleichrangig neben Verkauf oder Vermietung. Das ist pragmatisches Denken über die Finanzierung des eigenen Auftrags, nicht zweckfremde Nebentätigkeit. Eine Kirche, die ihr Vermögen verantwortungsvoll und langfristig orientiert bewirtschaftet, stärkt damit die finanzielle Grundlage ihres Auftrags. Wer den Auftrag ernst nimmt, muss auch dessen Finanzierung ernst nehmen.

Was geschieht mit den frei werdenden Mitteln? Ein Verkauf ist für mich nicht schon deshalb sinnvoll, weil er kurzfristig Geld in die Kasse bringt. Überzeugend wird er dort, wo aus gebundenem Vermögen langfristig mehr Möglichkeiten für den kirchlichen Auftrag entstehen. Das kann ein neuer Gemeinderaum sein, eine hauptamtliche Stelle, diakonische Arbeit, Seelsorge, Jugendarbeit oder eine Investition, die dauerhaft Einnahmen erzeugt. Entscheidend ist, dass die Verbindung zwischen der aufgegebenen Immobilie und dem künftig ermöglichten kirchlichen Handeln sichtbar bleibt.

Das Erbbaurecht, wie es die EKvW bei Entwidmungen ausdrücklich als eine von mehreren Optionen vorsieht, verbindet beide Ziele auf besonders elegante Weise. Das Grundstück bleibt im kirchlichen Eigentum, es entstehen laufende Einnahmen und in manchen Fällen dürfte die Kirche als Grundstückseigentümerin auch bereit sein, sozialen Trägern günstigere Konditionen einzuräumen als der freie Markt es täte. Damit trägt ein entwidmetes Grundstück den ursprünglichen Auftrag der Kirche indirekt weiter, auch wenn auf ihm längst kein Gottesdienst mehr stattfindet. 

Das ist für mich ein besonders schönes Beispiel dafür, dass die Alternative nicht immer „behalten oder verkaufen“ heißen muss. Vermögen kann seine Form verändern und dabei seinen Zweck behalten. Aus dem Stiftungsrecht kenne ich ein verwandtes Prinzip. Auch dort gilt der Grundsatz der Vermögenserhaltung nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel, damit eine Stiftung ihren Zweck über Generationen hinweg erfüllen kann. Genau diese Logik, Substanz bewahren, um Wirkung zu ermöglichen, liegt auch dem kirchlichen Umgang mit Grundvermögen zugrunde, auch wenn sie dort selten so benannt wird.

Was bleibt
Ich schaue oft auf das Kreuz vor meiner Kirche. Es erinnert mich daran, dass ein Gebäude verschwinden kann, ohne dass das, was es einmal getragen hat, verschwindet. Die Menschen aus der ehemaligen Paul-Gerhardt-Gemeinde sind heute Teil meiner eigenen Gemeinschaft. Das Symbol ist mitgewandert.  

Aber was genau wollen wir bewahren? Die Mauern? Den Ort? Die Erinnerung? Die Gemeinschaft? Den Gottesdienst? Die Möglichkeit, für andere Menschen da zu sein? Oder die finanziellen Mittel, mit denen all das auch in Zukunft möglich sein kann?

Genau darin liegt für mich der Kern der ganzen Debatte um kirchliche Immobilien. Nicht das Gebäude verdient unseren ersten Schutzreflex, sondern die Menschen und das, wofür es einmal stand und wofür es künftig gebraucht wird. Ein Kirchengebäude ist wertvoll, wenn es diesem Zweck dient. Manchmal tut es das gerade dadurch, dass es bleibt. Manchmal dadurch, dass es anders genutzt wird. Und manchmal kann es dem kirchlichen Auftrag am besten dienen, wenn die Kirche sich von ihm trennt.

Die 40 bis 50 Prozent, um die der Gebäudebestand schrumpfen könnte, müssen deshalb nicht zwangsläufig eine Verlustgeschichte sein. Sie können das sichtbare Ergebnis einer Kirche sein, die ihren Auftrag ernster nimmt als die bloße Bewahrung ihrer eigenen Mauern. Aber ob sie das tatsächlich sind, entscheidet sich nicht am Verkauf selbst. Es entscheidet sich daran, was die Kirche mit den frei werdenden Räumen, Mitteln und Möglichkeiten macht.

Wenn am Ende weniger Gebäude dazu führen, dass mehr Menschen erreicht, begleitet, getröstet, getauft, beerdigt, beraten, gebildet und miteinander verbunden werden können, dann ist nicht weniger Kirche entstanden. Dann hat sich die Kirche entschieden, ihre Mittel ihrem Auftrag unterzuordnen.

Ich schreibe diesen Beitrag als Gemeindeglied der Neustädter Marienkirche und als Jurist. Für die darin vertretenen Wertungen und Schlussfolgerungen bin ausschließlich ich persönlich verantwortlich.