Verantwortung kann man delegieren. Rechenschaft nicht immer, BGH, 06.11.2018 – II ZR 11/17

Eine Geschäftsführung besteht aus mehreren Personen. Einer ist für Finanzen zuständig, einer für Personal, einer für Vertrieb. Die Zuständigkeiten sind verteilt. Was passiert eigentlich, wenn in einem Ressort etwas schiefgeht? Kann der andere Geschäftsführer sagen: Dafür bin ich nicht zuständig?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage im Urteil vom 6. November 2018, Az. II ZR 11/17, ausführlich beschäftigt. Ursprünglich ging es um die Haftung eines Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Die Grundsätze, die der BGH dafür aufstellt, reichen aber weiter.

Eine Geschäfts- oder Ressortverteilung kann die Verantwortlichkeit innerhalb einer Geschäftsführung konkretisieren. Sie muss aber klar und eindeutig sein, von allen Mitgliedern des Organs getragen werden und sicherstellen, dass die Aufgaben von fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden. Die Gesamtverantwortung des Organs bleibt dabei bestehen, insbesondere bei nicht delegierbaren Angelegenheiten.

Bemerkenswert ist, dass eine solche Aufteilung nicht einmal schriftlich fixiert sein muss. Es reicht, wenn sie zweifelsfrei gelebt wird. Dem BGH geht es nicht um Dokumentation, sondern um tatsächliche Klarheit. Das ist ein wichtiger Unterschied.

Delegation bedeutet nicht, dass Verantwortung vollständig verschwindet. Sie verändert die Art der Verantwortung. Ein Geschäftsführer muss nicht jeden einzelnen Vorgang selbst bearbeiten. Er darf Aufgaben verteilen und grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Geschäftsführungsmitglieder ihre Ressorts ordnungsgemäß führen. Dieses Vertrauen endet aber dort, wo konkrete Anhaltspunkte für Probleme bestehen oder Aufgaben schlicht nicht delegierbar sind.

Das klingt zunächst selbstverständlich. In der Praxis ist es das nicht, denn je größer eine Organisation wird, desto stärker muss sie mit Delegation arbeiten. Niemand kann gleichzeitig Personal, Finanzen, IT, Datenschutz, Vertrieb, Vertragswesen und operative Abläufe im Detail kontrollieren. Die Alternative zur Delegation wäre keine bessere Kontrolle. Sie wäre eine Organisation, die schlicht nicht mehr funktioniert.

Deshalb muss klar sein: Sind Zuständigkeiten klar? Sind die verantwortlichen Personen geeignet? Gibt es Informationen, die das Gesamtorgan erreichen müssen? Gibt es Kontrollmechanismen? Und reagiert die Geschäftsführung, wenn sich Anhaltspunkte für Probleme ergeben?

Insbesondere bei neuen Themen wie Datenschutz, IT-Sicherheit oder künstlicher Intelligenz wird diese Frage immer wichtiger. Auch dort kann ein Geschäftsführer nicht alles selbst wissen. Er muss aber dafür sorgen, dass die Organisation über das notwendige Wissen verfügt und Risiken nicht einfach aus dem eigenen Verantwortungsbereich verschwinden.

Delegation ist deshalb kein Haftungsvermeidungsmodell.