Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen zwischen Kapitalgesellschaft und Stiftung – Analyse und Einordnung der Stellungnahmen zum Rahmenkonzept

I. Einleitung

Am 4. März 2026 haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Rahmenkonzept zur Einführung einer „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen" (GmgV) vorgelegt.1 Die Rechtsform setzt das im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode niedergelegte Vorhaben um, wonach eine „eigenständige Rechtsform 'Gesellschaft mit gebundenem Vermögen'" geschaffen werden soll, deren Merkmale „die unabänderliche Vermögensbindung und die Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen" sind.2 Das Vorhaben geht auf die seit 2019 von der „Stiftung Verantwortungseigentum e.V." vorangetriebene Idee eines treuhänderischen Unternehmertums zurück, die zunächst als Variante der GmbH (GmbH-gebV), sodann – nach Kritik am ersten Entwurf – als eigenständige Rechtsform konzipiert wurde.3

Zum Rahmenkonzept sind beim BMJV und beim BMF deutlich mehr Stellungnahmen eingegangen, als im Folgenden ausgewertet werden können. Der vorliegende Beitrag stützt sich auf dreizehn Stellungnahmen – der Bundesrechtsanwaltskammer, des BDI, der BDA, des Deutschen Aktieninstituts, des IfM Bonn, der Stiftung Marktwirtschaft, des Bundesverbands Nachhaltige Wirtschaft, des Verbands Wohneigentum, Die Familienunternehmer, der Verbandsgruppe Wir Eigentümerunternehmer, des genossenschaftlichen Spitzenverbands DGRV, des Zentralverbands deutscher Konsumgenossenschaften (ZdK) sowie – als unmittelbar betroffene Interessenvertretung – der Stiftung Verantwortungseigentum selbst –, ergänzt um den Aufsatz von Weitemeyer und Weißenberger, der die Diskussion in eine systematische, mit dem Stiftungs-, Genossenschafts- und Steuerrecht verzahnte Form bringt.4 Die Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Repräsentativität der Grundgesamtheit aller eingegangenen Stellungnahmen; sie ist eine bewusste Auswahl anhand der Kriterien argumentativer Eigenständigkeit und Reichweite der jeweils vertretenen Position.

Diese Dichte an Stellungnahmen zu einer fakultativen Rechtsform, die sich an einen begrenzten Unternehmenskreis richtet, ist ungewöhnlich. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, warum das so ist. Die These, die im Folgenden entwickelt wird, lautet: Die Stellungnahmen gelangen häufig nicht deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil sie dieselben Fragen unterschiedlich beantworten, sondern weil sie unterschiedliche Vergleichsmaßstäbe und unterschiedliche Vorstellungen von der Funktion gesellschaftsrechtlicher Rechtsformen zugrunde legen. Das lässt sich exemplarisch an drei Stellen zeigen. Zum einen an der Frage der Fremdnützigkeit im Stiftungsvergleich, an der Ersatzbesteuerung – die in der Fachliteratur selbst ungelöst ist und sich nicht durch Verweis auf eine der beiden Seiten entscheiden lässt – zum anderen an der Frage der angemessenen Kontrollarchitektur, bei der sich nicht zwei, sondern drei konkurrierende Modelle gegenüberstehen. Daneben zeigt der Vorschlag ergänzend einer vermögensgebundenen Genossenschaft, dass die vom Gesetzgeber gewählte Kombination aus Vermögensbindung und Verzicht auf einen Förderzweck keine notwendige, sondern eine gestaltbare Entscheidung ist. Der Beitrag bleibt dabei nicht rein analytisch, zur Ersatzbesteuerungsfrage bezieht er in Kapitel X eine eigene, rechtspolitisch begründete Position.

II. Meinungsbild: Argumentationsmuster statt Einzelpositionen

Die Positionen der dreizehn ausgewerteten Stellungnahmen und des Aufsatzes von Weitemeyer/Weißenberger lassen sich vier Argumentationsmustern zuordnen, deren Grenzen freilich fließend sind.

Die ordnungspolitische Kritik wird insbesondere von BDI, BDA und Stiftung Marktwirtschaft vertreten, mit primär ökonomischer statt ordnungspolitischer Begründung ergänzt durch das IfM Bonn. Der BDI hält die Schaffung einer GmgV für „weder geeignet noch erforderlich" und befürchtet, sie schaffe „Missbrauchsmöglichkeiten" und wecke „falsche Erwartungen".5 Die BDA sieht eine „Entkopplung von Eigentum, Risiko und Ertrag", die „zentrale Funktionsmechanismen der Sozialen Marktwirtschaft" berühre.6 Die Stiftung Marktwirtschaft bezeichnet die Rechtsform – unter Rückgriff auf ein Diktum von Christine Windbichler – als „Wolpertinger": eine Kombination aus genossenschaftlicher Hülle, stiftungsähnlicher Bindung und vereinsrechtlicher Motivation, ohne die jeweils zugehörigen Schutzmechanismen zu übernehmen.7 Das IfM Bonn bestreitet bereits die ökonomische Grundannahme: Die Rechtsform sei „sowohl unattraktiv für Nachfolgerinteressierte als auch zu starr", die Nachfolge werde eher erschwert als erleichtert.8

Die zustimmende, auf Nachbesserung zielende Position wird vom Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft (BNW), dem Verband Wohneigentum, Die Familienunternehmer und der Verbandsgruppe Wir Eigentümerunternehmer vertreten – am differenziertesten jedoch von der Stiftung Verantwortungseigentum selbst. Diese begrüßt „als Legitimation und Kern der neuen Rechtsform die unabänderliche Vermögensbindung" ausdrücklich, sieht aber „aus unternehmerischer Perspektive an einigen Punkten dringenden Anpassungsbedarf".9 Bemerkenswert ist, dass die Stiftung Verantwortungseigentum an keiner Stelle die vollständige Ausschüttungssperre gegenüber Dritten verteidigt, die ihr in der öffentlichen Debatte regelmäßig zugeschrieben wird. Vielmehr besteht sie darauf, dass „Kern der für die Praxis relevanten Vermögensbindung … die Trennung von Stimm- und Gewinnrechten" sei: Wer Kapital einbringt, dürfe eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten, solange er keine Stimmrechte besitzt; die Vermögensbindung „erfordert daher nicht den Ausschluss variabler Arbeitsvergütungen … Genauso wenig erfordert sie den generellen Ausschluss von Gewinnrechten für Dritte, die keinerlei Kontrollrechte innehaben."10 Diese Differenzierung wird von der Kritik – auch in der öffentlichen Wahrnehmung – regelmäßig übergangen.

Die genossenschaftsspezifisch-abgrenzende Position wird von DGRV und ZdK vertreten. Der DGRV besteht auf einer „trennscharfen Abgrenzung" zur eingetragenen Genossenschaft, der ZdK auf einer „deutlichen Abgrenzung", beide, weil der GmgV der genossenschaftliche Förderzweck (§ 1 Abs. 1 GenG) fehle.11 Der ZdK geht darüber hinaus und schlägt vor, auch Genossenschaften selbst die Möglichkeit einer – enger als bei der GmgV gefassten – Vermögensbindung einzuräumen, mit einem echten Wahlrecht zwischen GmgV und „Genossenschaft mit gebundenem Vermögen".12 Dieser Vorschlag erweitert die Debatte um ein drittes, bislang kaum diskutiertes Modell und wird gesondert in Abschnitt IX behandelt.

Die akademisch-systematisierende Position nimmt der Aufsatz von Weitemeyer/Weißenberger ein. Er ordnet das Rahmenkonzept in fünf konzeptionelle und praktische Fragen: die rechtliche Zulässigkeit der Vermögensbindung, ihre ökonomische Anreizwirkung, die Bewertungsfrage bei Übertragung, die praktische Umsetzbarkeit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.13 Diese Systematik liegt der folgenden Analyse zugrunde, eine methodische Entscheidung, die offenzulegen ist: Der Beitrag von Weitemeyer/Weißenberger ist zugleich Analyseraster und tragende Quelle für einen erheblichen Teil der hier ausgewerteten Gegenargumente, insbesondere in den Kapiteln VI, VII und X. Diese Nähe ist der Systematik des Aufsatzes geschuldet, mit der sich Argumentationsmuster präziser rekonstruieren lassen als mit dem eher punktuellen Zitatmaterial der Verbandsstellungnahmen; sie birgt jedoch das Risiko, den Diskurs mit dem Instrumentarium eines seiner Teilnehmer zu analysieren. Der Beitrag begegnet dem nicht durch Zurückhaltung gegenüber Weitemeyer/Weißenberger, sondern durch möglichst genaue Zuordnung, welche Aussage von welcher Seite stammt; eine vollständig unabhängige Verifikation der von Weitemeyer/Weißenberger herangezogenen Sekundärliteratur konnte im Rahmen dieses Beitrags nicht geleistet werden.

III. Der Streit um die Regelungslücke

Der Ausgangspunkt der Kontroverse liegt vor der eigentlichen Ausgestaltung: Bedarf es der GmgV überhaupt? Die BRAK verweist darauf, dass sich eine Vermögensbindung schon heute durch die schlichte Satzungsregelung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erreichen lasse, durch Ausschüttungsverbot und einstimmige Satzungsänderung genügten.14 Die BDA verweist ebenso darauf, dass „Kapitalgesellschaften … die Thesaurierung von Gewinnen, Stiftungen … eine langfristige Vermögensbindung und Genossenschaften … die Mitgliederorientierung" bereits heute ermöglichten, gestützt auf eine Analyse des IfM Bonn, die fragt, „ob sich aus Sicht des Gesetzgebers überhaupt die Einführung einer neuen Rechtsform lohnt".15

Die Stiftung Verantwortungseigentum widerspricht dem nicht durch die Behauptung, Vermögensbindung sei bislang unmöglich gewesen, sondern durch den Hinweis, dass eine eigenständige Rechtsform ihre Prinzipien „kohärent" verankere und eine „eigenständige Auslegung der Normen" ermöglichen, anders als privatautonome Gestaltungen, die stets im Lichte des allgemeinen Kapitalgesellschaftsrechts ausgelegt werden müssten.16 Weitemeyer/Weißenberger benennen den Streitpunkt präziser: Es geht nicht darum, ob Vermögensbindung rechtlich zulässig ist – das bejahen beide Seiten –, sondern ob sie ökonomisch wünschenswerte Anreize setzt und sich gegen Umgehung sichern lässt, ohne die Rechtsform unbrauchbar zu machen.17 Wer nur nach der Regelungslücke fragt, verfehlt damit den Kern des dogmatischen Streits.

IV. Was bindet die GmgV tatsächlich?

Bevor die materiellen Streitpunkte behandelt werden können, bedarf es einer Korrektur, auf die Weitemeyer/Weißenberger zu Recht hinweisen und die in der öffentlichen wie in der verbandlichen Debatte regelmäßig verwischt wird: Der Begriff „gebundenes Vermögen" ist irreführend. Gebunden werden soll nicht das Vermögen im bilanziellen Sinn, also die Aktivseite, denn Wirtschaftsgüter dürfen weiterhin veräußert, das Unternehmen darf umstrukturiert oder die Branche gewechselt werden.18 Gebunden wird vielmehr das Reinvermögen bzw. Eigenkapital, über das die Gesellschafter nicht im Wege der Ausschüttung verfügen dürfen. Zutreffend spricht die internationale Literatur von „Asset Lock", präziser aber von „Capital Lock" oder „Net Asset Lock" – und konsequent zu Ende gedacht, müsste die Rechtsform eigentlich „Gesellschaft mit gebundenem Eigenkapital (GmgE)" heißen.19

Diese Präzisierung ist keine terminologische Petitesse. Sie erklärt zugleich einen Befund, den bereits der BDI kritisiert hatte, ohne ihn dogmatisch einzuordnen: Dass nämlich der Unternehmensgegenstand nach dem Rahmenkonzept grundsätzlich änderbar bleibt, sofern er nicht ausdrücklich als unabänderliche Satzungsregelung verankert wird, während das Eigenkapital selbst kompromisslos gebunden ist.20 Anders als bei der Stiftung – wo Zweck und Vermögen rechtlich untrennbar miteinander verklammert sind – trennt die GmgV die Bindungsintensität von Kapital und Zweck strukturell voneinander. Diese Trennung ist nicht per se inkohärent, wirft aber die Frage auf, was der eigentliche Bindungsgegenstand der Rechtsform ist, und bereitet den in Abschnitt V behandelten Stiftungsvergleich vor.

V. Der Stiftungsvergleich: Fremdnützigkeit als Zulässigkeits-, nicht als Reallokationskriterium

1. Mitgliedschaft ohne Vermögenspartizipation

Das deutsche Recht kennt zwei grundverschiedene Modelle der Vermögensverselbständigung. Die Stiftung (§§ 80 ff. BGB) ist eine mitgliederlose juristische Person: Es gibt keine Gesellschafter, sondern nur den Stiftungszweck, dem das Vermögen dient. Die Kapitalgesellschaft kennt demgegenüber Mitglieder, deren Mitgliedschaft gerade auf wirtschaftliche Teilhabe angelegt ist. Die GmgV kombiniert beide Modelle, ohne sich für eines zu entscheiden: Mitgliedschaft „nach mitgliedschaftlicher Logik", aber ohne jede Vermögensteilhabe der Mitglieder selbst.21 Das Deutsche Aktieninstitut bringt dies auf den Punkt, wenn es feststellt, dass es „mit den Stiftungen bereits ähnliche Konstrukte gibt, in der ein festgelegtes Vermögen dauerhaft einen bestimmten Zweck erfüllt".22

2. Fremdnützigkeit als Strukturprinzip der Stiftung

Der entscheidende, in der verbandlichen Debatte bislang unterbelichtete Punkt liegt jedoch tiefer, als der bloße Hinweis auf die fehlende Mitgliederlosigkeit vermuten lässt. Weitemeyer/Weißenberger arbeiten heraus, dass § 80 BGB der Stiftung einen außerhalb ihrer selbst liegenden Zweck vorschreibt: Stiftungszweck kann niemals allein der Erhalt der Stiftung oder ausschließlich der Erhalt eines Unternehmens als solches sein – die Selbstzweckstiftung ist dem deutschen Recht fremd.23 Diese Begründung liegt auf ordnungspolitischer Ebene: Selbstperpetuierende Vermögensstrukturen entziehen ihre Ressourcen dauerhaft gestalterischen Reallokationsmechanismen und hemmen so die – in Anlehnung an Schumpeter formulierte – „schöpferische Zerstörung" einer dynamischen Volkswirtschaft.24 Beckert und Rawert sprechen insoweit vom „Würgegriff der toten Hand".25

Die GmgV ist demgegenüber im Kern gerade auf den bloßen Unternehmenserhalt angelegt, ohne dass ein darüberhinausgehender, außerhalb der Gesellschaft liegender Zweck vorgeschrieben wäre – jedenfalls solange die im Rahmenkonzept angedachte, aber noch unbestimmte Zweckfestlegung (etwa auf einen „nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweck") nicht zwingend eingeführt wird.26 Genau hier verläuft eine zweite Kontroverse, die in der bisherigen Debatte nicht klar herausgearbeitet wurde: Die Stiftung Verantwortungseigentum lehnt eine solche Zweckbindung ausdrücklich ab, weil „jede Generation von Unternehmer:innen … unternehmerische Zwecke frei gestalten können" solle und eine „Perpetuierung bestimmter Zwecke … die Anpassungsfähigkeit der Unternehmen auf veränderte Umstände gefährden" würde.27 Der BNW argumentiert strukturell identisch.28 Weitemeyer/Weißenberger sehen dagegen gerade in der angedachten Zweckfestlegung eine sinnvolle Annäherung an das Stiftungsmodell, weisen aber zugleich darauf hin, dass eine solche Zwecksetzung die Rechtsform „für die mittelständische Unternehmensnachfolge ungeeignet" machen könnte, weil Nachhaltigkeits- und Gemeinwohlvorstellungen selbst einem fortlaufenden Wandel unterliegen – der „Preis für eine dahingehende Freiheit" sei, dass die Absichten der Gründergeneration nicht abgesichert werden könnten.29 Damit steht die GmgV vor einem Dilemma, das die Stiftung durch ihre Fremdnützigkeitsanforderung gerade auflöst: Ein zwingender externer Zweck sichert zwar die Nachhaltigkeit der Bindung, nimmt der Rechtsform aber die Flexibilität, die ihre Befürworter gerade für sie reklamieren.

Hierbei ist eine begriffliche Klarstellung notwendig, die dieser Beitrag zunächst selbst nicht sauber vollzogen hat: Das Verbot der Selbstzweckstiftung ist ein formales Zulässigkeitskriterium – es verlangt nur, dass irgendein Zweck außerhalb der Stiftung selbst liegt, nicht aber, dass dieser Zweck ordnungspolitisch unbedenklich ist. Die klassische Familienstiftung erfüllt § 80 BGB vollständig, indem sie den Unterhalt der Familie zum externen Zweck erhebt; sie ist zugleich der historische Paradefall dessen, wogegen sich das Schumpetersche Argument der gehemmten „schöpferischen Zerstörung" und die Kritik am „Würgegriff der toten Hand" richten.24 Formale Fremdnützigkeit und materielle Reallokationsfreundlichkeit fallen mithin auseinander: Erstere ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung für Letztere. Das relativiert die Tragweite des Arguments, ändert aber nichts an seinem Kern – dass der GmgV nämlich, anders als jeder Stiftung, selbst die formale Fremdnützigkeit fehlt, solange die Zweckfestlegung nicht zwingend eingeführt wird. Zudem träfe der Reallokations-Einwand in seiner materiellen Fassung ebenso eine über Generationen thesaurierende, aber nicht ausschüttende Familien-Kapitalgesellschaft; er ist insofern kein Spezifikum der GmgV, sondern ein allgemeiner Einwand gegen jede Form dauerhafter Langfristbindung von Kapital, den dieser Beitrag nicht gegen diesen weiteren Anwendungsfall austestet.

3. Kontrolle: drei konkurrierende Modelle

Weil die Stiftung keine Mitglieder mit Eigeninteresse an der Vermögenserhaltung hat, kompensiert das Stiftungsrecht dies durch staatliche Aufsicht der Landesstiftungsbehörden.30 Für die GmgV sieht das Rahmenkonzept demgegenüber die Einbindung in das genossenschaftliche Prüfungssystem vor.31 Die bisherige Debatte hatte dies im Ergebnis auf einen Gegensatz reduziert: genossenschaftliche Prüfung versus Stiftungsaufsicht. Tatsächlich zeigt sich bei genauerer Betrachtung ein Drei-Positionen-Bild.

Die erste Position – vertreten von der Verbandsgruppe Wir Eigentümerunternehmer – hält die genossenschaftliche Prüfung für strukturell unzureichend, weil GmgV-Mitglieder anders als Genossen kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Vermögenserhaltung hätten und deshalb die eigentliche Gefahr nicht in der formalen Aufhebung, sondern in der „faktischen Umgehung" der Bindung liege – etwa durch Verlagerung von Kundenbeziehungen oder Know-how in andere Gesellschaften.32 Die zweite Position – Weitemeyer/Weißenberger – hält demgegenüber sogar den zwingenden Aufsichtsrat und die genossenschaftliche Prüfung für den richtigen Ausgangspunkt, sieht aber zusätzlich Bedarf für eine noch intensivere externe Kontrolle, etwa durch Wirtschaftsprüfer, weil die Kombination aus fehlendem Gewinnanreiz der Mitglieder, weiten Gestaltungsspielräumen und drohenden finanziellen Begehrlichkeiten Compliance-Verletzungen wahrscheinlich mache.33

Die dritte Position, vertreten von der Stiftung Verantwortungseigentum selbst, unterscheidet sich von beiden: Sie begrüßt zwar die Einbindung in ein externes Prüfsystem als solche, weil ein „unternehmensinterner Aufsichtsrat … für Unternehmen aufwändiger und kostenintensiver gewesen" wäre, hält aber die Vermischung mit dem genossenschaftlichen Prüfungswesen für governance-schädlich und plädiert mittel- bis langfristig für eine eigenständige Aufsichtsstruktur, die „genau auf die Bedürfnisse der GmgV abgestimmt" ist, kurzfristig sei die Anbindung an genossenschaftliche Prüfverbände als „möglicher Zwischenschritt" akzeptabel, sofern sich die Prüfung auf die Einhaltung der Vermögensbindung und höchstens die Jahresabschlussprüfung beschränkt, nicht aber auf die, bei Genossenschaften übliche, Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung, weil die GmgV „keinen Förderzweck" verfolge und „nicht typischerweise aus einer großen Anzahl unternehmerisch unerfahrener Mitglieder" bestehe.34

Diese dritte Position verdient Beachtung, weil sie, anders als es die verbandliche Kritik suggeriert, nicht nur auf eine Abschwächung der Kontrolle zielt, sondern zugleich auf ihre funktionale Passgenauigkeit: Zwar nimmt sie mit dem Verzicht auf die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung tatsächlich eine Verengung des Prüfungsumfangs gegenüber der Genossenschaft vor; diese Verengung ist aber funktional begründet, weil eine Prüfung, die für eine Genossenschaft mit typischerweise großer, unternehmerisch unerfahrener Mitgliederzahl konzipiert wurde, sich nicht ohne Weiteres auf eine Rechtsform überträgt, deren Mitglieder selbst unternehmerisch aktiv sind.

4. Das fehlende Korrektiv: Zweckänderung

Das Stiftungsrecht erkauft die Unabänderlichkeit der Vermögensbindung mit einem eng gefassten, aber vorhandenen Korrekturmechanismus: Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder gefährdet die Fortführung das Gemeinwohl, kann die zuständige Behörde nach § 87 BGB den Zweck ändern oder die Stiftung aufheben. Für die GmgV ist ein vergleichbares Ventil nicht vorgesehen. Der BDI benennt die Konsequenz: Das Mitglied bleibt „auch in dem Fall in der Gesellschaft 'gefangen', in dem die Liquidität der Gesellschaft gefährdet ist und durch Umstrukturierungsmaßnahmen die Gesellschaft erhalten bleiben könnte."35 Weitemeyer/Weißenberger weisen ergänzend auf ein bislang unbeachtetes Szenario hin: Findet sich für eine wirtschaftlich erfolgreiche, aber führungslos gewordene GmgV kein Nachfolger, der sich unter den Beschränkungen der Vermögensbindung engagieren möchte, bliebe dem Fiskus nur die Weiterführung, die erkennbar nicht intendiert ist, oder die Liquidation, deren Abwicklungskosten wiederum den Fiskus belasten. Eine Umwandlung oder Weiterveräußerung einer „herrenlosen GmgV" wäre nach dem gegenwärtigen Stand nicht möglich, weil auch der Fiskus als Anfallberechtigter der Vermögensbindung unterläge.36

5. Liquidation und Anfallberechtigung

An einer Stelle folgt das Rahmenkonzept dem Stiftungsrecht konsequent: Ebenso wie eine Stiftung bei Auflösung einen Anfallberechtigten benennen muss (§ 88 BGB), soll verbleibendes Liquidationsvermögen der GmgV „an eine andere GmgV oder den Fiskus zu übertragen sein".37 Weitemeyer/Weißenberger weisen darauf hin, dass ursprünglich sogar eine Zuwendung an gemeinnützige Organisationen im Raum stand, was die Umgehungsmöglichkeit eröffnet hätte, das Vermögen einer eigens gegründeten gGmbH zuzuwenden, um im Anschluss unter Nachzahlung von Steuern auf die Gemeinnützigkeit zu verzichten, ein Weg, der durch die Beschränkung auf GmgV und Fiskus nun versperrt sein soll, wenngleich auch dies noch eine steuerliche Behandlung als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung nach sich zöge, soweit sie an eine andere GmgV erfolgt.38

VI. Die Ersatzbesteuerung als ungelöster Streit

Die wohl wichtigste dogmatische Kontroverse der Stellungnahmen betrifft die Ersatzbesteuerung. Bemerkenswert ist, dass sich hier nicht lediglich unterschiedliche Bewertungen, sondern zwei unterschiedliche steuerdogmatische Vergleichsmaßstäbe gegenüberstehen, eine Konstellation, die sich nicht durch schlichte Abwägung, sondern nur durch eine rechtspolitische Entscheidung über den Zweck der Norm auflösen lässt.

Familienstiftungen unterliegen alle 30 Jahre einer Ersatzbesteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), die den Ausfall der Erbschaftsteuer kompensiert. Die BRAK argumentiert, eine Übertragung dieser Logik auf die GmgV sei nicht gerechtfertigt: „Anders als die Mitglieder der GmgV profitieren Mitglieder solcher Familien aber als Destinatäre wirtschaftlich vom Stiftungsvermögen, was eine Ersatzbesteuerung in diesen Fällen rechtfertigt. Bei der gewollten 'absoluten' Vermögensbindung der GmgV fehlt es an einer solchen Rechtfertigung, eine Ersatzbesteuerung würde eine steuerliche Diskriminierung darstellen."39

Die Stiftung Verantwortungseigentum unterlegt dieselbe Position mit einer detaillierten Argumentation unter Rückgriff auf die geltende Verwaltungspraxis: Nach den aktuellen Erbschaftsteuerrichtlinien des BMF (R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2019) werden Stiftungen und Vereine erst dann als erbersatzsteuerlich erfassbar angesehen, wenn mehr als 25 % der Gewinne an Familienmitglieder ausgeschüttet werden können, ohne wesentlichen Familieneinfluss sogar erst ab 50 %. Die GmgV könne demgegenüber 0 % an Familienmitglieder ausschütten und sei damit „nach geltenden Maßstäben nicht einer Familienstiftung oder einem Familienverein gleichzustellen, sondern den Unternehmensträgerstiftungen bzw. -vereinen", die gerade keiner Erbersatzsteuer unterliegen (Beispiele: ADAC e.V., TÜV Rheinland Berlin Brandenburg Pfalz e.V.).40 Eine Belastung mit der Erbersatzsteuer liefe zudem auf eine faktische, rechtsformspezifische Vermögensteuer hinaus und diskriminiere die GmgV auch gegenüber der Genossenschaft, deren Anteile zum Nennwert angesetzt werden, ohne dass eine Ersatzbesteuerung anfiele.41

Weitemeyer/Weißenberger kommen demgegenüber zum gegenteiligen Ergebnis und halten die Einführung einer Ersatzbesteuerung für erforderlich, nicht trotz, sondern wegen der fehlenden Ausschüttung. Ihr Argument setzt an einem anderen Punkt an als die BRAK und die Stiftung Verantwortungseigentum: Beim Normalfall der Kapitalgesellschaft würden die im Zuge der Thesaurierung entstandenen stillen Reserven spätestens bei der Übertragung durch Erbfall, Schenkung oder Verkauf steuerlich erfasst, entweder über § 17 EStG bei entgeltlicher Übertragung oder über die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den gemeinen Wert bei unentgeltlicher Übertragung. Bei der GmgV entfällt diese Erfassung systematisch, weil Mitgliedschaft nur zum Nennwert übertragen werden kann; der „Ausfall der sonst zwangsläufig in der Generationenfolge stattfindenden steuerlichen Erfassung der stillen Reserven" sei daher „durch eine Erbersatzsteuer entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auszugleichen", unabhängig davon, ob an der GmgV überhaupt Familienangehörige beteiligt sind, weil der Vergleichsmaßstab nicht die Familienstiftung, sondern die normale Kapitalgesellschaft mit ihrer Aufdeckung stiller Reserven bei jedem Generationenwechsel sei.42 Zusätzlich weisen sie auf ein konkretes Umgehungsrisiko hin, das ohne Ersatzbesteuerung entstünde: Familien könnten der GmgV Wirtschaftsgüter im Wege der Betriebsaufspaltung zur Miete oder Pacht überlassen oder Markenrechte lizenzieren und daraus eine marktgerechte, aber risikolose Verzinsung erzielen, während das Unternehmen selbst stiftungsähnlich gebunden bliebe eine Konstruktion, die die GmgV strukturell in die Nähe der Familienstiftung und des historischen Familienfideikommisses rückte.43

Diese Kontroverse lässt sich nicht durch bloßen Verweis auf eine der beiden Seiten auflösen, weil beide von unterschiedlichen, jeweils in sich konsistenten Vergleichsmaßstäben ausgehen: Die BRAK und die Stiftung Verantwortungseigentum vergleichen die GmgV mit der Familienstiftung und finden zu Recht, dass der dortige Belastungsgrund, also die wirtschaftliche Bereicherung von Destinatären, bei der GmgV fehlt. Weitemeyer/Weißenberger vergleichen die GmgV mit der normalen, ausschüttungsfähigen Kapitalgesellschaft und finden zu Recht, dass dort die Besteuerung stiller Reserven im Generationenwechsel systematisch vorgesehen ist und bei der GmgV entfiele. Dabei handelt es sich nicht um eine im Rahmenkonzept offengelassene Frage: Dieses ordnet die turnusmäßige Ersatzbesteuerung ausdrücklich an und begründet sie, in enger Übereinstimmung mit der Argumentation von Weitemeyer/Weißenberger damit, dass das GmgV-Vermögen „durch die Vermögensbindung grundsätzlich von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt" werde.44 Der Streit betrifft mithin nicht, ob eine Regelung fehlt, sondern ob die vom Gesetzgeber selbst gegebene Begründung dem Einwand der BRAK und der Stiftung Verantwortungseigentum standhält, eine Frage, der Kapitel X nachgeht.

VII. Finanzierung und Governance

1. Finanzierung: geduldiges Kapital

Das Deutsche Aktieninstitut macht geltend, die GmgV verringere den Kreis potenzieller Investoren erheblich, weil „neue" Gesellschafter der Zweckbindung zustimmen müssten, ohne je an Ausschüttungen oder Wertsteigerung teilzuhaben.45 Die Stiftung Verantwortungseigentum widerspricht dem im Detail, gerade weil sie – wie in Abschnitt II gezeigt – die Vermögensbindung nicht als vollständigen Ausschluss jeder Gewinnbeteiligung Dritter versteht: Investoren könnten über Genussrechte, partiarische Darlehen, stille Beteiligungen oder andere mezzanine Finanzierungsformen eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten, solange sie weder Stimmrechte noch gesellschafterähnlichen Einfluss besäßen; „entscheidend ist die Trennung von Stimmrechten und wirtschaftlichen Beteiligungsrechten (daher sind auch marktüblich festverzinsliche Gesellschafterdarlehen unproblematisch)".46 Der BNW vertritt strukturell dieselbe Position.47

Weitemeyer/Weißenberger stellen sich hier ausdrücklich gegen die Position der Stiftung Verantwortungseigentum: Das im Rahmenkonzept vorgesehene Verbot eigenkapitalähnlicher Gestaltungen sei „nicht nur konsequent, sondern auch notwendig", weil sich über stille Beteiligungen mit Gewinnbeteiligung sonst eine faktische Umgehung eröffnete, bei der Gesellschafter wie angestellte Manager agieren, während still beteiligte Geldgeber die eigentlichen wirtschaftlichen Herren der Gesellschaft würden.48 Auch diese Kontroverse ist damit zwischen dem unmittelbar interessierten Rechtsformentwickler und einer neutralen akademischen Stimme ungelöst.

2. Governance jenseits der Prüfung: Mehrstimmrechte, Satzungsstrenge, Selbstorganschaft

Die Stiftung Verantwortungseigentum plädiert an mehreren Stellen für eine Lockerung genossenschaftlicher Strukturprinzipien, die das Rahmenkonzept übernommen hat: Die Regel „ein Mitglied – eine Stimme" solle nur dispositiv gelten,49 die Satzungsstrenge solle im Bereich der internen Governance – in Anlehnung an § 45 GmbHG – gelockert werden,50 und die zwingende Selbstorganschaft sowie der verpflichtende Aufsichtsrat und die doppelte Vorstandsbesetzung ab 20 Mitgliedern seien für die GmgV unpassend übernommen, weil deren Mitglieder, eben anders als Genossen, selbst unternehmerisch aktiv seien und keiner Förderzweckbeziehung zur Gesellschaft stünden.51 Weitemeyer/Weißenberger widersprechen dem in der Sache: Gerade weil bei wirtschaftlich erfolgreichen GmgV finanzielle Begehrlichkeiten der Mitglieder zu erwarten seien, sei ein zweites, internes Aufsichtsorgan zur Kontrolle der Gesellschafter selbst notwendig – die interne Governance reiche „nicht aus", wie das Beispiel der Stiftung zeige, die zusätzlich eine externe Kontrolle durch eine behördliche Aufsicht kenne.52

3. Klumpenrisiko der Mitglieder

Ein in der verbandlichen Debatte bislang nicht diskutierter, aber systematisch hierhergehöriger Aspekt betrifft die Mitglieder selbst: Weitemeyer/Weißenberger weisen darauf hin, dass Mitglieder einer erfolgreichen GmgV keine Möglichkeit zur Diversifikation ihres Vermögens haben, weil keine Ausschüttungen erfolgen, aus denen sie privat neue Vermögenspositionen außerhalb der GmgV aufbauen könnten. Erweist sich das Geschäftsmodell als nicht mehr tragfähig, entfällt für die Mitglieder nicht nur eine wichtige, möglicherweise einzige Einkommensquelle; auch die Möglichkeit, dieses Risiko zuvor durch ausgeschüttete Gewinne zu diversifizieren, hat nie bestanden. Dieses Klumpenrisiko wirkt sich auch auf die private Kreditwürdigkeit der Mitglieder aus, weshalb vorgeschlagen wird, Gründung und Beitritt einer zwingenden notariellen Belehrung über die Folgen der Vermögensbindung zu unterwerfen.53 Weder die notarielle Belehrung noch ein anderes Instrument reagiert bislang auf das strukturelle Problem selbst; ein eng gefasstes Austrittsventil nach dem Vorbild des Zweckänderungsmechanismus des § 87 BGB (vgl. Abschnitt V.4) wäre hierfür ein naheliegender, im Rahmenkonzept bislang nicht diskutierter Regelungsvorschlag.

VIII. Empirische Prämissen der Debatte

Die in Kapitel III verhandelte Frage nach dem Bedarf einer neuen Rechtsform hängt auch von empirischen Annahmen über die tatsächliche Leistungsfähigkeit gemeinwohlorientierten bzw. langfristig gebundenen Wirtschaftens ab. Diese Annahmen werden in den Stellungnahmen überwiegend behauptet, nicht belegt; Weitemeyer/Weißenberger sind unter den ausgewerteten Quellen die einzigen, die hierzu empirische Literatur heranziehen.

Fehlanreize und empirische Evidenz

Weitemeyer/Weißenberger stützen sich zudem auf empirische Literatur, um die – oft nur behauptete – Überlegenheit gemeinwohlorientierten Wirtschaftens zu relativieren: Großzahlige Studien zeigten, dass der Nachhaltigkeitserfolg von Familienunternehmen im Vergleich zu Nicht-Familienunternehmen im Durchschnitt sogar leicht negativ sei,54 und dass Private-Equity-Engagement einen positiven Effekt auf die Umweltperformance haben könne, wenn es um das Heben sogenannter „Low-hanging Fruits" gehe.55 Sandham/Stamm sprechen in ihrer Diskursanalyse insoweit von einer „unterkomplexen Darstellung" der Bedeutung von Finanzkapital, die möglicherweise „absichtsvoll von Befürworter:innen so dargestellt werde, um das Bedrohungsnarrativ wirksam werden zu lassen".56 Als Warnbeispiele für Governance-Versagen jenseits klassischer Gewinnorientierung nennen Weitemeyer/Weißenberger die Gewerkschaftsunternehmen der 1980er-Jahre (Neue Heimat, Bank für Gemeinwirtschaft) sowie – als internationales Beispiel für „Mission Shifting" trotz gemeinwohlorientierter Ausgangsstruktur – die Unternehmensentwicklung von OpenAI, deren genaue Chronologie und aufsichtsbehördliche Einbindung dieser Beitrag nicht im Einzelnen nachzeichnen kann und die von Weitemeyer/Weißenberger lediglich illustrativ, nicht als abschließend aufgearbeiteter Fall angeführt wird.57

Zwei Lücken dieses Kapitels seien ausdrücklich benannt, statt sie zu verschweigen. Erstens wird die herangezogene empirische Literatur durchweg zur Relativierung der Befürworterposition eingesetzt; eine systematische Suche nach Studien, die die Leistungsfähigkeit gemeinwohlorientierten oder treuhänderisch gebundenen Wirtschaftens stützen, hat dieser Beitrag nicht unternommen. Zweitens fehlt eine Rechtsvergleichung vollständig, obwohl sie naheliegend wäre: Die dänischen erhvervsdrivende fonde (u. a. Novo Nordisk, Carlsberg, Maersk) sind das einzige große, über Jahrzehnte empirisch beobachtbare Realmodell unternehmensträgerischer Vermögensbindung; auch die niederländische STAK, der US-amerikanische Perpetual Purpose Trust und die französische société à mission wären einschlägige Vergleichsobjekte. Ihre Auswertung würde eine eigene, quellenintensive Untersuchung voraussetzen, die im Rahmen dieses auf deutsche Stellungnahmen und deutsches Recht bezogenen Beitrags nicht geleistet werden konnte. Beide Lücken schränken die Tragfähigkeit der in Abschnitt 2 referierten empirischen Argumente ein.

IX. Die Genossenschaft mit gebundenem Vermögen als drittes Modell

Neben GmgV und Stiftung eröffnet der Vorschlag des ZdK ein drittes, in der Debatte bislang nicht diskutiertes Modell: die „Genossenschaft mit gebundenem Vermögen". Anders als die GmgV bliebe hier der genossenschaftliche Förderzweck – die Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb – erhalten; die Vermögensbindung würde nur auf Ausschüttungen, Liquidationserlöse und Abfindungen ausscheidender Mitglieder beschränkt, während die laufende Mittelverwendung nicht zusätzlich reglementiert würde, weil die Vorstandstätigkeit bereits heute gesetzlich am Förderzweck auszurichten sei und der Prüfungsverband die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ohnehin kontrolliere.58 Der ZdK fordert für diesen Fall ein „echtes Wahlrecht" zwischen Fortführung als GmgV oder als Genossenschaft mit gebundenem Vermögen sowie Gleichbehandlung bei etwaigen Sonderregelungen zur Umwandlung, etwa zur Übertragung stiller Reserven.59

Dieses Modell verdient dogmatisch besondere Aufmerksamkeit, weil es zeigt, dass Vermögensbindung und mitgliedschaftlicher Förderzweck sich – anders als die GmgV-Konstruktion nahelegt – nicht zwingend ausschließen. Die naheliegende Annahme, der genossenschaftliche Förderzweck liefere damit auch den in Abschnitt V.2 vermissten externen Bezugspunkt und löse das dortige Selbstzweck-Dilemma, trägt bei genauerer Betrachtung jedoch nicht: Der Förderzweck nach § 1 Abs. 1 GenG ist auf den Mitgliederkreis selbst gerichtet, also strukturell mitgliedernützig – darin steht er der Familienstiftung näher als einer gemeinwohlorientierten Stiftung. Löst der Zweck der Familienstiftung das formale Selbstzweckproblem des § 80 BGB, ohne die materielle Reallokationskritik zu entkräften (vgl. bereits Abschnitt V.2), dann leistet der genossenschaftliche Förderzweck der Sache nach nicht mehr. Die „Genossenschaft mit gebundenem Vermögen" wäre damit zwar formal ein dritter Weg zwischen GmgV und Stiftung, ohne aber notwendig auch das materielle Anliegen, das hinter der Fremdnützigkeitsanforderung steht, besser zu erfüllen als die GmgV selbst.

X. Eigener Vorschlag de lege ferenda: Für eine typisierende Ersatzbesteuerung

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass sich die Kontroverse um die Ersatzbesteuerung nicht allein durch Gegenüberstellung der Vergleichsmaßstäbe entscheiden lässt. Der Beitrag schließt sich gleichwohl einer Position an – und zwar derjenigen, die das Rahmenkonzept nach der Lesart von BDI und Stiftung Verantwortungseigentum bereits andeutet, ohne sie dogmatisch abzusichern: der vollständigen, turnusmäßigen Ersatzbesteuerung der GmgV nach dem Vorbild der Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), ohne Escape-Klausel und ohne Differenzierung nach dem tatsächlichen Grad familiärer Verbundenheit im Einzelfall. Die eigenständige Leistung dieses Kapitels liegt deshalb weniger in der Position selbst als in ihrer dogmatischen Verteidigung gegen die berechtigten Einwände von BRAK und Stiftung Verantwortungseigentum. Diese Einwände werden im Folgenden in ihrer stärksten Fassung dargestellt (2.) und sodann geprüft (3.); das Ergebnis (4.) zeigt, dass sie die Position im Kern nicht erschüttern.

1. Begründung: Typisierung als Instrument der Missbrauchsprävention

Bereits die Erbersatzsteuer der Familienstiftung selbst verlangt keinen Nachweis einer konkreten Bereicherung im Einzelfall; sie knüpft typisierend an die Rechtsform an, weil sich verdeckte Zuwendungen an Destinatäre in der Praxis nur schwer und streitanfällig nachweisen lassen. Für die GmgV gilt dies in verschärfter Form: Weitemeyer/Weißenberger dokumentieren im Detail, wie sich die Vermögensbindung durch Betriebsaufspaltung, überhöhte Miet- und Pachtverhältnisse oder Lizenzgebühren umgehen ließe, ohne dass der einzelne Vorgang für sich genommen ohne Weiteres als missbräuchlich erkennbar wäre.60 Eine denkbare Alternative, die Ersatzbesteuerung nur bei nachgewiesenem Einzelfallmissbrauch auszulösen, überträgt das Entdeckungsrisiko faktisch auf die Finanzverwaltung und erzeugt genau jene Rechtsunsicherheit durch unbestimmte Rechtsbegriffe, die auch die Stiftung Verantwortungseigentum selbst an anderer Stelle – bei der Vergütungsregelung des § 18 Abs. 2 des akademischen Entwurfs – zu Recht kritisiert.61 Die typisierende Lösung ist insofern nicht weniger, sondern konsequenter rechtsstaatlich, weil sie vorhersehbare, streitvermeidende Regeln an die Stelle einzelfallbezogener Angemessenheitsprüfungen setzt.

Offenzulegen ist dabei, dass dieser Beitrag zwischen den beiden in Kapitel VI benannten Belastungsgründen – Destinatärsbereicherung (BRAK/SdVE) und Erfassung stiller Reserven im Generationenwechsel (Weitemeyer/Weißenberger) – nicht entscheidet, sondern einen dritten einführt: die Missbrauchsprävention durch Typisierung. Das ist kein verdeckter Fehler, sondern die zentrale These dieses Kapitels: Bei einer derart unabänderlichen Vermögensbindung, wie sie im deutschen Recht allein die GmgV kennt, ist Missbrauchsprävention durch Typisierung ein eigenständig tragfähiger Belastungsgrund – nicht nur ein Auffangargument für den Fall, dass die beiden anderen versagen. Die folgenden Abschnitte prüfen diese These an den stärksten verfügbaren Einwänden.

2. Der Gegeneinwand: Ungleichbehandlung gegenüber der milderen Verwaltungspraxis – und gegen das Neutralitätsgebot des Rahmenkonzepts selbst

Der Einwand gegen diese Position lässt sich nicht auf einen einzelnen Vergleichsfall reduzieren, sondern trägt in dreifacher Zuspitzung.

Erstens ergibt er sich aus der eigenen Argumentation der Stiftung Verantwortungseigentum: Nach der geltenden Verwaltungspraxis (R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2019) entgeht eine Familienstiftung der Erbersatzsteuer, solange nicht mehr als 25 % – ohne wesentlichen Familieneinfluss sogar bis zu 50 % – der Erträge an Familienmitglieder ausgeschüttet werden können.40 Eine GmgV, die per Definition 0 % an Familienmitglieder ausschüttet, würde unter der hier vertretenen Position gleichwohl der vollen Ersatzbesteuerung unterfallen – strenger behandelt als eine Stiftung, die tatsächlich in erheblichem Umfang zugunsten der Familie wirkt.

Zweitens – und dies trifft nicht die hier vertretene Position allein, sondern das Rahmenkonzept selbst – steht eine volle Ersatzbesteuerung in Spannung zur grundsätzlichen Anlehnung der GmgV an das Genossenschaftsrecht: Genossenschaftsanteile werden erb- und schenkungsteuerlich in der Praxis regelmäßig zum Nennwert angesetzt, ohne dass eine Ersatzbesteuerung anfällt, obwohl Genossenschaftsmitglieder über Rückvergütungen oder Dividenden faktisch am Genossenschaftsvermögen partizipieren können.41 Das Rahmenkonzept formuliert diese Spannung selbst, ohne sie aufzulösen: In derselben Regelungsziffer, in der es anordnet, dass „grundsätzlich die für eine Genossenschaft maßgeblichen Regelungen auf die GmgV anwendbar" sein sollen,62 sieht es „aufgrund der Besonderheiten der GmgV" eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung vor, weil das GmgV-Vermögen „durch die Vermögensbindung grundsätzlich von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt wird".44 Die hier vertretene Position übernimmt damit einen im Rahmenkonzept selbst angelegten Bruch mit der Genossenschaftsanlehnung – und muss folglich erklären, weshalb dieser Bruch sachlich gerechtfertigt ist.

Drittens schließlich steht die hier vertretene Position in Spannung zum ausdrücklichen Auftrag des Koalitionsvertrags, die neue Rechtsform „ohne steuerliche Privilegierungen oder Diskriminierungen" auszugestalten.2 Eine Ersatzbesteuerung, die strenger ausfällt als bei jeder vergleichbaren Rechtsform – Familienstiftung wie Genossenschaft –, ist mit einem Neutralitätsgebot nur schwer in Übereinstimmung zu bringen, wenn „Neutralität" als Gleichbehandlung mit dem jeweils günstigsten Referenzfall verstanden wird.

Hierzu tritt, als eigene verfassungsrechtliche Einschätzung des Verfassers und ohne Anspruch auf eine bestimmte Fundstelle, ein grundsätzliches Bedenken: Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht ist nicht schrankenlos. Eine typisierende Regelung darf nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur an Sachverhalte anknüpfen, die den Regelfall realistisch abbilden, und darf nicht eine untypische Belastung für eine erhebliche Zahl von Fällen bewirken. Wird die GmgV überwiegend für die von SdVE, BNW und Verband Wohneigentum beschriebenen Zwecke genutzt – Mitarbeiternachfolge, gemeinschaftlich getragene Infrastrukturprojekte –, bei denen eine familiäre Bereicherung von vornherein nicht im Raum steht, träfe eine volle, unbefristete Ersatzbesteuerung gerade nicht den Regelfall, sondern die Ausnahme.

3. Würdigung

Der Genossenschaftseinwand ist der gewichtigste der vier benannten Einwände, weil er nicht auf eine fremde Vergleichsrechtsform zielt, sondern auf einen Bruch, den das Rahmenkonzept selbst an dieser Stelle formuliert. Er trägt gleichwohl nicht durch: Die Ersatzbesteuerung wird vom Rahmenkonzept ausdrücklich damit gerechtfertigt, dass das GmgV-Vermögen „durch die Vermögensbindung grundsätzlich von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt wird".44 Diese Entkopplung ist bei der Genossenschaft strukturell schwächer ausgeprägt, selbst wenn die Verwaltungspraxis Genossenschaftsanteile regelmäßig zum Nennwert ansetzt. Weitemeyer/Weißenberger weisen zu Recht darauf hin, dass diese Praxis selbst zweifelhaft ist: Weil Genossen – anders als GmgV-Mitglieder – durch schlichten Mehrheitsbeschluss künftig Gewinnausschüttungen oder eine Beteiligung am Liquidationserlös herbeiführen können, spricht bei der schenkweisen Übertragung eines Genossenschaftsanteils viel für den Ansatz des gemeinen statt des Nennwerts – eine Rechtsfrage, die nach niedersächsischer Finanzgerichtsrechtsprechung derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig ist.63 Der entscheidende Unterschied liegt damit nicht im Bestehen einer Vermögensbindung als solcher, sondern in ihrer Unabänderlichkeit: Während die GmgV-Bindung nach dem Rahmenkonzept „nicht aufgehoben werden können [soll], etwa durch eine Satzungsänderung oder Umwandlung",64 bleibt eine von einer Genossenschaft freiwillig gewählte Vermögensbindung – wie sie das Rahmenkonzept auch für die eingetragene Genossenschaft vorsieht – satzungsmäßig grundsätzlich reversibel. Die Entkopplung von der Generationennachfolge ist bei der GmgV also strukturell endgültig, bei der Genossenschaft nur vorläufig. Das rechtfertigt eine unterschiedliche steuerliche Behandlung, ohne das Neutralitätsgebot zu verletzen: Neutralität verlangt Gleichbehandlung von Gleichem, nicht von strukturell Verschiedenem. Mit demselben Argument entfällt auch der dritte Einwand, soweit er sich auf den Vergleich mit der Genossenschaft stützt: Der im Rahmenkonzept angelegte Bruch mit der Genossenschaftsanlehnung ist sachlich konsistent, nicht willkürlich, und verletzt das Neutralitätsgebot deshalb nicht.

Begründet ist damit allerdings zunächst nur, dass die GmgV anders als die Genossenschaft zu behandeln ist – nicht, wie viel strenger. Dass gerade das Niveau des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der richtige Maßstab ist, folgt aus einem eigenständigen Erwägungsgrund, nicht bereits aus der Abgrenzung zur Genossenschaft: Dieses Niveau verkörpert das bereits austarierte gesetzgeberische Werturteil darüber, wie eine dauerhafte, generationenübergreifende Vermögensbindung erbschaftsteuerlich zu erfassen ist. Zwar spräche die – zutreffende – Beobachtung, dass die GmgV-Bindung durch das Fehlen eines Zweckänderungsventils sogar „absoluter" ist als die stiftungsrechtliche (dazu sogleich), isoliert betrachtet für eine noch strengere Behandlung. Eine Verschärfung über das Niveau der Familienstiftung hinaus fände jedoch im geltenden Recht kein Vorbild und stünde außer Verhältnis zu den von SdVE benannten, familienfernen Regelzwecken der GmgV. Das Niveau des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG markiert damit zugleich die Obergrenze dessen, was die Verhältnismäßigkeit erlaubt, und die Untergrenze dessen, was die Missbrauchsprävention verlangt – und ist insofern kein beliebig gewählter, sondern der einzige verfügbare kohärente Bezugspunkt.

Auch die verbleibenden zwei Einwände führen nicht zur Aufgabe der Position, sondern konkretisieren, welche Härte bewusst hingenommen wird. Zum Regelfall-Einwand: Von „voller Ersatzbesteuerung" ist die Rede, ohne dass dies eine ungemilderte Vollbelastung bedeutete. Auf die Ersatzbesteuerung finden nach § 28a Abs. 7 ErbStG grundsätzlich dieselben Verschonungsregeln für begünstigtes Betriebsvermögen Anwendung wie im gewöhnlichen Erbfall (§§ 13a, 13b ErbStG), und § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG gewährt den doppelten Freibetrag der Steuerklasse I. In dem – nach dem oben Gesagten wahrscheinlichen – Umfang, in dem das GmgV-Vermögen als begünstigtes Betriebsvermögen zu qualifizieren ist, dürfte die tatsächliche Belastung erheblich unter der theoretisch möglichen Vollbesteuerung liegen; der Regelfall-Einwand trifft dann in der Praxis auf eine deutlich mildere Norm, als ihr Wortlaut suggeriert, was seine Durchschlagskraft entsprechend mindert. Zum Einwand aus Abschnitt IV, dass die GmgV ihr Eigenkapital zwingend, ihren Zweck aber nur optional bindet, während bei der Familienstiftung beides rechtlich verklammert ist (§ 80 BGB): Dieser Befund macht den Familienstiftungsvergleich unvollständig, entzieht der Position aber nicht die Grundlage, weil tragender Belastungsgrund nach der hier vertretenen Auffassung nicht die Zweckbindung, sondern die Unabänderlichkeit der Vermögensbindung ist – und diese besteht bei der GmgV uneingeschränkt.

Die danach verbleibende, tatsächlich hinzunehmende Härte betrifft ausschließlich die R E 1.2-Schwelle gegenüber der Familienstiftung: Selbst eine GmgV ohne jede familiäre Verbundenheit wird strenger behandelt als eine Familienstiftung, die real bis zu einem Viertel oder die Hälfte ihrer Erträge an die Familie ausschütten darf. Diese Härte lässt sich aus zwei Gründen rechtfertigen, nicht nur relativieren. Erstens ist die Vermögensbindung der GmgV – anders als bei der Stiftung – nicht durch eine vergleichbar lange Aufsichtstradition und keine gefestigte Prüfungspraxis abgesichert; die in Abschnitt V.3 herausgearbeitete Kontrolllücke zwischen genossenschaftlicher Prüfung und Stiftungsaufsicht spricht dafür, das erhöhte Umgehungsrisiko in der Einführungsphase der Rechtsform gerade steuerlich zu kompensieren. Zweitens ist die Bindung der GmgV konzeptionell „absoluter" als die der Stiftung: Eine Stiftung kennt jedenfalls noch die – wenn auch eng gefasste – Zweckänderungsmöglichkeit nach § 87 BGB als Korrektiv; der GmgV fehlt dieses Sicherheitsventil, wie in Abschnitt V.4 gezeigt. Diese strukturelle Härte rechtfertigt es, ihr im Steuerrecht keine mildere Behandlung als der Stiftung zuzubilligen, obwohl sie ihr wirtschaftlich noch ferner steht.

Diese verbleibende Härte wird durch eine Revisionsklausel abgefedert, die an ihrem tatsächlichen Erkenntnisgegenstand auszurichten ist: Bei einem 30-Jahres-Turnus der Ersatzbesteuerung läge nach zehn Jahren noch kein einziger Besteuerungsstichtag vor, sodass eine an den Steuerertrag anknüpfende Evaluierung zu diesem Zeitpunkt wirkungslos bliebe. Sachgerecht ist stattdessen eine gesetzliche Berichtspflicht, die bereits nach fünf bis zehn Jahren die tatsächliche Nutzungsstruktur der neu gegründeten GmgV erhebt (Anteil an Mitarbeiternachfolgen, Anteil an Umwandlungen bestehender Familienunternehmen, Häufigkeit der in Abschnitt VII.1 diskutierten Umgehungsgestaltungen) und den Gesetzgeber verpflichtet, die Schwellenwerte auf dieser Grundlage nachzujustieren, noch bevor der erste Besteuerungsstichtag eintritt. Diese Umkehr – Evaluierung der Nutzungsstruktur statt des Steuerertrags – hält die Prämisse der Typisierung laufend überprüfbar, statt sie auf unbestimmte Zeit zu unterstellen.

4. Ergebnis

Die GmgV sollte de lege ferenda vollständig und typisierend wie eine Familienstiftung der Ersatzbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterworfen werden, verbunden mit einer an der tatsächlichen Nutzungsstruktur ausgerichteten Revisionsklausel. Von den in Abschnitt 2 aufgeworfenen vier Einwänden tragen zwei nicht: Weder der Vergleich mit der Genossenschaft noch das hierauf gestützte Neutralitätsgebot des Koalitionsvertrags stehen der Position entgegen, weil die genossenschaftliche Vermögensbindung – anders als die der GmgV – satzungsmäßig reversibel bleibt; eine Übertragung der genossenschaftlichen Steuerfreiheit auf die GmgV wäre selbst die ungerechtfertigte Privilegierung. Der dritte, der Regelfall-Einwand, trägt zwar im Grundsatz, wird aber durch die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG und die vorgeschlagene, an der Nutzungsstruktur ausgerichtete Revisionsklausel praktisch erheblich entschärft. Ernst zu nehmen und bewusst hinzunehmen bleibt allein der vierte, die R E-1.2-Schwelle gegenüber der Familienstiftung. Hinzu tritt ein in Abschnitt 3 selbst aufgeworfener fünfter, dort nicht angekündigter Einwand: dass der Familienstiftungsvergleich wegen der nur optionalen Zweckbindung der GmgV strukturell unvollständig ist. Auch er entzieht der Position nicht die Grundlage, weil tragender Belastungsgrund nicht die Zweckbindung, sondern die – bei der GmgV uneingeschränkt bestehende – Unabänderlichkeit der Vermögensbindung ist. In der Gesamtabwägung überwiegen die für die Position sprechenden Gründe: Sie schließt die dokumentierten Umgehungswege, folgt konsequent aus der Unabänderlichkeit der GmgV-Bindung, steht mit der fehlenden Aufsichtstradition der neuen Rechtsform in Einklang und bleibt durch die vorgeschlagene Revisionsklausel korrigierbar, sollte sich die zugrunde gelegte Prämisse über die tatsächliche Nutzung der Rechtsform als unzutreffend erweisen.

XI. Fazit

Die Auswertung der Stellungnahmen und des akademischen Diskurses zeigt ein komplexeres Bild, als die öffentliche Debatte suggeriert. Nicht ernsthaft bestritten wird das praktische Bedürfnis nach langfristiger Unternehmensbindung als solches, ebenso wenig die rechtliche Zulässigkeit einer freiwillig gewählten Vermögensbindung. Bestritten wird dagegen sehr wohl – von IfM Bonn ökonomisch, vom BDI als „weder geeignet noch erforderlich" – die Eignung gerade dieser neuen, eigenständigen Rechtsform zur Befriedigung jenes Bedürfnisses. Auch die Position der Stiftung Verantwortungseigentum selbst ist erheblich differenzierter, als es die Kritik unterstellt: Sie verteidigt keine absolute Ausschüttungssperre gegenüber Dritten, sondern eine Trennung von Stimm- und Gewinnrechten, die geduldiges Kapital ausdrücklich zulässt.

Der dogmatische Kern liegt an drei Stellen. Erstens in der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft ohne den fremdnützigen Zweckbezug, den § 80 BGB der Stiftung abverlangt, überhaupt kohärent konstruierbar ist – oder ob sie, wie Weitemeyer/Weißenberger nahelegen, strukturell zwischen zwei etablierten Modellen hängen bleibt. Zweitens in der Frage der Ersatzbesteuerung: Der Meinungsstand selbst lässt sich nicht durch Verweis auf eine der beiden Seiten entscheiden, weil BRAK und Stiftung Verantwortungseigentum einerseits und Weitemeyer/Weißenberger andererseits von unterschiedlichen, jeweils plausiblen Vergleichsmaßstäben für den Zweck der Erbersatzsteuer ausgehen; der Beitrag hat hierzu gleichwohl mit der in Abschnitt X entwickelten, befristet-typisierenden Lösung eine eigene Position bezogen, ohne die Berechtigung des Gegeneinwands zu bestreiten. Drittens in der Frage der angemessenen Kontrollarchitektur, bei der sich nicht zwei, sondern drei Modelle gegenüberstehen: genossenschaftliche Prüfung, verstärkte externe Kontrolle nach dem Vorbild der Stiftungsaufsicht, und eine eigenständige, auf die GmgV zugeschnittene Aufsichtsstruktur.

Der Vorschlag des ZdK, die Vermögensbindung auch innerhalb der Genossenschaft selbst zu ermöglichen, zeigt schließlich, dass die vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion – Vermögensbindung ohne Förderzweck – keine notwendige, sondern eine gestaltbare Entscheidung ist.

Damit bleibt die zu Beginn aufgeworfene Frage zu beantworten, warum ein Rahmenkonzept zu einer fakultativen Nischenrechtsform eine derart hohe Zahl an Stellungnahmen ausgelöst hat. Eine rein dogmatische Erklärung greift zu kurz; naheliegender ist eine interessentheoretische Deutung, die dieser Beitrag hier nur skizzieren, nicht mit eigener empirischer Untersuchung untermauern kann. DGRV und ZdK verteidigen erkennbar nicht nur die Genossenschaft als Idee, sondern auch die eigene Position als etablierter Prüfungsverband bzw. Interessenvertreter derselben Klientel langfristorientierter Nachfolgeinteressierter, um die sich die GmgV als Konkurrenzangebot bewirbt. Die Wirtschaftsverbände (BDI, BDA, Stiftung Marktwirtschaft) reagieren erkennbar empfindlicher, als es der voraussichtlich geringe Verbreitungsgrad der Rechtsform allein erklärte; plausibel ist, dass sie weniger die GmgV selbst als deren Präzedenzwirkung für den numerus clausus der Gesellschaftsformen fürchten – die Sorge, künftig werde jede politisch gewünschte Anreizverschiebung durch eine neue Sonderrechtsform statt durch allgemeine Reform des Gesellschafts- oder Steuerrechts verfolgt. Diese Deutung ist plausibel, aber nicht durch eigene Erhebung abgesichert; sie wäre der lohnendste Gegenstand einer Anschlussuntersuchung, die über die hier vorgenommene dogmatische Analyse hinausgeht.

Die Auswertung der Stellungnahmen zeigt damit weniger einen Gegensatz zwischen Befürwortern und Gegnern der GmgV als einen Konflikt unterschiedlicher Vorstellungen über Funktion und Entwicklung gesellschaftsrechtlicher Rechtsformen – verstärkt, so die hier vertretene Vermutung, durch institutionelle Eigeninteressen der beteiligten Verbände. Gerade in diesem Zusammenspiel liegt die Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens.

XII. Vorläufige rechtsvergleichende Beobachtung: Das dänische Modell der erhvervsdrivende fonde

Die vorstehende Analyse hat wiederholt auf eine Lücke hingewiesen, die sie selbst nicht schließen konnte: den fehlenden Blick auf reale, über Jahrzehnte beobachtbare Modelle unternehmensträgerischer Vermögensbindung im Ausland.65 Das folgende Kapitel schließt diese Lücke nicht, sondern markiert sie genauer. Es beruht, anders als die übrigen Kapitel dieses Beitrags, nicht auf unmittelbar geprüften Quellen, sondern auf allgemein zugänglichem, in der rechtsvergleichenden Literatur etabliertem Wissen, das im Rahmen dieses Beitrags nicht am dänischen Originaltext verifiziert werden konnte.66 Es ist deshalb als vorläufige Beobachtung zu lesen, die eine eigene rechtsvergleichende Untersuchung anregen, nicht ersetzen soll.

Das dänische Recht kennt seit 1984, in der geltenden Fassung seit der Reform von 2014, die erhvervsdrivende fond – die unternehmenstragende Stiftung.66 Zu ihr gehören einige der international bekanntesten Beispiele einer dauerhaft stiftungsgebundenen Unternehmensführung: Die Novo Nordisk Fonden hält über eine Zwischenholding die Mehrheit an Novo Nordisk und Novozymes, die Carlsbergfondet hält die Kontrollmehrheit an Carlsberg, und die A.P. Møller Fonden steht hinter dem Maersk-Konzern. Diese Gesellschaften werden seit Generationen nicht von Familien, sondern von Stiftungen kontrolliert, ohne dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hierunter erkennbar gelitten hätte – ein empirischer Befund, auf den auch die von Weitemeyer/Weißenberger herangezogene Literatur zur ownership-Forschung Bezug nimmt.67

Drei Eigenschaften des dänischen Modells lassen sich unmittelbar auf die in diesem Beitrag entwickelte Argumentation beziehen.

Erstens, zur Fremdnützigkeit (Abschnitt V.2): Die dänischen unternehmenstragenden Stiftungen verbinden die Kapitalbindung fast durchgängig mit einem echten, satzungsmäßig verankerten externen Zweck – überwiegend der Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Novo Nordisk Fonden zählt zu den größten Wissenschaftsförderern Europas. Das bestätigt die in diesem Beitrag entwickelte Unterscheidung zwischen formaler Nicht-Selbstzweckhaftigkeit und materieller Reallokationsfreundlichkeit: Das dänische Modell funktioniert nicht trotz, sondern gerade wegen der zusätzlichen externen Zweckbindung, die die GmgV nach dem Rahmenkonzept gerade nicht zwingend kennt. Wo Kapitel V.2 vor der Gefahr warnt, dass eine bloß formale Fremdnützigkeit die materielle Reallokationskritik nicht entkräftet, liefert das dänische Modell die positive Kehrseite: Wird der externe Zweck ernst genommen und mit erheblichen jährlichen Ausschüttungen an ihn unterlegt, verliert der Einwand der gehemmten „schöpferischen Zerstörung" einen erheblichen Teil seiner Kraft, weil das gebundene Kapital eben nicht in der Struktur verharrt, sondern über die Zweckverfolgung in die Volkswirtschaft zurückfließt.

Zweitens, zur Kontrollarchitektur (Abschnitt V.3): Das dänische Recht hat sich weder für eine allgemeine, ressourcenintensive Stiftungsaufsicht noch für eine an mitgliedschaftlichen Verbandsstrukturen orientierte Prüfung entschieden, sondern für eine dritte, spezialisierte Lösung: eine zentrale, auf Unternehmensträgerstiftungen zugeschnittene Behördenaufsicht (Erhvervsstyrelsen), verbunden mit verpflichtenden, unabhängigen Board-Mitgliedern und einem Corporate-Governance-Kodex nach dem comply-or-explain-Prinzip. Das entspricht in der Struktur am ehesten der in Abschnitt V.3 als dritte Position vorgestellten Auffassung der Stiftung Verantwortungseigentum, eine eigenständige, auf die Rechtsform zugeschnittene Aufsichtsstruktur zu schaffen, statt die GmgV in ein für andere Zwecke entwickeltes Prüfungssystem einzugliedern. Das dänische Beispiel zeigt, dass eine solche eigenständige Lösung nicht nur denkbar, sondern über Jahrzehnte praktisch erprobt ist.

Drittens, zum fehlenden Zweckänderungsventil (Abschnitt V.4): Anders als die GmgV nach dem Rahmenkonzept kennt das dänische Recht ein – wenn auch eng gefasstes – behördliches Genehmigungsverfahren für Satzungsänderungen und, in eng begrenzten Ausnahmefällen, für die Auflösung einer erhvervsdrivende fond. Damit entspricht die dänische Lösung strukturell eher dem deutschen § 87 BGB als dem in diesem Beitrag kritisierten Fehlen jeder Korrekturmöglichkeit bei der GmgV. Das relativiert die in Kapitel V.4 aufgezeigte Schwäche nicht, bestätigt sie aber: Auch das international erfolgreichste Realmodell einer unternehmensträgerischen Vermögensbindung hat auf ein Sicherheitsventil nicht verzichtet.

Ein differenzierender Befund ist gleichwohl hinzuzufügen, der die Übertragbarkeit begrenzt: Die dänischen erhvervsdrivende fonde sind historisch nahezu ausschließlich bei bereits großen, international tätigen Unternehmen entstanden, deren Gründer oder Erben sich für eine Stiftungslösung anstelle eines Börsengangs oder Verkaufs entschieden haben. Für die von der Stiftung Verantwortungseigentum als Hauptzielgruppe benannten mittelständischen Nachfolgefälle und Start-ups liefert das dänische Modell damit kein unmittelbar übertragbares Vorbild – seine hohen Governance-Anforderungen (unabhängige Board-Mitglieder, laufende Behördenaufsicht) dürften für kleinere Gesellschaften eher die von BNW und Stiftung Verantwortungseigentum kritisierte Bürokratielast reproduzieren als sie zu lindern.

Für die in Kapitel X entwickelte eigene Position liefert der Vergleich damit kein zusätzliches Argument zur Ersatzbesteuerungsfrage – das dänische Steuerrecht ist mit dem deutschen Erbschaftsteuerrecht nicht ohne Weiteres vergleichbar und wurde hier nicht untersucht. Für die in Kapitel V entwickelte dogmatische Kritik an Fremdnützigkeit, Kontrollarchitektur und fehlendem Zweckänderungsventil liefert er dagegen eine unabhängige, empirisch beobachtbare Bestätigung: Das erfolgreichste bekannte Realmodell unternehmensträgerischer Vermögensbindung verzichtet auf keines der drei Elemente, die dem Rahmenkonzept für die GmgV bislang fehlen. Diese Beobachtung ersetzt keine systematische Rechtsvergleichung; sie zeigt lediglich, dass sich die in diesem Beitrag entwickelte Kritik nicht auf ein rein deutsches Diskursmuster beschränkt, sondern durch mindestens ein etabliertes ausländisches Realmodell gestützt wird.

Fußnoten

  1. BMJV/BMF, Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, März 2026.
  2. Koalitionsvertrag 2025 zwischen CDU/CSU und SPD, Verantwortung für Deutschland, Zeile 2816 ff., S. 88; zit. nach BDI-Stellungnahme, Einleitung, und Weitemeyer/Weißenberger, I. 2
  3. Weitemeyer/Weißenberger, I., mit Nachweisen zu den beiden Vorgängerentwürfen (GmbHG-gebV-E 2020 und 2021).
  4. Weitemeyer/Weißenberger, Zum Rahmenkonzept von BMJV und BMF für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, unveröff. Manuskript 2026.
  5. BDI-Stellungnahme, Einleitung und Fazit.
  6. BDA-Stellungnahme, Zusammenfassung.
  7. Stiftung Marktwirtschaft, Stellungnahme v. 3.6.2026, unter Verweis auf Christine Windbichler.
  8. IfM Bonn, Stellungnahme, Allgemeine Einschätzung.
  9. Stiftung Verantwortungseigentum (SdVE), Stellungnahme v. 2.6.2026, S. 1, Ziff. 1.3.
  10. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 1.1.
  11. DGRV-Stellungnahme v. 26.5.2026, Abschnitt I; ZdK-Stellungnahme v. 29.5.2026, Ziff. 2.
  12. ZdK-Stellungnahme, Ziff. 3 und 5.
  13. Weitemeyer/Weißenberger, I., Fragen (1)–(5).
  14. BRAK, Stellungnahme Nr. 33, Juni 2026.
  15. BDA-Stellungnahme, S. 5, unter Verweis auf Kay/Schlömer-Laufen/Reiff, IfM Bonn 2023.
  16. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 1.1.
  17. Weitemeyer/Weißenberger, I., Fragen (2) und (4).
  18. Weitemeyer/Weißenberger, II.2., unter Verweis auf GmbHG-gebV-E, S. 9 f.
  19. Weitemeyer/Weißenberger, II.2., mit Nachweis auf die Begründung des zweiten GmbHG-gebV-Entwurfs sowie Kirchdörfer/Kögel und Reiff.
  20. BDI-Stellungnahme, Abschnitt Unternehmenszweck, bestätigt durch BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 8: „Es kommt in Betracht, den Gründern die Möglichkeit einzuräumen, weitere unabänderliche Satzungsregelungen vorzusehen (z. B. zum Unternehmensgegenstand oder zur Zulässigkeit von Unternehmensverkäufen)."
  21. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 1.2.
  22. DAI, Stellungnahme, S. 3.
  23. Weitemeyer/Weißenberger, II.3., unter Verweis auf § 80 BGB.
  24. Weitemeyer/Weißenberger, II.3., unter Verweis auf Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, 1942/2020, S. 103. 2
  25. Beckert/Rawert, FAZ v. 7.7.2010, zit. nach Weitemeyer/Weißenberger, II.4.
  26. BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 1: „Daneben kommen u. a. zur Vermeidung von Selbstzweckgesellschaften weitere Festlegungen zur Zweckverfolgung in Betracht, neben einem Verbot der ausschließlichen Verwaltung eigenen Vermögens (keine reinen Holding-Gesellschaften) z. B. hinsichtlich eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zwecks."
  27. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.3.
  28. BNW-Stellungnahme, Ziff. 1.
  29. Weitemeyer/Weißenberger, II.5.
  30. Weitemeyer/Weißenberger, II.7., unter Verweis auf Jakob, Schutz der Stiftung, 2006.
  31. BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 5: „Die GmgV soll daher dem Prüfungssystem von Genossenschaften unterliegen und einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören müssen."
  32. Stellungnahme der Verbandsgruppe Wir Eigentümerunternehmer, Abschnitt „Vermögensbindung schützt nicht vor Vermögensverlagerung".
  33. Weitemeyer/Weißenberger, II.7.
  34. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 1.4.
  35. BDI-Stellungnahme, Abschnitt Vermögensbindung.
  36. Weitemeyer/Weißenberger, II.7. a.E.
  37. BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 6: „Wenn bei einer Liquidation der GmgV nach vollständiger Gläubigerbefriedigung und Abfindung der ausgeschiedenen Mitglieder noch Vermögen verbleibt, soll dieses an eine andere GmgV oder den Fiskus zu übertragen sein."
  38. Weitemeyer/Weißenberger, II.2.
  39. BRAK, Stellungnahme Nr. 33.
  40. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.2, unter Verweis auf R E 1.2 Abs. 2 ErbStR 2019. 2
  41. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.2. 2
  42. Weitemeyer/Weißenberger, II.9., unter Verweis auf Hüttemann/Schön, DB 2021, 1356, 1358 f.
  43. Weitemeyer/Weißenberger, II.9., unter Verweis auf Reuter, Privatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, 1973.
  44. BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 10: „Aufgrund der Besonderheiten der GmgV ist im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung bezogen auf das sich in der GmgV ansammelnde Vermögen vorzusehen, da dieses durch die Vermögensbindung grundsätzlich von der Generationennachfolge der Mitglieder entkoppelt wird." Der Begriff der „turnusmäßigen Ersatzbesteuerung" bezeichnet im deutschen Erbschaftsteuerrecht spezifisch den Mechanismus des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für Familienstiftungen; das Rahmenkonzept nennt diese Norm nicht ausdrücklich, verwendet aber deren technischen Terminus. Vgl. auch BDI-Stellungnahme, Abschnitt Steuern, und SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.2, die den Vorschlag übereinstimmend so lesen. 23
  45. DAI, Stellungnahme, S. 3 f.
  46. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.1.
  47. BNW-Stellungnahme, Ziff. 2.
  48. Weitemeyer/Weißenberger, II.6.
  49. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.7.
  50. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.8.
  51. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.4 und 2.6.
  52. Weitemeyer/Weißenberger, II.7.
  53. Weitemeyer/Weißenberger, II.2. a.E.; die vorgeschlagene notarielle Belehrungspflicht findet ihre Grundlage in BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 8: „Es ist zu diskutieren, ob die Satzung notarieller Form bedarf, um insbesondere eine Belehrung durch den Notar über die dauerhafte Vermögensbindung sicherzustellen."
  54. Weitemeyer/Weißenberger, II.3., unter Verweis auf Miroshnychenko et al., Family Business Review 2022, 77.
  55. Weitemeyer/Weißenberger, II.3., unter Verweis auf Guidoccio/Schierstedt, Working Paper G-Forum 2022.
  56. Sandham/Stamm, Zeitschrift für Soziologie 2025, Bd. 54 Heft 2, S. 1, 13, zit. nach Weitemeyer/Weißenberger, II.3.
  57. Weitemeyer/Weißenberger, II.2. und II.4.
  58. ZdK-Stellungnahme, Ziff. 3.
  59. ZdK-Stellungnahme, Ziff. 5.
  60. Weitemeyer/Weißenberger, II.9., unter Verweis auf die dort beschriebenen Gestaltungen mittels Betriebsaufspaltung, Miet-, Pacht- und Lizenzvereinbarungen.
  61. SdVE-Stellungnahme, Ziff. 1.1, zur Kritik an den unbestimmten Rechtsbegriffen „angemessen" und „marktüblich" in § 18 Abs. 2 des akademischen Entwurfs.
  62. BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 10: „Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Anlehnung an die Genossenschaft sollten daher auch steuerlich grundsätzlich die für eine Genossenschaft maßgeblichen Regelungen auf die GmgV anwendbar sein."; ebenso zitiert bei BDI-Stellungnahme, Abschnitt Steuern, und SdVE-Stellungnahme, Ziff. 2.2.
  63. Weitemeyer/Weißenberger, II.1., unter Verweis auf Nieders. FG, EFG 2025, 470 (Revision beim BFH anhängig, Az. VI R 33/24).
  64. BMJV/BMF, Rahmenkonzept, Nr. 3: „Die Vermögensbindung soll nicht aufgehoben werden können, etwa durch eine Satzungsänderung oder Umwandlung."; zur optionalen Vermögensbindung für eingetragene Genossenschaften vgl. Nr. 9 desselben Rahmenkonzepts.
  65. Vgl. bereits oben, Kapitel VIII, wo diese Lücke als Grenze des Beitrags benannt wird.
  66. Erhvervsfondsloven (dänisches Gesetz über unternehmenstragende Stiftungen), zuletzt reformiert 2014; die Darstellung folgt allgemein zugänglicher rechtsvergleichender Literatur, ohne dass eine Verifikation am dänischen Originaltext im Rahmen dieses Beitrags geleistet werden konnte. 2
  67. Vgl. bereits oben Fn. 57, unter Verweis auf Hansmann/Thomsen, Journal of Legal Analysis (JoLA) 2021, 173, 220, die stiftungsgetragenes Unternehmenseigentum als Referenzmodell heranziehen.