Die Pflicht zur unbequemen Frage
Eine Aufsicht, die niemals unbequem wird, hat aufgehört, Aufsicht zu sein. Sie ist zu einer Formalität geworden, die stattfindet, weil sie stattfinden muss, aber nichts mehr bewirkt. Kontrollgremien existieren, weil eine einzelne Perspektive strukturell blind für ihre eigenen Fehler ist. Der Wert eines Beirats oder Aufsichtsorgans liegt gerade darin, dass dort jemand sitzt, der eben nicht automatisch zustimmt. Sobald diese ausschlaggebende Funktion entfällt, bleibt das Gremium zwar formal vorhanden und ist praktisch wirkungslos.
Die Mechanismen, durch welche diese Bruchstelle offengelegt wird, ist selten ein Paukenschlag sondern tarnt sich häufig als unspektakuläres Business as Usual. Eine Zahl wirkt zu glatt, um aufzufallen. Ein Gremium wirkt zu harmonisch, um Reibung zu erzeugen. Ein Verweis auf Prüfung wirkt zu unumstößlich, um ihn zu hinterfragen. In allen Fällen ist es dieselbe Bewegung, das Unauffällige wird mit dem Unbedenklichen verwechselt. Mehrere Beobachtungen aus eigenen Mandaten und Rollen (Gremienberater, Teil eines Kontrollgremiums, Rechenschaftspflichtiger) zeigen, wie das im Einzelnen aussieht.
Der Verweis auf externe Prüfung
Diesen Mechanismus kenne ich aus allen drei möglichen Positionen. Ich war selbst schon der externe Prüfer, der am Ende bestätigt hat, dass etwas in Ordnung ist. Ich war Mitglied eines Kontrollgremiums, dem eine solche externe Bestätigung vorgelegt wurde und ich war auf der berichtenden Seite, die einem Kontrollgremium gegenüberstand und sich auf eine externe Prüfung berufen konnte. Aus dieser Drehung heraus lässt sich der Unterschied klarer erkennen als aus nur einer Position.
Der Verweis auf externe Prüfung ist in den allermeisten Fällen berechtigt, das will ich ausdrücklich festhalten, sonst würde ich ihn nicht selbst als Prüfer selbst mittragen. Er wird aber in jenen Fällen zu einem erheblichen Problem, wenn er nicht mehr als Ergebnis eingesetzt wird, sondern als Abwehr. In einer Runde, an die ich mich noch gut erinnere, wurde eine Angelegenheit als geklärt dargestellt mit dem Hinweis, geprüft durch einen Anwalt und geprüft durch eine ganze Kanzlei. Aufmerksam gemacht hat mich dabei nicht der erste Teil des Satzes, sondern der zweite. Wäre die Sache tatsächlich eindeutig gewesen, hätte ein Anwalt mit der passenden Fachexpertise vollkommen ausgereicht. Der Verweis auf eine ganze Kanzlei wirkt beruhigender, ist in der Sache aber kein stärkeres Argument, eher ein Hinweis darauf, dass Überzeugungskraft an die Stelle von Substanz treten sollte.
Sätze dieser Art fallen mir fast ausschließlich mündlich auf, in Sitzungen, in Runden, im gesprochenen Wort. In schriftlicher Form, in Berichten oder Protokollen, habe ich eine derart pauschale Beruhigungsformel so gut wie nie gelesen. Das ist sicher kein Zufall. Mündlich lässt sich eine Behauptung im Ton der Sicherheit vortragen, ohne dass sie später an ihrer eigenen Formulierung gemessen wird. Schriftlich muss ein Satz stehen bleiben, so wie er formuliert wurde und genau diese Verbindlichkeit diszipliniert die Aussage. Wo mir ein kritisches Gefühl bei einer mündlichen Aussage kam, war fast immer auch dies der Fall, dass die Aussage schriftlich vermutlich vorsichtiger formuliert worden wäre. Das ist für mich mittlerweile selbst ein Signal, wird eine beruhigende Formel nur gesprochen oder ist sie auch bereit, schriftlich zu stehen. Dort wo Protokolle gar nicht erstellt oder verweigert werden, geschieht dies häufig nicht grundlos und erweckt bei mir inzwischen starken Argwohn.
Die Abrechnung, die nicht aufging
Wie sehr dieses Muster im Detail tragen kann, zeigt eine Abrechnung, die mir in einem Kontrollgremium vorlag. Vereinbart war eine Abrechnung im Viertelstundentakt. Beim Durchsehen der Zahlen fiel eine Verteilung auf, die sich nicht plausibel erklären ließ. Die Werte 0,25 und 0,75 erschienen weniger als fünfmal. Immerhin die 0,5 tauchte einige Male auf, jedoch deutlich seltener als volle Stunden, kurz fast die gesamte Liste und hier ging es um eine dreistellige Anzahl an Abrechnungstagen, bestand aus ganzen Stunden. Für sich genommen wäre das noch kein Problem, wenn die zugrunde liegenden Termine frei steuerbar gewesen wären. Ein sehr erheblicher Teil dieser Termine endete aber durch äußere Umstände, durch Rückfahrten, durch Sitzungen und Termine ohne starre Zeitvorgaben, also sehr häufig durch Ereignisse, die die abrechnende Person nicht selbst in der Hand hatte. Unter diesen Bedingungen wirkt eine derart glatte, wiederkehrende Verteilung auffällig. Was ich sagen musste war, dass sich die Verteilung mit den mir bekannten Randbedingungen nicht plausibel erklären ließ und genau diese Lücke zwischen Beobachtung und Erklärung war der Ausgangspunkt meiner Nachfrage, nicht eine bewiesene Unregelmäßigkeit.
Das ist kein Vorwurf des Betrugs. Es kann ebenso gut großzügig zugunsten des Auftraggebers gerundet worden sein. Beides wäre eine Abweichung von dem, was vereinbart war und genau das war der eigentliche Gegenstand der Frage, nicht ein Verdacht. Eine solche Abweichung von einer getroffenen Absprache ist ein Indiz, nicht mehr und nicht weniger, aber ein Indiz ist etwas anderes als nichts. Für die übrigen Mitglieder war das kein Thema. Der Gesamtbetrag erschien angemessen für die erbrachte Leistung, also wurde die Abrechnung abgezeichnet. Diese Wertung muss nicht falsch gewesen sein, eine Gesamtsumme kann angemessen sein, selbst wenn die Art ihrer Zusammensetzung von der Absprache abweicht. Genau darin liegt aber der Unterschied, den ich damals sah, das eine sagt nichts über das andere aus. Ich habe meine Position im Gremium klar vorgetragen und war damit in der Minderheit. Ich zeigte meine Bedenken deswegen noch andernorts an, was natürlich im Gremium nicht gut ankam, auch dort wurde mit dem Hinweis auf den plausiblen Endbetrag die Sache als geklärt erklärt.
Ausgelöst hat meine Nachfrage damals also keine unmittelbare Aufklärung. Erst deutlich später, im Rahmen einer umfassenderen externen Prüfung, die aus einem anderen Anlass stattfand, wurde auch diese Abrechnung begutachtet und an anderer Stelle traten weitere Unregelmäßigkeiten auf. Ob sich die gesamte Problemlage hätte verhindern lassen, wenn der Sache damals im Gremium oder bei der zweiten Stelle konsequenter nachgegangen worden wäre, weiß ich nicht, ich frage mich das trotzdem.
Die Besetzung nach Vertrauen statt nach Expertise
Eine weitere Beobachtung wiederholt sich in einem ganz anderen Zusammenhang, bei der Besetzung von Gremiensitzen selbst. Häufig fällt die Wahl auf jemanden, den man kennt und dem man vertraut, statt auf jemanden mit der fachlich notwendigen Expertise. Das ist menschlich naheliegend, und genau darin liegt das Risiko. Ein Gremium, das nach Sympathie statt nach Kompetenz besetzt wird, verliert genau die Fähigkeit, die seine Existenz rechtfertigt.
Ein Kontrollgremium ist kein Ort von reiner Bestätigung. Es ist nicht sein Zweck, dass sich alle gut verstehen und es ist erst recht nicht sein Zweck, die Arbeit derer, die es beaufsichtigen soll, zu beklatschen. Seine Legitimation entsteht daraus, dass dort Menschen mit unterschiedlicher fachlicher Perspektive sitzen, die tatsächlich in der Lage sind, eine Zahl zu hinterfragen oder eine Entscheidung zu durchschauen. Fehlt diese Kompetenz, verliert das Gremium seine substanzielle Funktion, unabhängig davon, wie gewissenhaft die einzelnen Mitglieder persönlich sind und anders als bei der einzelnen unbequemen Frage lässt sich dieser Mangel im Nachhinein kaum reparieren, er entsteht bereits bei der homogenen Besetzung, lange bevor die erste kritische Frage überhaupt fällig wird.
Eine Frage der Profession
Ein Kontrollgremium besteht selten aus einer einzigen Profession. Meist sitzen dort Menschen mit wirtschaftlichem Hintergrund, mit Erfahrung in Personalführung oder im Marketing und eben auch, wie in meinem Fall, mit juristischem Hintergrund. Das ist durchaus sinnvoll, aus demselben Grund, der schon die Besetzung eines Gremiums bestimmen sollte. Ein Gremium, das nur eine Perspektive versammelt, kann kaum mehr leisten als diese eine Perspektive selbst.
Ist die richtige Expertise aber erst einmal versammelt kommt es darauf an, ob sie auch entsprechendes Gehör findet. Insbesondere wenn sie zu einem unbequemen Ergebnis kommt. Hier fällt mir über die Jahre ein Unterschied auf, der weniger mit der Sache selbst als mit der Profession zu tun hat. Wenn ich als Jurist sage, das geht rechtlich nicht, oder das müsste vorher noch geprüft werden, wird dem im Normalfall gefolgt. Das ist keine Selbstverständlichkeit, das ist ein Vertrauensvorschuss, den nicht jede Fachexpertise im gleichen Maß bekommt und ein Vorschuss ist genau das, ein Vorschuss, kein Beweis. Dass eine juristische Einschätzung institutionell mehr Gewicht bekommt, bedeutet aber nicht, dass sie in der Sache automatisch wichtiger/richtiger ist als eine wirtschaftliche oder personalbezogene Einschätzung. Ich beschreibe damit keinen Vorrang der eigenen Profession, den ich für gerechtfertigt hielte, sondern eine Schieflage, die eher zulasten anderer beteiligter Fachleute funktioniert .
Es gibt auch Situationen, in denen das anders läuft, häufig aus wirtschaftlichen Gründen oder aus einem nachvollziehbaren Pragmatismus heraus. Jemand stellt die Folgenfrage, was ein möglicher Verstoß an dieser Stelle tatsächlich bedeuten würde, und wägt das gegen den Nutzen ab. Das ist vollkommen legitim, solange diese Abwägung bewusst getroffen wird und nicht aus Unkenntnis der rechtlichen Lage entsteht. Nur sehr selten habe ich erlebt, dass etwas, das ich als Jurist ausdrücklich als sehr problematisch dargestellt hatte, trotzdem in dieser Form umgesetzt wurde. Das bleibt wirklich die Ausnahme.
Bei anderen Professionen, vielleicht abgesehen von den Wirtschaftsfachleuten, ist dies nach meinem Eindruck mitunter anders. Einwände werden gehört und trotzdem überstimmt, deutlich häufiger, als das bei einer rechtlichen Einschätzung der Fall ist. Für diese Fachleute stellt sich damit eine Frage, die ich mir seltener stellen muss, aber ebenso ernst nehme. Wie geht man damit um, wenn die eigene Expertise gehört, aber nicht befolgt wird. Reicht es, die abweichende Meinung klar zu Protokoll zu geben, oder ist man an einem bestimmten Punkt verpflichtet, mehr zu tun.
Eine allgemeine Antwort darauf habe ich nicht. Was ich für mich mitgenommen habe, ist eine Faustregel, die enger gefasst ist als eine feste Grenze. Je grösser der mögliche Schaden und je geringer die Chance, dass er noch innerhalb des Gremiums abgewendet wird, desto weniger reicht das Protokoll allein. Wo genau diese Schwelle liegt, muss jeder für sich und für das jeweilige Mandat neu bestimmen.
Was der Bundesgerichtshof dazu sagt (BGH II ZR 78/24)
Was ich hier aus eigener Erfahrung geschildert habe, lässt sich inzwischen auch höchstrichterlich einordnen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 – II ZR 78/24 – klargestellt, dass die Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat eine Bringschuld ist. Der Vorstand muss die für die Überwachung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht ausreichend nach, darf der Aufsichtsrat nicht einfach dabei stehen bleiben. Er muss durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, die notwendigen Informationen zu erhalten. Diese Pflicht trifft nicht nur den Aufsichtsrat als Organ, sondern auch das einzelne Aufsichtsratsmitglied.
Das ist für die Frage der persönlichen Verantwortung entscheidend. Aufsicht bedeutet nicht, darauf zu warten, dass die Informationen, die man für eine sachgerechte Kontrolle benötigt, vollständig und freiwillig auf dem Tisch liegen. Fehlen sie, muss die fehlende Information selbst zum Gegenstand der Aufsicht werden. Der BGH spricht dabei nicht von einer allgemeinen Pflicht, jede Unklarheit aufzuklären. Er verlangt vielmehr dort eine aktive Reaktion, wo die für die Überwachung erforderliche Berichterstattung nicht ausreicht.
Auch für die Haftung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds ist diese Unterscheidung wichtig. Nach §§ 116, 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muss das Mitglied darlegen und beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt hat oder dass es jedenfalls kein Verschulden trifft. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Voraussetzung einer Haftung vom Aufsichtsratsmitglied zu widerlegen wäre. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen Schaden liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich weiterhin bei der Gesellschaft.
Damit lässt sich auch meine Beobachtung aus der Praxis rechtlich etwas genauer fassen. Eine auffällige Zahl ist noch keine Pflichtverletzung. Eine nicht protokollierte Aussage ist für sich genommen ebenfalls noch keine solche Pflichtverletzung und auch der Hinweis, etwas sei bereits extern geprüft worden, erledigt eine Frage nicht automatisch. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Gremium die Informationen vorliegen, die es für seine Überwachungsaufgabe benötigt und wie das jeweilige Mitglied handelt, wenn das erkennbar nicht der Fall ist.
Gerade darin liegt für mich die Verbindung zu den zuvor geschilderten Fällen. Die unbequeme Frage entsteht nicht erst dann, wenn bereits feststeht, dass etwas falsch gelaufen ist. Sie kann bereits dort notwendig werden, wo eine Beobachtung mit den vorliegenden Informationen nicht mehr plausibel erklärt werden kann. Der BGH macht für den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft deutlich, dass die eigene Verantwortung nicht dadurch entfällt, dass die benötigte Information eigentlich von anderer Seite hätte geliefert werden müssen. Wo die Berichterstattung erkennbar nicht ausreicht, kann die Nachfrage selbst Teil der ordnungsgemäßen Aufsicht sein.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und die dort geltenden aktienrechtlichen Pflichten. Für Beiräte und andere Kontrollgremien gelten diese Vorschriften nicht ohne Weiteres. Ob und in welchem Umfang sich die Wertungen übertragen lassen, hängt von der jeweiligen Rechtsform, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung und der konkreten Funktion des Gremiums ab. Gerade deshalb wäre es falsch, aus der Entscheidung eine allgemeine Haftungsregel für jedes Kontrollgremium abzuleiten.
Für die Ausgangsfrage ist die Entscheidung dennoch bemerkenswert. Sie verschiebt den Blick von der Frage, ob ein Gremienmitglied eine unbequeme Frage stellen darf, auf die wesentlichere Frage, wann es sie stellen muss. Für den aktienrechtlichen Aufsichtsrat ist jedenfalls anerkannt, dass Aufsicht bei unzureichender Information nicht passiv bleiben darf. Die unbequeme Frage ist dann nicht nur eine Frage guter Praxis. Sie kann Teil der eigenen organschaftlichen Verantwortung sein.
Genau an diesem Punkt beginnt für mich die eigentliche Schwierigkeit. Man kann eine Frage stellen, sie kann gehört werden und sie kann trotzdem ohne Folgen bleiben. Die rechtliche Verantwortung endet aber nicht notwendig dort, wo die eigene Stimme im Gremium keine Mehrheit findet. Was daraus im konkreten Fall folgt, hängt vom Mandat, von der Art und Schwere der Bedenken und von den Möglichkeiten ab, innerhalb und gegebenenfalls außerhalb des Gremiums weiter auf Aufklärung hinzuwirken.
Wirkung
Was die glatte Zahl, die beruhigende Prüfung, die gesprochene statt geschriebene Aussage und die Besetzung nach Sympathie verbindet, ist immer dieselbe Verwechslung. Das Unauffällige wird für das Unbedenkliche gehalten. Genau dort, wo etwas zu reibungslos wirkt, um Fragen zu provozieren, liegt häufig der Punkt, an dem eine Frage nötig gewesen wäre. Aber selbst wenn die Frage gestellt und gehört wird, ist damit noch nicht gesagt, dass sie auch etwas bewirkt, wie die unterschiedliche Wirkkraft der einzelnen Professionen im selben Gremium zeigt.
Ob eine Aufsichtsperson unbequeme Fragen stellen darf, ist deshalb die falsche Frage. Man muss sie stellen, wenn die Umstände es verlangen, auch dann, wenn man am Ende allein damit steht. Das verstehe ich als Teil der Verantwortung, die mit der Übernahme eines solchen Mandats einhergeht, unabhängig davon, wie diese Verantwortung im Einzelfall rechtlich im Detail ausgestaltet ist. Maßgeblich ist nicht die Zustimmung der Übrigen im Raum, sondern die Verantwortung, die mit der Übernahme des Mandats verbunden ist. Diese Verantwortung endet nicht dort, wo die eigene Stimme in der Minderheit bleibt und sie endet ebenso nicht dort, wo eine Frage im Gremium selbst nicht durchdringt. Manchmal muss sie an anderer Stelle erneut gestellt werden, manchmal wirkt sie erst über Umwege, durch andere Instanzen und andere Hände, wie die Abrechnung aus dem zweiten Beispiel zeigt und auch nicht zeigt.
Dazu gehört auch die Einsicht, dass man nicht jeden Kampf selbst gewinnen muss, um ihn zu Recht geführt zu haben. Das entwertet die Frage nicht. Es verschiebt nur den Maßstab, an dem man den eigenen Beitrag misst, weg vom sofortigen Erfolg, hin zu der Gewissheit, sie gestellt zu haben, als es sie zwingend gestellt werden musste.