Das Erbe, das nicht ankommt

Ein Kind, das mit einer Behinderung geboren wird oder sie früh im Leben erwirbt, startet ohnehin mit einem strukturellen Nachteil. Bildungswege sind steiniger, der Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt oft verwehrt und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hängt von Unterstützung ab, die andere nicht brauchen. Wenn Eltern oder Grosseltern in dieser Lage etwas vererben wollen, treffen sie auf eine Besonderheit des Sozialrechts. Ohne sorgfältige Vorkehrung fliesst das Vermögen am eigentlich Begünstigten vorbei, weil ein Sozialleistungsträger frühzeitig zugreift.

Wie viel dabei tatsächlich geschützt bleibt, hängt von der konkreten Leistung ab und lässt sich nicht mit einer einzigen Zahl beschreiben. Wer Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, darf einen kleineren Barbetrag von zehntausend Euro behalten, festgelegt in der Durchführungsverordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Für Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX beziehen, gilt dagegen seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz ein deutlich großzügigerer Schutz für Barvermögen und sonstige Geldwerte. Nach § 139 SGB IX bleibt insoweit ein Betrag bis zu 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV anrechnungsfrei, was für das Jahr 2026 exakt 71.190 Euro entspricht. Daneben gelten weitere Schutzvorschriften für einzelne Vermögensgegenstände. Diese Differenzierung beeinflusst, ab welcher Vermögensgröße eine Gestaltung besonders dringlich wird. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung im Einzelfall, denn auch bei Vermögen unterhalb des jeweiligen Schonbetrags können Nacherbschaft, Pflichtteilsrechte und die langfristige Sicherung der Versorgung für ein Behindertentestament sprechen.

Die folgenden Überlegungen betreffen typischerweise Kinder und Enkelkinder. Sie gelten in gleicher Weise für jede andere nahestehende Person, die im Erbfall aller Voraussicht nach selbst auf Sozialleistungen angewiesen sein wird und deren Erbe deshalb demselben Risiko ausgesetzt ist.

Warum die normale Erbfolge hier versagt

Wer sein Kind ohne besondere Vorkehrung als Erben einsetzt, übersieht meist, dass zwei rechtlich getrennte Risiken bestehen, die nicht miteinander verwechselt werden sollten. Das erste betrifft den Erben selbst, sobald ihm geerbtes Vermögen tatsächlich zufließt und damit rechtlich zu seinem eigenen Vermögen wird. Es ist dann nach § 90 SGB XII beziehungsweise nach § 139 SGB IX einzusetzen, soweit es den jeweils maßgeblichen Schonbetrag übersteigt und nicht durch besondere Vorschriften geschützt ist, was den Anspruch auf Unterstützung mindern oder ganz entfallen lassen kann.

Das zweite Risiko betrifft eine andere Konstellation und wird in der Praxis häufig fälschlich mit dem ersten vermischt. § 102 SGB XII verpflichtet den Erben zum Ersatz der Sozialhilfekosten, die der Erblasser selbst in den zehn Jahren vor seinem Tod bezogen hat, begrenzt auf den Wert des Nachlasses und abzüglich eines kleinen Freibetrags. Ausgenommen sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Für die Eingliederungshilfe stellt sich die Frage seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz ohnehin nicht mehr, weil diese Leistung seit 2020 im SGB IX geregelt ist und dort keinen entsprechenden Kostenersatzanspruch gegen die Erben kennt. Dieser Anspruch setzt also nicht beim künftigen Vermögen des behinderten Erben an, sondern bei der Sozialhilfe, die der Verstorbene zu Lebzeiten selbst erhalten hat. Für die Gestaltung eines Behindertentestaments ist deshalb in aller Regel die laufende Vermögensanrechnung das eigentliche Problem, während § 102 SGB XII nur relevant wird, wenn auch der Erblasser selbst Sozialhilfe bezogen hatte.

Das Behindertentestament als Konstruktion

Die Rechtsprechung hat auf diese Schieflage reagiert, indem sie eine Gestaltung anerkannt hat, die heute als Behindertentestament bekannt ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1990 entschieden, dass eine solche Verfügung nicht sittenwidrig ist, obwohl sie den Sozialhilfeträger faktisch von einem Zugriff ausschließt, den er sonst hätte. Diese Entscheidung, Aktenzeichen IV ZR 169/89, veröffentlicht in BGHZ 111, 36, ist der eigentliche Grund, warum die Konstruktion praxistauglich und höchstrichterlich grundsätzlich anerkannt ist. Der Bundesgerichtshof hat die Linie 2011 unter dem Aktenzeichen IV ZR 7/10 bestätigt und dabei zusätzlich klargestellt, dass auch der Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes selbst nicht sittenwidrig ist.

Tragend sind drei Bausteine. Das Kind wird nicht Vollerbe, sondern nicht befreiter Vorerbe, während andere Angehörige, weitere Abkömmlinge oder je nach Zielsetzung eine Stiftung als Nacherben eingesetzt werden. Damit ist das Kind Erbe im rechtlichen Sinn, nicht bloß pflichtteilsberechtigt, verfügt aber nicht frei über die Substanz des Nachlasses. Die konkrete Erbquote und die Bestimmung der Nacherben werden dabei im Einzelfall auf die jeweilige Familien- und Vermögenssituation zugeschnitten. Über den Erbteil des behinderten Angehörigen wird regelmäßig eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die ihm die freie Verfügung über diesen Erbteil entzieht. Entscheidend ist dabei nicht das bloße Einhalten eines Freibetrags, sondern die konkrete Ausgestaltung der Verwaltungsanordnung. Der Testamentsvollstrecker erhält den Auftrag, dem Kind gezielte, über die Sozialleistung hinausgehende Vorteile zukommen zu lassen, etwa besondere Betreuung, Reisen, Anschaffungen oder Annehmlichkeiten, ohne dass daraus ein eigenes, frei verfügbares Vermögen des Kindes entsteht, das sozialhilferechtlich als bereites Mittel gälte. Ob eine einzelne Zuwendung sozialhilferechtlich unbedenklich ist, hängt dabei stets von ihrer konkreten Ausgestaltung und der jeweils bezogenen Leistung ab. Diese Unterscheidung zwischen persönlichem Nutzen und rechtlicher Verfügungsmacht ist der eigentliche Kern der Konstruktion.

Ergänzend kann eine Pflichtteilsstrafklausel gegenüber den übrigen Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden. Sie schließt eine Pflichtteilsforderung rechtlich nicht aus, setzt aber einen wirtschaftlichen Anreiz, beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil zu verlangen, weil die betreffende Person andernfalls beim zweiten Erbfall schlechter gestellt wird. Soll der Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes selbst von vornherein ausgeschlossen werden, kommt daneben ein Pflichtteilsverzicht in Betracht. Er bedarf eines notariell beurkundeten Vertrags mit dem künftigen Erblasser und, wenn das Kind geschäftsunfähig ist oder unter Betreuung steht, zusätzlich einer gerichtlichen Genehmigung. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Verzicht in der von ihm entschiedenen Fallgestaltung als nicht sittenwidrig bestätigt. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind nicht austauschbar.

Erfahrung aus der Praxis als Testamentsvollstrecker

Auf dem Papier klingt die Konstruktion elegant. In der Praxis entscheidet sich ihr Wert daran, wie präzise die Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker formuliert sind. Vage Formulierungen zu Taschengeld, Sonderausgaben oder dem Umgang mit unvorhergesehenen Bedarfen öffnen im Zweifel genau die Tür, die eigentlich verschlossen werden sollte. Aus eigener Tätigkeit als Testamentsvollstrecker weiß ich, dass eine Vollstreckung, die trägt, von Anfang an mit klaren, überprüfbaren Maßstäben arbeitet und dass ihre Qualität sich erst über Jahre zeigt, wenn Lebenssituationen sich ändern und der Testamentsvollstrecker Entscheidungen treffen muss, die im Testament nicht wörtlich vorweggenommen wurden. Wer diese Rolle einmal ausgefüllt hat, weiss auch, wie oft der entscheidende Unterschied nicht in der grossen juristischen Konstruktion liegt, sondern in der kleinteiligen, laufenden Übersetzung dieser Konstruktion in konkrete Entscheidungen für einen einzelnen Menschen.

Dieser Aspekt gehört für mich auch in einen größeren Zusammenhang. Wer sich mit Chancengleichheit befasst, weiß, dass sich strukturelle Nachteile selten mit einer einzigen Maßnahme ausgleichen lassen. Das Behindertentestament ist ein Mosaikstein von vielen, neben Bildungszugang, Arbeitsmarktteilhabe oder gezielter Stiftungsarbeit, mit denen sich der Zufall der Geburt zumindest teilweise korrigieren lässt.

Wann eine Stiftungslösung sinnvoller ist als ein Testament

Ab einer gewissen Vermögensgröße oder bei mehreren begünstigten Personen stößt das klassische Behindertentestament an praktische Grenzen, weil eine einzelne Dauertestamentsvollstreckung Kontinuität über Jahrzehnte nur bedingt sicherstellen kann. Aus meiner Stiftungsarbeit weiß ich allerdings, dass die Stiftung deswegen nicht automatisch die überlegene Lösung ist. Sie bringt eigene Anforderungen mit, eine Stiftungsaufsicht, laufende Verwaltungskosten und eigene Organe, die besetzt und kontrolliert werden müssen, dazu je nach Ausgestaltung steuerliche Fragen, die beim Testament in dieser Form nicht entstehen. Ihr möglicher Vorteil liegt darin, dass Verantwortung auf mehrere Organe und geregelte Nachfolgemechanismen verteilt werden kann, anstatt auf einer einzelnen Vertrauensperson zu ruhen. Das kann bei grösseren Vermögen oder komplexeren Familienkonstellationen eine andere Form von Kontinuität ermöglichen als die alleinige Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Welche Struktur im Einzelfall passt, ist deshalb eine Abwägungsfrage und keine Formel, die sich allein an der Vermögenshöhe festmachen lässt.

Schluss

Am Ende steckt hinter der juristischen Feinmechanik eine einfache Überzeugung. Wer weiß, dass ein Kind, ein Enkelkind oder eine andere nahestehende Person dauerhaft auf Unterstützung angewiesen sein wird, sollte diese Frage regeln, solange die Möglichkeit dazu besteht, weil sie nach dem Erbfall nicht mehr nachgeholt werden kann. Das Behindertentestament ist dabei kein Sonderfall für wenige, sondern ein konkreter, gut erprobter Baustein in einem größeren Bemühen, Startchancen anzugleichen, wo der Zufall der Geburt oder eines Unfalls sonst über den ganzen weiteren Lebensweg entscheidet.

Die in diesem Artikel genannten Eurobeträge entsprechen dem Stand August 2026. Bezugsgröße, Regelbedarfsstufen und Freibeträge werden regelmäßig angepasst, weshalb sie vor jeder konkreten Gestaltung erneut geprüft werden sollten. Der Beitrag führt in das Thema ein, wer etwas von dem umsetzen will, was hier beschrieben wird, muss sich auf jeden Fall weiter informieren und/oder beraten lassen.