Stiftung auf Zeit
Nicht jede Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht. Wer an eine Stiftung denkt, denkt zunächst fast automatisch an ein Werk, das über Generationen hinweg besteht, das Grundstockvermögen erhält und nur aus dessen Erträgen den eigenen Zweck verfolgt. Manchmal geht es aber um ein konkretes Ziel, das innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erreicht werden soll, oder um einen höheren Wirkungsgrad bei begrenzten finanziellen Möglichkeiten. Eine Option ist hierfür die Verbrauchsstiftung, deren Vermögen nicht erhalten, sondern gezielt für den Stiftungszweck aufgezehrt wird, bis am Ende einer festgelegten Zeit nichts mehr übrig bleibt außer der erzielten Wirkung.
Der rechtliche Rahmen
Die Legaldefinition findet sich seit der Stiftungsrechtsreform in § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach wird eine Stiftung in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Für die Satzung ergeben sich daraus zusätzliche Pflichtangaben aus § 81 Abs. 2 BGB, nämlich die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, sowie Bestimmungen zur Verwendung des Vermögens, die den vollständigen Verbrauch innerhalb dieser Zeit gesichert erscheinen lassen. Die praktisch wichtigste Grenze steht in § 82 Satz 2 BGB, denn dort ist die Mindestlaufzeit von zehn Jahren als Voraussetzung für die Anerkennung verankert.
Die Verbrauchsstiftung war auch vor der Reform bereits als Gestaltungsform anerkannt. Ihre rechtliche Behandlung war allerdings nicht so einheitlich und klar im Bundesrecht vorgezeichnet wie heute, denn die Anerkennungspraxis lag bei den Landesbehörden und fiel dementsprechend unterschiedlich aus. Seit dem 1. Juli 2023 ist sie ausdrücklich und mit klaren Voraussetzungen im BGB geregelt. Mit der Reform wurde das zentrale Stiftungszivilrecht bundesweit vereinheitlicht, während die Länder weiterhin insbesondere für die Stiftungsaufsicht, die Zuständigkeiten und ergänzende verfahrensrechtliche Fragen zuständig bleiben, wie sich etwa an den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen zeigt.
Die Zehn-Jahres-Grenze markiert dabei eine gewisse Mindestdauer, unterhalb derer der Gesetzgeber die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht mehr als gesichert ansieht. Wer sein Vermögen dagegen nur kurzfristig für einen bestimmten Zweck einsetzen möchte, wird regelmäßig andere Gestaltungsformen in Betracht ziehen, etwa eine Spende, eine Zustiftung an eine bestehende Stiftung oder die gezielte Förderung eines einzelnen Projekts.
Zwischen der reinen Ewigkeitsstiftung und der reinen Verbrauchsstiftung gibt es dabei durchaus Zwischenformen, die in der Beratungspraxis zunehmend an Bedeutung gewinnen. Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung kann der Stifter nach § 83b Abs. 3 BGB einen Teil des gewidmeten Vermögens von vornherein dem sonstigen Vermögen zuordnen, statt ihn zum dauerhaft zu erhaltenden Grundstock zu rechnen. Daneben erlaubt § 83c Abs. 2 BGB, dass eine Stiftung einen Teil ihres Grundstockvermögens verbraucht, allerdings nur unter der Verpflichtung, dieses Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken. Beide Wege bleiben rechtlich eine Ewigkeitsstiftung und unterscheiden sich damit deutlich von der Verbrauchsstiftung, die überhaupt kein Grundstockvermögen kennt. Für Stifterinnen und Stifter, die einen Teil ihres Vermögens gezielt und schneller wirken lassen wollen, ohne die Ewigkeitsperspektive für den Rest aufzugeben, sind sie dennoch eine praktisch relevante Gestaltungsoption.
Warum sich Stifterinnen und Stifter dafür entscheiden
Das stärkste Argument für die Verbrauchsstiftung ist die Wirkung, und dieses Argument lässt sich anhand einer bewusst vereinfachten Faustformel zeigen, die keine Renditegarantie abbildet, sondern nur die grundsätzliche Größenordnung veranschaulicht. Bei einem Stiftungsvermögen von einer Million Euro stehen bei einer angenommenen jährlichen Rendite von zwei bis drei Prozent rechnerisch zwanzig- bis dreißigtausend Euro pro Jahr für den Zweck zur Verfügung. Wird dasselbe Vermögen dagegen über zehn Jahre vollständig verbraucht, stehen rechnerisch durchschnittlich hunderttausend Euro pro Jahr zur Verfügung, also ein Vielfaches der Ertragsstiftung. Die Rechnung lässt Verwaltungskosten, Wertschwankungen und mögliche weitere Erträge oder Verluste bewusst außer Betracht. Für Stifterinnen und Stifter, die ein konkretes und zeitlich fassbares Problem lösen wollen, etwa den Aufbau einer bestimmten Einrichtung oder die Finanzierung eines mehrjährigen Forschungsprojekts, ist dieser Unterschied kein Detail, sondern oft der eigentliche Grund für die Wahl der Rechtsform.
Ein zweites Motiv liegt in der persönlichen Kontrolle über die eigene Lebensleistung. Wer eine Stiftung auf Ewigkeit anlegt, gibt damit zugleich ein Stück Steuerungsmacht an künftige Generationen von Vorständen ab, die den ursprünglichen Stifterwillen irgendwann anders interpretieren könnten als beabsichtigt. Eine Verbrauchsstiftung mit klar definierter Laufzeit reduziert dieses Risiko erheblich, weil der Stiftungszweck innerhalb eines Zeitraums erfüllt werden muss, den der Stifter selbst noch beobachten und im besten Fall selbst mitgestalten kann. In den USA ist diese Haltung unter dem Stichwort des Spend-down bei großen philanthropischen Vermögen längst etabliert, in Deutschland wird sie als bewusste Gestaltungsoption bislang deutlich seltener diskutiert, obwohl das reformierte Recht dafür inzwischen eine tragfähige Grundlage bietet.
Ein drittes, eher unterschätztes Argument betrifft die Handhabbarkeit in der laufenden Verwaltung. Wer keinen dauerhaften Kapitalerhalt sicherstellen muss, braucht keine über Generationen tragfähige Anlagestrategie, keine Umschichtungsrücklage zum Inflationsausgleich und keine Vermögensverwaltung, die auf Jahrzehnte hinaus Bestand haben soll. Gerade für kleinere Vermögen, bei denen sich eine professionelle Kapitalanlage über Generationen ohnehin kaum lohnt, kann der Verzicht auf Ewigkeit die Verwaltung spürbar vereinfachen und die Verwaltungskosten im Verhältnis zur eingesetzten Wirkung senken. Bei größeren Vermögen kehrt sich dieser Vorteil tendenziell um, denn dort tritt an die Stelle der langfristigen Anlagestrategie die anspruchsvollere Aufgabe, innerhalb einer begrenzten Zeit größere Summen verantwortungsvoll und zweckgerichtet auszubringen, ohne die Fördersubstanz zu überfordern oder Mittel am Ende der Laufzeit übereilt zu vergeben. Die Verwaltungsvereinfachung der Verbrauchsstiftung ist deshalb in erster Linie ein Argument für kleinere und mittlere Vermögen, nicht für die großen Stiftungsvermögen, bei denen ohnehin eine professionelle Vermögensverwaltung eingerichtet würde.
Die Schattenseiten aus Sicht der Praxis
So attraktiv das Modell klingt, so anspruchsvoll ist seine Umsetzung in der laufenden Stiftungsarbeit. Der wichtigste Unterschied zur klassischen Stiftung liegt in der Rolle des Vorstands. Während bei der Ewigkeitsstiftung die Kapitalerhaltung eine gewisse disziplinierende Leitplanke vorgibt, muss der Vorstand einer Verbrauchsstiftung aktiv entscheiden, in welchem Tempo das Vermögen eingesetzt wird. Wird zu schnell verbraucht, fehlt gegen Ende der Laufzeit möglicherweise die Substanz für ein sinnvolles letztes Projekt. Wird zu zögerlich verbraucht, bleibt am Ende der zehn oder zwanzig Jahre ungeplant Restvermögen übrig, für das die Satzung eine Lösung vorsehen muss. Aus der Praxis kenne ich im Endeffekt, wie genau solche Verbrauchspläne von der Aufsicht geprüft werden, gerade weil das Gesetz hier bewusst Gestaltungsspielraum lässt und dieser Spielraum nicht in eine faktische Selbstbedienung umschlagen darf.
Ein steuerlicher Nachteil wird in der Beratungspraxis erstaunlich oft übersehen, obwohl er vor allem bei größeren Zustiftungen erheblich ins Gewicht fällt, während er für kleinere Zuwendungen ohnehin nachrangig bleibt. Der erhöhte Sonderausgabenabzug für Vermögensstockspenden nach § 10b Abs. 1a EStG, der natürlichen Personen einen zusätzlichen Abzug bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro ermöglicht, der im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden kann, greift ausschließlich bei Zuwendungen in dauerhaft zu erhaltendes Vermögen. Für Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Verbrauchsstiftung steht nur der allgemeine Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG zur Verfügung, begrenzt auf zwanzig Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille aus Umsätzen und Lohnsumme. Wer eine Verbrauchsstiftung auch für größere Zustiftungen Dritter öffnen möchte, muss diesen Unterschied von Anfang an offen kommunizieren, denn er verändert die steuerliche Attraktivität für potenzielle Großspender spürbar.
In einer besonderen Konstellation kann die begrenzte Laufzeit umgekehrt sogar zum Vorteil werden. Bei einer privatnützigen Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt alle dreißig Jahre die Erbersatzsteuer an, unabhängig davon, ob in dieser Zeit tatsächlich jemand verstorben ist. Eine als Verbrauchsstiftung angelegte Familienstiftung, deren Laufzeit vor Erreichen dieses dreißigjährigen Stichtags endet, löst diese Steuer erst gar nicht aus. Das betrifft naturgemäß nur privatnützige Konstellationen und nicht die gemeinnützige Verbrauchsstiftung, die von der Erbersatzsteuer ohnehin befreit ist, kann in der Nachfolgeberatung großer privater Vermögen aber ein eigenständiges Argument sein.
Ein dritter praktischer Punkt betrifft die Nachfolgeplanung innerhalb der Organe. Wer sich als Vorstandsmitglied oder Beiratsmitglied für eine Verbrauchsstiftung engagiert, tut das mit dem Wissen, dass die eigene Aufgabe ein festes Enddatum hat. Das kann motivierend wirken, weil der Zweck greifbar bleibt, es kann aber auch die Gewinnung engagierter Personen erschweren, wenn diese eine dauerhaftere Aufgabe suchen. In meiner Beratungspraxis habe ich erlebt, dass gerade erfahrene Beiratsmitglieder eine klare zeitliche Befristung schätzen, weil sie ihr Engagement dadurch besser mit anderen Verpflichtungen planen können, während jüngere Interessenten eher nach einer Aufgabe mit längerer Perspektive suchen.
Die Rettung kleiner Stiftungen
Ein Aspekt der Reform wird in der Praxis bislang zu wenig genutzt, obwohl er genau für ein verbreitetes Problem gemacht ist. Seit dem 1. Juli 2023 erlaubt § 85 Abs. 1 Satz 4 BGB unter bestimmten Voraussetzungen, eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umzugestalten. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, wofür das Gesetz ausdrücklich den Fall nennt, dass die Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Zwecks hat und solche Mittel auch in absehbarer Zeit nicht erwerben kann. Zugleich muss gesichert erscheinen, dass die Stiftung ihren Zweck nach der Umgestaltung dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Vor der Reform war dieser Weg praktisch kaum gangbar und viele kleine Stiftungen, deren Erträge die Verwaltungskosten längst nicht mehr decken, blieben faktisch nur zwischen einem Dahinsiechen ohne echte Wirkung und der vollständigen Auflösung. Eine Stiftung mit einem verbliebenen Vermögen von zweihunderttausend Euro etwa, deren Erträge kaum noch für die Rechnungslegung und die Beiratssitzungen reichen, lässt sich mit diesem Vermögen als Ewigkeitsstiftung kaum noch sinnvoll fortführen. Als Verbrauchsstiftung mit einer Laufzeit von zehn bis fünfzehn Jahren angelegt, kann dasselbe Vermögen dagegen noch für ein oder zwei konkrete, klar abgrenzbare Projekte reichen und damit eine letzte, sichtbare Wirkung entfalten, bevor die Stiftung geordnet aufgelöst wird.
Gerade in Zeiten, in denen viele kleinere Stiftungen unter genau diesem Problem leiden, eröffnet die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung einen Mittelweg, der weder in der öffentlichen Wahrnehmung noch in der Beratungspraxis bislang die Aufmerksamkeit bekommt, die er verdient hätte. Statt eine Stiftung über Jahre mit sinkender Wirkung fortzuführen und am Ende doch aufzulösen, lässt sich das verbleibende Vermögen in einem klar geplanten letzten Zeitraum konzentriert und mit sichtbarer Wirkung einsetzen. Das setzt allerdings voraus, dass Vorstand und Aufsichtsbehörde frühzeitig und gemeinsam die Prognose stellen, ob die verbleibenden Mittel für eine solche letzte, konzentrierte Phase überhaupt ausreichen. Die Satzungsänderung selbst bedarf nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB der Genehmigung der zuständigen Behörde, die dabei prüfen muss, ob die materiellen Voraussetzungen des § 85 BGB erfüllt sind und ob die geplante Verbrauchsstiftung ihren Zweck innerhalb der Laufzeit tatsächlich erfüllen kann.
Diese Chance hat allerdings eine Kehrseite, die bei der Neugründung einer Verbrauchsstiftung ebenso gilt wie bei ihrer nachträglichen Umgestaltung. Läuft der Verbrauchsplan schlechter als vorgesehen, etwa weil größere Projekte scheitern, unerwartete Kosten entstehen oder die Mittel schlicht zu optimistisch verplant wurden, endet die Stiftung nicht mit einer letzten sichtbaren Wirkung, sondern mit einem stillen Auslaufen, das nach außen kaum von einem Scheitern zu unterscheiden ist. Anders als bei der Ewigkeitsstiftung, deren Fortbestand selbst in schwierigen Jahren Substanz signalisiert, ist das Ende einer Verbrauchsstiftung von vornherein eingeplant und lässt sich deshalb schwer von einem vorzeitigen, ungeplanten Leerlaufen unterscheiden, wenn die Kommunikation dazu nicht von Beginn an sauber geführt wird. Wer eine Verbrauchsstiftung gründet oder eine bestehende Stiftung in eine solche umwandelt, sollte deshalb von Anfang an offen kommunizieren, was am Ende der Laufzeit erreicht sein soll, damit ein plangemäßes Ende nicht nachträglich als gescheitertes Projekt gelesen wird.
Gestaltungsempfehlungen aus der Praxis
Bei der Satzungsgestaltung einer Verbrauchsstiftung lohnt sich besondere Sorgfalt an drei Stellen. Die Laufzeit sollte realistisch am Zweck ausgerichtet werden und nicht nur am gesetzlichen Mindestmaß von zehn Jahren, denn ein zu kurzer Zeitraum erzeugt späteren Handlungsdruck, während ein zu langer Zeitraum die Vorteile des Modells wieder verwässert. Der Verbrauchsplan sollte konkrete Anhaltspunkte für die jährliche Mittelverwendung enthalten, ohne die Organe dabei so starr zu binden, dass sie auf veränderte Rahmenbedingungen nicht mehr reagieren können. Die Verbrauchsstiftung wird nach Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit gemäß § 87 Abs. 2 BGB aufgelöst. Die Satzung sollte deshalb von Beginn an regeln, was mit einem etwaigen Restvermögen nach diesem Zeitpunkt geschieht, üblicherweise in Form einer Anfallklausel zugunsten einer anderen gemeinnützigen Einrichtung mit verwandtem Zweck. Eine klare Anfallklausel verhindert, dass am Ende einer zeitlich begrenzten Stiftung eine ungeplante Vermögensabwicklung die zuvor angestrebte Wirkung relativiert.
Die Verbrauchsstiftung ist damit kein Ersatz für die klassische Ewigkeitsstiftung, sondern eine eigenständige Option innerhalb eines inzwischen deutlich flexibleren Stiftungsrechts. Wer schnelle und konzentrierte Wirkung sucht, findet in ihr ein Instrument, das genau dafür gemacht ist. Wer dagegen eine dauerhafte Institution schaffen will, die über Generationen hinweg besteht, bleibt bei der klassischen Form besser aufgehoben. Die Aufgabe der Beratung besteht darin, diesen Unterschied frühzeitig herauszuarbeiten, denn die Entscheidung für das eine oder andere Modell prägt die Stiftung für ihre gesamte Existenz.