Barmen Erklärungen von 1934

Im Büro eines Kollegen, den ich sehr schätze, hängt eine Kopie der Barmer Theologische Erklärung. Da ich mich selber damit auseinandersetze, wie man extremistische Tendenzen aus Organisationen fernhält, finde ich das sehr, sehr spannend. Ich bin katholisch sozialisiert und erschließe mir daher vieles derzeit neu, dieser Text aus der Kirchengeschichte beschreibt sehr konkret und zeitlos, wie Leitung in einer Organisation ausgeübt werden darf und wo ihre Grenzen gegenüber einer übergriffigen Macht liegen. Auch wenn ich mir das Datum der Erklärung anschaue also Mai 1934 und damit nach der Machtergreifung frage ich mich reflexartig, warum erst dann. Genau hier möchte ich ansetzen, weil sich aus diesem Zeitpunkt eine Überlegung ergibt, welche aktuell ist und über die Kirche hinausreicht da sie jede Organisation betrifft, die sich gegen Vereinnahmung schützen will. Zu Barmen gehört außerdem ein zweites Dokument derselben Synode, eine Erklärung zur Rechtslage, die heute kaum jemand kennt und auch mir, bis zu einem Gespräch mit dem besagten Kollegen gänzlich unbekannt war. Als Jurist finde ich sie zugegeben noch spannender als die theologische und finde, dass sie vielfach vergessen wurde ist sehr schade. Deshalb stelle ich sie weiter unten ausführlicher vor.

Wer die Erklärung verstehen will, muss sich die Lage der evangelischen Kirche im Jahr 1933 vor Augen führen. Die Glaubensbewegung Deutsche Christen verstand sich als nationalsozialistischer Flügel innerhalb des Protestantismus und wollte die Kirche nach dem Führerprinzip umbauen und mit der völkischen Ideologie verschmelzen. Bei den Kirchenwahlen im Juli 1933, die von der Partei offen unterstützt wurden, errangen die Deutschen Christen in zahlreichen Landeskirchen deutliche Mehrheiten. Im September beschloss die Generalsynode der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union ein Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Geistlichen und Kirchenbeamten. Darin übertrug sie den Arierparagraphen aus dem staatlichen Berufsbeamtengesetz vom April 1933 durch eigenen Beschluss in ihr Recht. Betroffen waren Geistliche und Kirchenbeamte, die als getaufte evangelische Christen nach der nationalsozialistischen Rassenideologie als nichtarisch galten oder mit einer solchen Person verheiratet waren. Weitere Synoden unter dem Einfluss der Deutschen Christen beschlossen eigene Arierparagraphen. Wenige Wochen später wurde Ludwig Müller zum Reichsbischof gewählt, den Hitler zuvor zu seinem Bevollmächtigten für die evangelischen Kirchen ernannt hatte.

Gegen diese Entwicklung gründete Martin Niemöller im September 1933 den Pfarrernotbund, dem sich binnen weniger Monate mehrere tausend Pfarrer anschlossen. Auslöser war gerade der Arierparagraph, den viele als Eingriff in das Bekenntnis empfanden, weil er die Taufe einem Abstammungskriterium unterordnete. Im November 1933 wurde bei einer Großkundgebung der Deutschen Christen im Berliner Sportpalast offen sichtbar, wohin die Reise gehen sollte, als ein Redner unter anderem die Abkehr vom Alten Testament forderte. Danach verloren die Deutschen Christen spürbar an Rückhalt, die Kirchenleitung blieb aber in den Händen eines Reichsbischofs, der mit Verordnungen und Amtsenthebungen gegen widerständige Pfarrer vorging.

Für meine Überlegung ist ein Umstand aus diesen Monaten besonders aufschlussreich. Es gab offene staatliche Eingriffe, etwa die Einsetzung eines Staatskommissars für die preußischen Landeskirchen im Juni 1933. Ein großer Teil der Übernahme lief aber über die kirchlichen Verfahren selbst, über Wahlen und über Beschlüsse der zuständigen Synoden. Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom Juli 1933 enthielt zwar eine unantastbare Grundlage, an die alle Vollmachten der Kirche gebunden waren. Es gab aber kein Organ und kein Verfahren, das einen Verstoß verbindlich feststellen und Folgen daran knüpfen konnte. Wer die Mehrheit in den Gremien hatte, hatte damit die Organisation. Die Synodalen stellten sich gegen eine Leitung, die formal ins Amt gekommen war. Um das zu rechtfertigen, mussten sie begründen, wann die Macht eines Leitungsorgans legitim ist und wann sie diese Legitimation verliert. Sie haben darauf gleich zwei Antworten gegeben, eine theologische und eine juristische.

Vom 29. bis 31. Mai 1934 kamen in der Gemarker Kirche in Wuppertal-Barmen rund 140 Synodale aus Landeskirchen aller drei evangelischen Bekenntnistraditionen zur ersten Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche zusammen. Den Vorsitz führte der westfälische Präses Karl Koch, was die Erklärung eng mit der Geschichte meiner Landeskirche verbindet. Der Text geht im Wesentlichen auf Karl Barth zurück, der damals in Bonn lehrte und den Entwurf gemeinsam mit den Lutheranern Hans Asmussen und Thomas Breit vorbereitet hatte. Die Synode nahm ihn nach hartem Ringen einstimmig an. Zum ersten Mal seit der Reformation hatten sich Lutheraner und Reformierte damit auf ein gemeinsames theologisches Wort verständigt. Die volle Kirchengemeinschaft zwischen beiden folgte erst 1973 mit der Leuenberger Konkordie.

Die Erklärung besteht aus sechs Thesen, die alle demselben Aufbau folgen. Am Anfang steht ein Bibelwort. Darauf folgt ein positiver Satz über das, was die Kirche bekennt. Am Ende steht eine Verwerfung, die mit der Formel „Wir verwerfen die falsche Lehre“ eingeleitet wird. Diese Verwerfungen sind für mich der eigentlich organisatorische Teil des Textes. Sie benennen sehr genau, welche Veränderungen die Kirche nicht hinnehmen darf, ohne aufzuhören, Kirche zu sein. Die erste These richtet sich gegen die Vorstellung, neben Christus könnten andere Ereignisse und Mächte als Quelle der Verkündigung gelten. Gemeint waren Volk und Rasse und der Führer, ohne dass die Erklärung sie beim Namen nennt.

Für jede Organisation, die sich mit Vereinnahmung beschäftigt, sind die dritte bis fünfte These besonders lehrreich. Die dritte These hält fest, dass die Kirche ihre Botschaft und ihre Ordnung nicht dem jeweiligen Belieben und nicht den wechselnden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen ihrer Zeit überlassen darf. Übersetzt in die Sprache des Organisationsrechts bedeutet das, dass der Zweck einer Organisation und die Ordnung, die diesen Zweck absichert, nicht zur Disposition der jeweils gerade herrschenden Mehrheit stehen. Genau das war 1933 geschehen.

Die vierte These ist die direkte Antwort auf den Reichsbischof und das Führerprinzip. „Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen“, heißt es dort. Die Verwerfung schließt aus, dass sich die Kirche Führer mit eigenen Herrschaftsbefugnissen gibt. Leitung wird hier als Dienst am Auftrag der ganzen Gemeinde verstanden, der an diesen Auftrag gebunden bleibt. Ein Amt verleiht keine Macht über den Zweck, dem es dienen soll. Ich halte diesen Gedanken für den modernsten Teil der Erklärung, weil er bis in heutige Governance-Debatten über die Bindung von Leitungsorganen an Satzung und Organisationszweck hineinreicht.

Die fünfte These zieht die Grenze zum Staat. Sie erkennt an, dass der Staat die Aufgabe hat, für Recht und Frieden zu sorgen, verwirft aber die Vorstellung, er dürfe zur totalen Ordnung des menschlichen Lebens werden und die Kirche zu seinem Organ machen. Die sechste These schließlich beschreibt den Auftrag der Kirche, die Botschaft von der freien Gnade Gottes an alle Menschen auszurichten. Sie verwirft es, diesen Auftrag in den Dienst selbstgewählter Pläne und Zwecke zu stellen.

Die Theologische Erklärung wurde zum Gründungsdokument der Bekennenden Kirche. Dass fast nur sie bekannt ist, finde ich falsch. Die Synode hat in Barmen zwei Erklärungen beschlossen. Beide gehören zusammen genannt, gerade wegen der Aussagen im juristischen Teil. Neben dem Theologischen Ausschuss, für den Asmussen sprach, arbeitete ein Rechtsausschuss unter dem Vorsitz des Leipziger Rechtsanwalts Eberhard Fiedler. Am Nachmittag des 30. Mai hielten die Juristen ihre Vorträge, während die Theologen noch bis in die Nacht über den Thesen rangen. Das Ergebnis war die „Erklärung der Bekenntnissynode zur Rechtslage der Deutschen Evangelischen Kirche“, die die Synode ebenfalls einstimmig annahm. Der Bruderrat verbreitete sie als Flugblatt, unterzeichnet von Präses Koch und den Landesbischöfen Meiser und Wurm ebenso wie von einem Rechtsanwalt und einem Kaufmann. Wie selbstverständlich die Zeitgenossen beide Texte als Einheit sahen, zeigt das Votum des Dresdner Superintendenten Hahn bei der Annahme der Thesen. Er dankte dafür, dass „nicht nur ein juridisches, sondern auch ein gemeinsames theologisches Wort“ gesprochen werde.

Gedacht wird die juristischen Erklärung  von der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 aus. Deren erster Artikel bestimmte das Evangelium als unantastbare Grundlage der Kirche und fügte einen Satz hinzu, der klug gewählt wurde. Hierdurch, so heißt es dort, würden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre Sendung bedarf, „bestimmt und begrenzt“. Die Bindung der Leitung an den Zweck stand also bereits in der geltenden Verfassung. Die Rechtslageerklärung zieht daraus die logische  Konsequenz. Das Reichskirchenregiment habe diese unantastbare Grundlage verlassen und sich zahlreicher Rechts- und Verfassungsbrüche schuldig gemacht. Damit habe es den Anspruch verwirkt, rechtmäßige Leitung der Deutschen Evangelischen Kirche zu sein und damit dürften nur diejenigen noch im Namen der Kirche rechtmäßig sprechen und handeln, die an Schrift und Bekenntnis als unantastbarer Grundlage festhalten. Die in diesem Bekenntnis einigen Gemeinden und Kirchen seien dadurch die rechtmäßige Deutsche Evangelische Kirche. Eine Synode spricht hier einem amtierenden Leitungsorgan die Legitimation ab. Sie begründet das mit genau der Verfassung, auf die sich dieses Organ selbst stützt, für einen solchen Schritt muss viel zusammenkommen und er ist nicht ungefährlich. 

Die übrigen Leitsätze und die dritte und vierte These sagen dasselbe in zwei unterschiedlichen Arten. Welcher Text dem anderen folgte, lässt sich nicht sicher sagen. Die Juristen waren mit ihren Vorträgen jedenfalls früher fertig als die Theologen mit der Endfassung ihrer Thesen. In der Kirche sei eine Scheidung der äußeren Ordnung vom Bekenntnis nicht möglich, heißt es im dritten Leitsatz, weshalb die von der Reichskirchenregierung vollzogenen Eingliederungen der Landeskirchen keine Rechtswirksamkeit hätten. Der vierte Leitsatz stellt fest, dass sich die Einheit der Kirche nicht durch eine zentrale Befehlsgewalt nach dem weltlichen Führerprinzip herstellen lässt und eine hierarchische Gestaltung der Kirche dem reformatorischen Bekenntnis widerspricht. Der fünfte schließlich weist der Gemeinde als Trägerin der Wortverkündigung ihren Platz zu und verlangt, dass in der Kirche der Geist des Herrn Christus bestimmend sei und nicht der Geist weltlichen Herrschens. Wer nur die Theologische Erklärung kennt, liest Barmen leicht als Glaubenszeugnis. Mit der Rechtslageerklärung daneben wird sichtbar, dass es in Barmen ebenso um eine Verfassungsfrage ging, nämlich darum, wer in einer Organisation legitimerweise entscheiden darf und wo die Vollmacht eines Leitungsorgans endet.

Begründet hat Fiedler die Erklärung in seinem Vortrag mit Argumenten, die jeder Jurist sofort wiedererkennt. Im Kirchenrecht sei formal einwandfreies Recht nur dann Recht, wenn es dem Wesen (ich nutze hier selbst gerne Kern und Auftrag) der Kirche nicht widerspricht. Selbst eine logisch und juristisch saubere Subsumtion werde materiell zu Unrecht, sobald sie gegen die Bekenntnisgrundlage verstößt. Gegen die Eingliederung der Landeskirchen griff er auf das Vertretungsrecht zurück. Ein Bevollmächtigter könne im Rahmen seiner Vollmacht nicht die Existenz seines Vollmachtgebers beenden. Die Landeskirchenführer, die ihre Kirchen in die Reichskirche eingegliedert hatten, hätten genau das versucht. Hier treffen sich die beiden Erklärungen. Theologisch heißt es, dass kein Amt eine Herrschaft der einen über die anderen begründet. Juristisch heißt es, dass ein Organ seine Vollmacht nicht dazu benutzen kann, die Grundlage dieser Vollmacht zu beseitigen. Beide Sätze gemeinsam darauf ab, dass ein Amt keine Macht über den Zweck verleiht, dem es dienen soll.

Aus heutiger Sicht ist es wichtig anzumerken, dass sich keine der beiden Erklärungen war jedoch kein umfassendes politisches Widerstandsprogramm gegen den NS-Staat. Fiedler bezeichnete die nationalsozialistische Haltung im selben Vortrag als rein politische Haltung, die er als „selbstverständlich berechtigt und heilsam“ ansah. Der Widerstand von Barmen galt nach meinem Verständnis der Kirchenleitung und ihrem Zugriff auf die Kirche. Im Oktober 1934 zog die Bekenntnissynode in Berlin-Dahlem die Konsequenz aus der Rechtslageerklärung und rief ein kirchliches Notrecht mit eigenen Leitungsorganen aus. Organisatorisch betrachtet entstand damit eine Parallelstruktur, die für sich beanspruchte, die eigentliche Kirche zu sein, während die offiziellen Organe formal weiter existierten. In der Praxis blieb die Wirkung begrenzt. Ein großer Teil der Pfarrerschaft hielt sich in einer Mittelposition, die sich weder den Deutschen Christen noch der Bekennenden Kirche ganz zuordnete. Die Bekennende Kirche selbst zerfiel in den folgenden Jahren in einen gemäßigteren Flügel um die sogenannten intakten Landeskirchen und einen entschiedeneren Flügel, der am Dahlemer Notrecht festhielt. Der Staat reagierte mit einem eigenen Kirchenministerium und mit Repression. Niemöller kam 1937 in Haft und blieb bis Kriegsende in den Konzentrationslagern Sachsenhausen und Dachau. Barth verlor 1935 seine Professur in Bonn, weil er den Eid auf Hitler nur mit einem Vorbehalt leisten wollte. Er kehrte daraufhin in die Schweiz zurück.

Der Widerstand der Bekennenden Kirche richtete sich gegen den Arierparagraphen in der Kirche, also gegen die Entfernung getaufter Christen jüdischer Herkunft aus dem kirchlichen Dienst. Die Theologische Erklärung selbst nennt ihn nicht ausdrücklich. Zur Verfolgung der Juden, die unmittelbar nach der Machtergreifung eingesetzt hatte, sagt sie nichts. Ihr Fokus lag auf der Freiheit der Kirche und ihrer Verkündigung, die verfolgten Menschen außerhalb der Kirche hatte sie kaum im Blick. Karl Barth hat es 1967 in einem Brief an Eberhard Bethge als seine Schuld bezeichnet, die Judenfrage damals anders als Dietrich Bonhoeffer nicht als entscheidend geltend gemacht zu haben. Er fügte hinzu, dass ein entsprechender Satz 1934 auf der Synode wohl keine Zustimmung gefunden hätte. Die evangelische Kirche hat sich mit diesem Schweigen nach 1945 erst schrittweise und über Jahrzehnte auseinandergesetzt. An der heutigen EKD und meiner Landeskirche schätze ich persönlich sehr, wie aktiv sie sich offen gegen den Antisemitismus stellt. Für meine Überlegung ist dieser Punkt wichtig, weil er zeigt, wie eng der Blick einer Organisation werden kann, die unter Druck vor allem ihre eigene Ordnung verteidigt.

Nach dem Krieg wurde Barmen zu einem der wichtigsten Bezugspunkte des deutschen Protestantismus. Die Grundordnung der EKD bestätigt in Artikel 1 Absatz 3 die Entscheidungen der Barmer Synode. Einige Landeskirchen rechnen die Erklärung ausdrücklich zu ihren Bekenntnisgrundlagen, in manchen werden Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Ordination auf sie verpflichtet. Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen bejaht sie in ihren Grundartikeln als „eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums“. Wer in Westfalen Presbyterin oder Presbyter wird, muss sie anerkennen. Was 1934 als Notwort einer bedrängten Minderheit entstand, ist damit Teil der Verfassung geworden.

Damit komme ich zum Datum. Die Barmer Erklärung entstand gut sechzehn Monate nach der Machtergreifung und rund zehn Monate nachdem die Deutschen Christen die kirchlichen Gremien übernommen hatten. Sie musste sich gegen einen Apparat behaupten, der bereits in den Händen der Gegenseite war. Unter diesen Bedingungen konnte sie die Übernahme nicht mehr verhindern, sie konnte aber eine Grenze markieren und denjenigen eine Grundlage geben, die sich verweigerten. Das hat Menschen Halt gegeben, die dabei ihre Stellung und teilweise ihre Freiheit riskiert haben.

Meine These ist, dass wir aus der Geschichte lernen müssen, damit so etwas vorher geschieht, um mehr Wirkung und Resilienz zu entfalten. Das soll ausdrücklich kein Vorwurf sein gegenüber den damaligen Beteiligten. Kaum jemand hat 1932 vorhergesehen, wie schnell und wie gründlich eine Ideologie die eigenen Synoden erobern würde, obwohl es Vorzeichen gab. Schon bei den Kirchenwahlen in der altpreußischen Union im November 1932 hatten die Deutschen Christen fast ein Drittel der Stimmen erhalten. Wer heute mit dem Wissen um den weiteren Verlauf zurückblickt, hat es leicht. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat in Barmen selbst auf einen früheren Zeitpunkt verwiesen. Fiedler hielt es für ein Versäumnis, dass die Kirche nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 keine ihrem Wesen entsprechende Ordnung entwickelt und stattdessen die staatliche Behördenorganisation übernommen hatte. Seine Folgerung, ohne dieses Versäumnis wären die Ereignisse seiner Gegenwart unmöglich gewesen, halte ich für zugespitzt. Den Zeitpunkt, an dem die Kirche ihre Grenzen hätte ziehen können, benennt sie aber genau. Mir geht es um eine strukturelle Beobachtung. Eine Grenze, die eine Organisation in ruhigen Zeiten in ihre eigene Ordnung schreibt, bindet die Gremien, bevor jemand versucht, sie zu übernehmen. Eine Grenze, die erst nach der Übernahme gezogen wird, steht dagegen außerhalb der Ordnung und muss sich ihre Geltung erst erkämpfen. Sie führt fast zwangsläufig zur Spaltung, weil die eine Seite sich auf die formale Legitimität der Gremien berufen kann und die andere auf den Inhalt, für den die Organisation einmal gegründet wurde. Genau diese Lage entstand 1934 mit Barmen und Dahlem.

Mit entsprechenden Bindungen und einem Verfahren zu ihrer Durchsetzung in den kirchlichen Ordnungen vor 1933 hätte eine Wahlmehrheit allein jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgereicht, um das Führerprinzip und den Arierparagraphen als ordnungsgemäße Weiterentwicklung der Kirche darzustellen. Ob das die Entwicklung aufgehalten hätte, weiß niemand. Ich will die Kraft von Rechtstexten gegenüber einem totalitären Staat nicht überschätzen. Die Machthaber hätten sich vermutlich über vieles hinweggesetzt. Sie hätten es aber offen tun müssen. Die Deutschen Christen hätten sich nicht auf ordnungsgemäße Beschlüsse berufen können. Gerade bei Menschen, die Wert auf Ordnung und Rechtmäßigkeit legen, macht das einen erheblichen Unterschied. Davon gab es in der Pfarrerschaft und in der Kirchenverwaltung viele.

Die Bundesrepublik hat eine ähnliche Konsequenz gezogen. Das Grundgesetz entzieht mit Artikel 79 Absatz 3 die Menschenwürde und die Grundpfeiler der demokratischen Ordnung jeder Verfassungsänderung. Die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus gehörten zu den zentralen Gründen für diese Regelung. Die Ewigkeitsklausel allein würde aber wenig ausrichten. Ihre Kraft erhält sie dadurch, dass es mit dem Bundesverfassungsgericht einen institutionalisierten Hüter der Verfassung gibt, der ihre Einhaltung verbindlich feststellen kann und nach Artikel 21 auf Antrag über das Verbot verfassungswidriger Parteien entscheidet. Genau diese Instanz fehlte der Kirche 1933. Ihre Verfassung kannte materielle Grenzen, sie besaß aber kein Verfahren, um sie durchzusetzen. Materielle Bindungen reichen deshalb nicht aus. Eine Organisation braucht daneben Institutionen und Verfahren, die deren Einhaltung verbindlich feststellen können. Was in Barmen unter Druck und im Nachhinein formuliert werden musste, steht im Grundgesetz von Beginn an, gemeinsam mit dem Gericht, das darüber wacht.

Für heutige Organisationen folgt daraus vor allem eine Frage der Reihenfolge. Vereine, Stiftungen, Verbände und Unternehmen sollten ihre Grenzen gegenüber extremistischen Tendenzen in einer Zeit formulieren, in der es keinen konkreten Anlass gibt. In dieser Phase lässt sich offen darüber sprechen, welche Werte zum Zweck der Organisation gehören, ohne dass sich eine bestimmte Person oder Gruppe angegriffen fühlt. Eine Regel, die erst entsteht, wenn sich ein Konflikt bereits zugespitzt hat, wird dagegen immer als Maßnahme gegen jemanden gelesen und lädt dazu ein, über ihre Rechtmäßigkeit zu streiten statt über ihren Inhalt.

Meine These lässt sich leicht missverstehen, als bräuchten Organisationen Instrumente, mit denen eine Leitung unliebsame Richtungen aussortieren kann. Aus Barmen folgt für mich das Gegenteil. Die Bekennende Kirche war selbst eine Opposition gegen die offizielle Leitung ihrer Kirche. Schutzregeln, die vor allem Loyalität gegenüber den amtierenden Organen einfordern, hätten 1934 die Falschen geschützt. Eine Grenze gegen Vereinnahmung muss deshalb inhaltlich bestimmt und in der Verfassung der Organisation verankert sein, an der Würde des Menschen und am Zweck, für den die Organisation besteht. Sie bindet gerade die amtierende Mehrheit und die Personen, die gerade Verantwortung tragen. Ihnen gegenüber bleibt Widerspruch möglich und erwünscht. Ein Instrument gegen Extremismus, das sich ebenso gut gegen unbequeme Kritik einsetzen lässt, wird früher oder später genau dafür verwendet.

Der erste Ansatzpunkt ist der Zweck selbst. Viele Satzungen beschreiben ihren Zweck so allgemein, dass sich nahezu jede Richtung darauf berufen kann. Ein Zweck, der ausdrücklich auf die Würde jedes Menschen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander verpflichtet, gibt den Gremien später einen Maßstab, an dem sich Entscheidungen messen lassen müssen. Für gemeinnützige Körperschaften hat der Gesetzgeber einen Teil dieser Arbeit bereits übernommen. Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung ist die Steuerbegünstigung ausgeschlossen, sobald eine Körperschaft nach ihrer Satzung oder bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert. Für Körperschaften, die in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes ausdrücklich als extremistische Organisation aufgeführt sind, enthält Satz 2 eine widerlegbare Vermutung. Das ersetzt aber keine eigene Positionierung in der Satzung, weil das Steuerrecht erst am Ende eingreift und nichts darüber sagt, wie eine Organisation im Alltag mit Tendenzen unterhalb dieser Schwelle umgeht.

Der zweite Ansatzpunkt ist die Änderbarkeit. Barmen wurde unter anderem deshalb nötig, weil die Ordnung der Kirche mit den Mehrheiten in ihren eigenen Gremien umgebaut werden konnte. Organisationen können ihre Kernbestimmungen gegen eine solche Veränderung absichern, etwa durch qualifizierte Mehrheiten oder durch zwei Lesungen mit zeitlichem Abstand. Manche Satzungen verlangen für solche Änderungen zusätzlich die Zustimmung eines weiteren Organs. Stiftungen bringen diesen Schutz weitgehend mit, weil der Stifterwille den Zweck festlegt und § 85 BGB dessen Änderung nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Jede Satzungsänderung bedarf zudem nach § 85a BGB der Genehmigung der Stiftungsbehörde, also einer Instanz außerhalb der Stiftung. Bei Vereinen verlangt § 33 BGB für eine Zweckänderung sogar die Zustimmung aller Mitglieder, viele Satzungen senken diese Hürde aber deutlich ab. Hinzu kommt, dass eine Übernahme selten über den Zweck selbst läuft. Eine kleine, gut organisierte Gruppe braucht in der Regel nur die Mehrheit bei den Vorstandswahlen, um einen Verein in wenigen Versammlungen in eine andere Richtung zu lenken.

Der dritte Ansatzpunkt sind Verfahren. Sie sind das, was der Kirche 1933 fehlte und was das Grundgesetz mit dem Bundesverfassungsgericht besitzt. Extremistische Tendenzen zeigen sich selten zuerst in Satzungsanträgen. Sie zeigen sich in Bemerkungen und in der Ausgrenzung einzelner Menschen, also in einem Klima, in dem bestimmte Haltungen allmählich zur Normalität werden. Eine Organisation braucht deshalb Wege, auf denen solche Beobachtungen ankommen und geprüft werden, bevor sie sich zu einem Problem verdichtet haben. Beschwerdestellen und Hinweisgebersysteme erfüllen diese Funktion, vorausgesetzt sie sind beim ersten Fall bereits eingerichtet und bekannt. Wer sie erst nach der Eskalation eines Konflikts schafft, wiederholt in kleinem Maßstab die Lage von 1934. Dasselbe gilt für Ausschlussverfahren, deren Ablauf und Zuständigkeit geklärt sein sollten, bevor man sie braucht.

Eine Kopie an der Wand eines Büros ist kein Schutzmechanismus. Sie hält aber eine Erinnerung wach, die in ruhigen Zeiten leicht verloren geht. Die Synodalen von Barmen haben ihre Grenze gezogen, als ihnen die eigene Kirche bereits entglitten war. Viele von ihnen haben dafür einen hohen Preis bezahlt. Wer heute in einem Leitungsgremium sitzt, hat einen Vorteil, den sie nicht hatten. Er kann die Grenze ziehen, solange noch niemand an ihr ernsthaft rüttelt. Der beste Zeitpunkt dafür ist also heute.

Mehr aus der Reihe findet sich in der Übersicht unter: Aus der Geschichte lernen 

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Auffassung wieder. Er stellt keine Stellungnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen oder des Landeskirchenamtes dar.