Confessio Augustana

Am Nachmittag des 25. Juni 1530 versammelten sich der Kaiser und die Reichsstände im Kapitelsaal des bischöflichen Palastes in Augsburg, in dem Karl V. während des Reichstags wohnte. Der kursächsische Kanzler Christian Beyer trug dort rund zwei Stunden lang einen Text vor, den wir heute als Confessio Augustana kennen, das Augsburger Bekenntnis. Obwohl eine lateinische Fassung bereitlag, las er die deutsche, laut und gut verständlich. Weil man wegen der schwülen Hitze die Fenster geöffnet hatte, konnten die Augsburger Bürger mithören, die sich im Hof drängten.

In vier Jahren jährt sich die Verlesung zum fünfhundertsten Mal. In vielen evangelischen Landeskirchen gehört die Confessio Augustana nach wie vor zum Bekenntnisstand, auf den sich die Kirchenordnungen beziehen. Zu diesem Text bin ich über meine Arbeit als Kirchenjurist gekommen. Da ich katholisch sozialisiert bin, hatte ich mich vorher nie mit ihm beschäftigt. Im Beruf wurde er für mich zu einem der Texte, an denen sich ablesen lässt, wie die Organisation, für die ich arbeite, sich selbst versteht.

Ich bin weder Historiker noch Theologe und lese ihn für diese Reihe als Dokument einer Gruppe, die unter erheblichem politischem Druck ihre Position schriftlich festlegen und vor einer übergeordneten Instanz vertreten musste. Wer heute Beschlussvorlagen oder Stellungnahmen schreibt, findet darin bewährte Techniken und Fehler, die sich bis heute wiederholen. Melanchthon hat keine Governance-Lehre geschrieben, weshalb man ihm moderne Begriffe nicht in den Mund legen sollte. Einige Entscheidungen, die er und die Unterzeichner getroffen haben, lassen sich aus heutiger Sicht aber gut als Lehren für Organisationen lesen. Hinzu kommt die Geschichte des Textes selbst, der seinen Anlass um Jahrhunderte überlebt und dabei mehrfach eine neue Funktion bekommen hat.

Der Kaiser hatte den Reichstag im Januar 1530 von Bologna aus einberufen, wobei ihn in erster Linie politische Gründe leiteten. Ein Jahr zuvor hatten osmanische Truppen vor Wien gestanden, für die Abwehr brauchte Karl die Unterstützung der Reichsstände, die ein über die Religionsfrage zerstrittenes Reich kaum leisten konnte. Im Ausschreiben kündigte er deshalb an, die Auffassungen der Beteiligten anzuhören und gegeneinander abzuwägen. Für die evangelischen Stände war das Gelegenheit und Risiko zugleich, denn seit dem Wormser Edikt von 1521 stand Luther unter Reichsacht. Wer sich offen zu seiner Lehre bekannte, bewegte sich damit rechtlich auf unsicherem Boden.

Die Schwierigkeit lag darin, dass es eine einheitliche evangelische Position noch gar nicht gab. Straßburg, Konstanz, Memmingen und Lindau reichten mit der Confessio Tetrapolitana ein eigenes Bekenntnis ein, Zwingli schickte aus Zürich eine weitere Schrift. Die Gegenseite hatte bereits vorgearbeitet, denn der Ingolstädter Theologe Johannes Eck hatte eine Sammlung von 404 angeblich ketzerischen Sätzen veröffentlicht, in der er Aussagen Luthers mit denen radikaler Gruppen wie der Täufer vermischte. Wer in Augsburg bestehen wollte, musste deshalb die eigene Lehre verständlich darlegen und gleichzeitig deutlich machen, mit wem man nicht in einen Topf geworfen werden wollte.

Den Text schrieb Philipp Melanchthon, der als kursächsischer Theologe mit nach Augsburg gereist war und auf ältere Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Luther selbst durfte wegen der Reichsacht nicht anreisen und blieb auf der Veste Coburg am südlichen Rand des kursächsischen Gebiets, von wo aus er über Boten eingebunden war. Den Entwurf billigte er, schrieb aber dazu, er selbst könne nicht so sanft und leise treten. In der Zustimmung schwang eine Spur von Unbehagen über einen Text mit, der dem Gegner weit entgegenkam, ein Unbehagen, das sich in den folgenden Wochen noch deutlicher zeigen sollte.

Die Confessio Augustana besteht aus 28 Artikeln, deren Reihenfolge bereits eine Entscheidung ist. Die ersten 21 Artikel beschreiben die Lehre und beginnen mit Gott und der Dreieinigkeit, also mit einem Thema, bei dem volle Einigkeit mit der römischen Seite bestand. Der erste Artikel beruft sich ausdrücklich auf das Konzil von Nicäa. Die Punkte, an denen sich die Reformation tatsächlich von der bestehenden Kirche unterschied, etwa die Rechtfertigung allein aus Glauben im vierten Artikel, stehen eingebettet zwischen Aussagen, die beide Seiten teilten. Die Artikel 22 bis 28 behandeln schließlich Missbräuche, die in den evangelischen Gebieten bereits abgestellt worden waren, darunter das Abendmahl in beiderlei Gestalt, die Priesterehe, die Messe, die Klostergelübde und die Gewalt der Bischöfe.

Zwischen beiden Teilen steht eine Passage, die den Ton des ganzen Dokuments bestimmt. Sinngemäß heißt es dort, der Streit betreffe lediglich einige Missbräuche, denn in der Lehre finde sich nichts, was von der Schrift, von der allgemeinen Kirche oder von der römischen Kirche abweiche, soweit man diese aus ihren Schriftstellern kenne. Das war eine kühne Behauptung, die aber die Beweislast verschob. Wer die Evangelischen zu Ketzern erklären wollte, musste nun darlegen, an welcher Stelle sie die gemeinsame Tradition verlassen hatten, während sie selbst für sich in Anspruch nahmen, eine verunreinigte Praxis zu ihrem Ursprung zurückzuführen.

Die Artikel stützen sich auf die Bibel, zitieren darüber hinaus in großem Umfang Kirchenväter wie Augustinus und Ambrosius und verweisen an mehreren Stellen auf das alte Kirchenrecht, also auf Autoritäten, die die Gegenseite selbst anerkannte. Auf diese Weise sollte der Gegner innerhalb seines eigenen Bezugsrahmens überzeugt werden. Für ein juristisches Auge ist das vertrautes Handwerk, bei dem man mit den Normen argumentiert, die das Gegenüber gelten lässt, selbst wenn man andere für überzeugender hielte.

Im siebten Artikel steht eine Unterscheidung, die ich für die Arbeit in Gremien sehr brauchbar halte. Für die Einheit der Kirche genüge es, heißt es dort sinngemäß, dass das Evangelium übereinstimmend gepredigt und die Sakramente seinem Sinn entsprechend gereicht werden. Gleichförmige Zeremonien, die von Menschen eingesetzt sind, müssten dagegen nicht überall gelten. Der fünfzehnte Artikel ergänzt, dass kirchliche Ordnungen, die dem Frieden und der guten Ordnung dienen, beibehalten werden können, solange man sie nicht zur Bedingung des Heils erhebt. Damit trennt das Bekenntnis ausdrücklich die Fragen, in denen Einigkeit für die Zugehörigkeit nötig ist, von denen, die jede Gemeinde nach eigenem Ermessen regeln darf.

Der achtundzwanzigste Artikel zieht eine ähnliche Linie bei der Macht. Er unterscheidet die geistliche Gewalt der Bischöfe, die sich auf Predigt und Sakramente beschränkt, von der weltlichen Herrschaft, die viele Bischöfe zusätzlich als Landesherren ausübten. Diese weltliche Gewalt hätten sie aus menschlichem Recht erhalten, sie dürfe mit der geistlichen nicht vermengt werden. Heute würde man von Kompetenzabgrenzung sprechen und von der Frage, aus welcher Quelle sich eine Befugnis ableitet.

Unterschrieben haben das Bekenntnis keine Theologen, unter dem Text stehen die Namen von sieben Fürsten, darunter Kurfürst Johann von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen, sowie der Reichsstädte Nürnberg und Reutlingen. Melanchthon hatte den Text formuliert, die Verantwortung trugen die Reichsstände, die mit ihrer Unterschrift ihre Herrschaft und unter Umständen ihre Person dem Urteil des Kaisers aussetzten. Überliefert ist, Melanchthon habe den sächsischen Kurfürsten vor der Unterschrift auf die möglichen Folgen hingewiesen, worauf Johann geantwortet haben soll, er wolle tun, was recht sei, ohne Rücksicht auf seine Kurwürde. Ob der Satz genau so gefallen ist, lässt sich schwer sagen, die Ordnung dahinter ist dagegen eindeutig. Die Fachleute bereiten vor und die Entscheidungsträger zeichnen.

Der Kaiser ließ eine Gruppe altgläubiger Theologen um Johannes Eck eine Widerlegung ausarbeiten, die Confutatio. Der erste Entwurf war ein umfangreiches Konvolut voller Angriffe auf Luther, das Karl und die altgläubigen Stände zur Überarbeitung zurückgaben, weil ihnen Ton und Aufbau missfielen. Erst nach mehreren Runden, in denen rund ein Drittel gestrichen wurde, lag eine Fassung vor, die Karl am 3. August 1530 im selben Saal als Widerlegung des Bekenntnisses verlesen ließ und mit der er die evangelische Position als zurückgewiesen betrachtete. Selbst diese Fassung behielt nach dem Urteil des Kirchenhistorikers Theodor Kolde den Charakter einer Anklage gegen die Evangelischen. Ausgleichsverhandlungen im August scheiterten, die Apologie, mit der Melanchthon antwortete, nahm der Kaiser am 22. September nicht an. Der Reichsabschied setzte den evangelischen Ständen eine Frist bis zum 15. April 1531, um zur alten Kirche zurückzukehren. Sie gründeten stattdessen im Februar 1531 den Schmalkaldischen Bund, dessen Konflikt mit dem Kaiser anderthalb Jahrzehnte später im Schmalkaldischen Krieg mündete.

Die beiden Originale, die dem Kaiser übergeben worden waren, gelten heute als verschollen. Melanchthon veröffentlichte 1531 eine eigene Druckausgabe und überarbeitete sie in den folgenden Jahren mehrfach. 1540 änderte er in einer neuen lateinischen Fassung unter anderem den zehnten Artikel über das Abendmahl so, dass sich reformierte Theologen wie Calvin darin eher wiederfinden konnten. Diese Fassung ging als Confessio Augustana variata in die Geschichte ein, die ursprüngliche als invariata. Über Jahrzehnte stritt man darüber, welche der beiden maßgeblich sei.

Brisant wurde dieser Streit, weil das Bekenntnis inzwischen eine rechtliche Funktion bekommen hatte, die 1530 niemand vorhergesehen hatte. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 schützte die weltlichen Reichsstände, die der Augsburgischen Konfession anhingen, davor, wegen ihres Bekenntnisses angegriffen zu werden. Die jeweiligen Landesherren erhielten das Recht, die Konfession ihres Territoriums zu bestimmen. Untertanen, die dieser Entscheidung nicht folgen wollten, erhielten grundsätzlich ein Recht zur Auswanderung. Für geistliche Fürsten galt dieses Bestimmungsrecht ausdrücklich nicht, wer von ihnen evangelisch wurde, verlor sein Amt. Evangelische Richtungen, die sich nicht zur Augsburgischen Konfession zählten, blieben außerhalb des Friedens. Aus einem Bekenntnistext war ein Tatbestandsmerkmal geworden. Als die Kurpfalz wenige Jahre später zum reformierten Bekenntnis überging, ihr Kurfürst sich aber weiterhin zur Augsburgischen Konfession zählte, stand die Frage nach der maßgeblichen Fassung plötzlich im Zentrum eines reichsrechtlichen Konflikts. Das Konkordienbuch von 1580, das die meisten lutherischen Territorien übernahmen, legte sich auf die unveränderte Fassung fest. Die Reformierten erhielten einen eigenen reichsrechtlichen Schutz erst 1648 mit dem Westfälischen Frieden.

Nach fast viereinhalb Jahrhunderten entfaltete das Bekenntnis eine Wirkung, mit der 1530 niemand rechnen konnte. Lutherische und reformierte Kirchen, zwischen denen seit der Reformationszeit keine Abendmahlsgemeinschaft bestand, verständigten sich im März 1973 gemeinsam mit den unierten Kirchen auf dem Leuenberg bei Basel auf eine Konkordie, der in den folgenden Monaten zahlreiche Kirchen zustimmten. Sie knüpft ausdrücklich an den siebten Artikel des Augsburger Bekenntnisses an und hält fest, zur wahren Einheit der Kirche sei die Übereinstimmung in der rechten Lehre des Evangeliums und in der rechten Verwaltung der Sakramente notwendig und ausreichend. Die beteiligten Kirchen behielten ihre Bekenntnisse und Ordnungen, gewährten einander aber Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft, sodass die Unterschiede fortbestehen, ohne die Kirchen weiter zu trennen. Aus dieser Konkordie ist die heutige Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa hervorgegangen. Ein Satz, mit dem die Evangelischen 1530 ihre Zugehörigkeit zur alten Kirche begründen wollten, wurde so zum Fundament einer Gemeinschaft, die ohne Fusion auskommt.

Wer in einer Organisation etwas verändern will, stößt fast immer auf Menschen, die das Bestehende verteidigen, weil sie es aufgebaut haben oder weil es ihnen Sicherheit gibt. Das Bekenntnis ist so gebaut, dass die Zuhörer zuerst erfuhren, was erhalten bleiben sollte, bevor sie hörten, was sich ändern sollte. Ich halte diese Reihenfolge für richtig, während viele Veränderungsvorlagen umgekehrt vorgehen. Sie stellen alles Neue an den Anfang und erwähnen das Verbindende erst auf der letzten Seite, zu einem Zeitpunkt, an dem die Fronten längst stehen. Augsburg zeigt allerdings den Preis dieser Strategie, denn wer Gemeinsamkeiten betont, lässt Dinge weg. Luther schrieb am 21. Juli an Justus Jonas, das Bekenntnis trete leise auf und gehe am Fegefeuer und an der Heiligenverehrung vorbei, vor allem aber am Papst, während die altgläubigen Theologen den versöhnlichen Ton als bloße Taktik lasen. Auf Nachfrage der Gegenseite erklärten die evangelischen Stände, sie hätten bewusst nur die Missbräuche benannt, die die Gewissen beschwerten, damit die Hauptfragen nicht verdeckt würden. Anschlussfähigkeit lohnt sich trotzdem, solange das Weggelassene eine solche bewusste Entscheidung bleibt, die man nach innen offen ausspricht. Die eigenen Leute müssen wissen, dass Zurückhaltung im Ton keine Preisgabe in der Sache bedeutet.

Die Unterscheidung des siebten Artikels würde ich vielen Organisationen gern als Arbeitsauftrag mitgeben. In Gremien eskalieren erstaunlich viele Konflikte, weil eine Frage der Form wie eine Frage der Identität behandelt wird. Ob eine Sitzung digital oder in Präsenz stattfindet oder ob ein Bericht monatlich oder quartalsweise vorgelegt wird, sind Gestaltungsfragen, über die man pragmatisch entscheiden kann. Verknüpft mit dem Selbstverständnis der Organisation werden sie jedoch schnell unverhandelbar. Eine Organisation, die schriftlich festhält, worüber Einigkeit bestehen muss, nimmt solchen Konflikten viel von ihrer Schärfe, zumal sie alles Übrige dann ausdrücklich zur Gestaltung freigeben kann. Leuenberg zeigt, wie weit dieser Ansatz trägt. Übertragbar ist er auf Verbände mit vielen Mitgliedsorganisationen ebenso wie auf Unternehmensgruppen nach einer Übernahme, die zusammenarbeiten wollen, ohne alles zu vereinheitlichen.

Die Begründungstechnik des Bekenntnisses lässt sich unmittelbar auf Beschlussvorlagen übertragen. Eine Vorlage, die sich auf die Satzung oder frühere Beschlüsse des Gremiums stützt, überzeugt eher als eine, die mit eigenen Überzeugungen oder Vorbildern aus anderen Häusern arbeitet, weil das Gremium keinen fremden Maßstab übernehmen muss, bevor es dem Inhalt zustimmen kann. Melanchthons Zitate aus Kirchenvätern und altem Kirchenrecht folgen derselben Logik. Die Kehrseite zeigt die Confutatio, deren Verfasser für das eigene Lager und gegen die Person Luthers schrieben, sodass ausgerechnet ihr Auftraggeber den ersten Entwurf so nicht verlesen lassen wollte. Wer in einer Vorlage vor allem abrechnet, verliert zuerst die Unentschiedenen im Gremium und oft genug den Rückhalt der eigenen Seite.

Die Unterschriften der Fürsten zeigen, wie Vorbereitung und Verantwortung zusammengehören. Theologen konnten formulieren, verantworten konnten den Text nur die Stände, die die politischen Folgen zu tragen hatten. In Gremien verschwimmt diese Zuordnung leicht, etwa bei einer Vorlage aus der Verwaltung, deren Beschluss hinterher als Entscheidung der Verwaltung gilt, oder bei einem Organ, das sich hinter der Vorlage seiner Fachleute versteckt. Wer beschließt, trägt die Verantwortung und sollte sie sichtbar dokumentieren. In meiner Gremienarbeit ist es mir ein Anliegen, dass Weisungen mit großer Tragweite schriftlich festgehalten werden. Denn so eine schriftliche Fixierung schützt alle Beteiligten, wie auch die Person, die letztlich die Weisung betrifft. Die Confessio Augustana hat aus einer Bewegung, in der jeder ungefähr wusste, wofür man stand, eine Position gemacht, die man unterschreiben und überprüfen konnte.

Die Geschichte der variata ist eine Mahnung an alle, die maßgebliche Texte pflegen. Melanchthon hielt sich als Verfasser für berechtigt, seinen Text weiterzuentwickeln, wofür er inhaltlich gute Gründe gehabt haben mag. Dabei übersah er, dass das Bekenntnis längst anderen gehörte, nämlich den Ständen, die es unterschrieben hatten und sich darauf beriefen. Ein Text, der Rechte und Pflichten begründet, braucht für jede Änderung ein geordnetes Verfahren und eine klare Kennzeichnung, welche Fassung gilt. Satzungen, Geschäftsordnungen, Dienstvereinbarungen und Richtlinien leiden bis heute unter demselben Problem, wo mehrere Stände parallel kursieren und niemand mehr sicher sagen kann, welcher beschlossen wurde.

Der Reichstag von 1530 endete ohne Einigung, denn kein noch so sorgfältig gebautes Positionspapier löst einen Interessenkonflikt, in dem es um Macht und Besitz geht. Der Kaiser hatte an der Einheit des Reiches ein anderes Interesse als die Fürsten an ihrer Unabhängigkeit. Über die folgenden Jahrhunderte zeigt sich trotzdem eine durchgehende Linie. Durch Niederschrift und Unterschrift wurde aus einer Bewegung eine überprüfbare Position, an die das Reichsrecht 1555 den Schutz der evangelischen Stände knüpfte und deren siebter Artikel 1973 zur Grundlage einer Gemeinschaft lange getrennter Kirchen wurde. Keine dieser Wirkungen hatten die Verfasser geplant, woraus ich den Schluss ziehe, dass sich die Qualität eines Positionspapiers selten an dem Tag zeigt, an dem es vorgelegt wird. Ein klarer und gut begründeter Text überdauert oft die Verhandlung seiner Entstehung und steht bereit für den Moment, in dem sich die Lage ändert und die Beteiligten eine gemeinsame Grundlage suchen.

Wer etwas verändern will, sollte zuerst zeigen, was bleibt, bevor er sagt, was sich ändert. Grundsatzfragen und Gestaltungsfragen gehören getrennt verhandelt. Wer sich auf das Notwendige einigt, kann zusammenarbeiten, ohne zu fusionieren. Die Verantwortung trägt, wer unterschreibt. Ein maßgeblicher Text braucht eine eindeutige Fassung. Die Confessio Augustana hat den Konflikt von 1530 nicht gelöst, wurde aber 25 Jahre später zum rechtlichen Anknüpfungspunkt des Religionsfriedens.

Mehr aus der Reihe findet sich in der Übersicht unter: Aus der Geschichte lernen