Satzungszweck und Gemeinnützigkeit

Das Finanzamt Hamburg-Nord erkannte der Wau-Holland-Stiftung die steuerliche Gemeinnützigkeit rückwirkend für das Jahr 2010 ab. Anlass war die Weiterleitung von Spendengeldern an die Enthüllungsplattform WikiLeaks. Die Behörde sah die Voraussetzung einer unmittelbaren Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke als nicht erfüllt an. Sie bezweifelte also, dass die Stiftung ihren Zweck selbst verwirklichte und dabei steuernd tätig wurde, da sie die Mittel im Wesentlichen an Dritte weiterreichte.

Schon damit wäre der Fall ein lehrreiches Beispiel für die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts an die tatsächliche Geschäftsführung. Sein weiterer Verlauf macht ihn noch aufschlussreicher. Ab 2011 wurde die Gemeinnützigkeit der Stiftung wieder anerkannt. 2024 entzog dasselbe Finanzamt ihr die Gemeinnützigkeit erneut für das Jahr 2020 und begründete dies mit einem angeblichen Mittelabfluss. Nach weiterer Prüfung nahm die Behörde den Bescheid zurück. Der Stiftung zufolge hatte der behauptete Mittelabfluss nie stattgefunden.

Diese zweite Episode verändert die Aussage des Falls erheblich. Wäre die Geschichte 2010 stehen geblieben, ergäbe sich daraus vor allem eine Warnung an gemeinnützige Organisationen, ihre Geschäftsführung sorgfältig an der Satzung auszurichten. Mit dem zweiten Entzug und seiner Rücknahme kommt eine seltener beachtete Seite hinzu. Die Finanzverwaltung kann bei der komplexen Prüfung einer Stiftung ebenfalls zu einer vorläufig falschen Einschätzung gelangen, die sich erst im weiteren Verfahren korrigiert.

Stiftungen und ihre Verantwortlichen können daraus mitnehmen, dass Gemeinnützigkeit sich fortlaufend in der tatsächlichen Geschäftsführung zeigen muss, besonders sobald Mittel an Dritte fließen und die Stiftung ihre eigene steuernde Rolle nachweisen muss. Umgekehrt ist ein Bescheid, der die Gemeinnützigkeit aberkennt, nicht automatisch das letzte Wort. Er verdient eine ebenso genaue inhaltliche Auseinandersetzung wie die eigene Geschäftsführung. Wer den Fall vorschnell als eindeutiges Fehlverhalten der Stiftung oder als eindeutigen Fehler der Behörde einordnet, wird ihm nicht gerecht.

Gemeinnützigkeit muss sich fortlaufend in der tatsächlichen Geschäftsführung zeigen, besonders bei der Weiterleitung von Mitteln an Dritte. Ein Aberkennungsbescheid verdient zugleich eine ebenso gründliche Prüfung wie die eigene Praxis.

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