Wer haftet für KI Aussagen, OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25) einem Unternehmen die Aussagen seines eigenen KI-Chatbots als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG zugerechnet. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Betreiberin einer Praxis für ästhetische Behandlungen. Deren Chatbot hatte den beiden Geschäftsführern Facharztqualifikationen zugeschrieben, über die diese gar nicht verfügten. Teilweise handelte es sich sogar um Bezeichnungen, die als Facharzttitel überhaupt nicht existieren. Für das Gericht änderte weder die autonome Funktionsweise des Systems noch dessen Blackbox-Charakter etwas an der Verantwortlichkeit des Betreibers. Den Verhaltensbegriff nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG legt es dabei bewusst weit aus und erfasst darunter den Einsatz technischer Kommunikationsmittel. Eine geschäftliche Aussage verliert ihren Zweck nicht dadurch, dass sie über einen Mitarbeiter, einen Dienstleister oder ein KI-System verbreitet wird. Wer den Chatbot in Betrieb nimmt und seinen Einsatz steuern kann, muss sich dessen Auskünfte als eigenen Marktauftritt zurechnen lassen.

Diese Linie überzeugt, wenn man sie mit der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit für menschliche Mitarbeiter vergleicht. Äußert sich ein Angestellter im Kundenkontakt falsch über die Qualifikation seines Arbeitgebers, haftet das Unternehmen dafür über § 8 Abs. 2 UWG auf Unterlassung. Es kann sich nicht darauf zurückziehen, den Mitarbeiter nicht im Detail kontrolliert zu haben. Genau diesen Gedanken überträgt das OLG Hamm auf den Chatbot, indem es den eingesetzten IT-Dienstleister als Beauftragten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG einordnet und das technische Risiko im Verantwortungsbereich des Betreibers belässt. Die Einordnung fügt sich in die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im März 2026 hat er Google als Beauftragten eines Unternehmens angesehen, weil der Konzern bei der Schaltung von Anzeigen für dessen Produkte wie eine Werbeagentur tätig wurde. Wer eine Aufgabe an einen Dritten delegiert, sei es an einen Menschen oder an ein System, bleibt für das Ergebnis verantwortlich. Jede andere Lösung würde eine Lücke öffnen, durch die sich jede Auslagerung von Kommunikation der eigenen wettbewerbsrechtlichen Verantwortung entziehen könnte.

Dass diese Linie kein deutscher oder europäischer Sonderweg ist, zeigt eine Entscheidung aus Kanada. Im Fall Moffatt gegen Air Canada hatte der Chatbot der Fluggesellschaft einem Kunden nach dem Tod seiner Großmutter erklärt, er könne einen ermäßigten Trauerfalltarif noch innerhalb von 90 Tagen nach dem Flug beantragen. Die tatsächlichen Bedingungen der Fluggesellschaft schlossen einen solchen rückwirkenden Antrag aus. Ein Mitarbeiter von Air Canada räumte die irreführende Auskunft bereits vor dem Verfahren ein und kündigte an, den Chatbot zu korrigieren. Eine Erstattung erhielt der Kunde trotzdem nicht. Vor dem Civil Resolution Tribunal von British Columbia vertrat die Fluggesellschaft dann die Auffassung, für die Auskünfte ihres Chatbots nicht einstehen zu müssen. Das Tribunal verstand das als Versuch, den Chatbot wie eine eigenständige juristische Person zu behandeln, die für ihr eigenes Handeln verantwortlich sei. Im Februar 2024 wies es diese Argumentation deutlich zurück. Der Chatbot sei Teil der Website der Fluggesellschaft. Für sämtliche Informationen auf dieser Website sei das Unternehmen verantwortlich, gleichgültig, ob sie auf einer statischen Seite stehen oder von einem Chatbot formuliert werden. Air Canada musste dem Kunden die Differenz zum ermäßigten Tarif von rund 650 kanadischen Dollar zuzüglich Zinsen und Gebühren erstatten. Die rechtliche Grundlage war eine andere als in Hamm, das Tribunal stützte sich auf die deliktsrechtliche Figur der fahrlässigen Falschangabe. Der Grundgedanke ist derselbe. Ein Unternehmen kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass es die Kommunikation mit seinen Kunden einem System überträgt.

Ein Unterschied zum menschlichen Mitarbeiter bleibt trotzdem bestehen. Er zeigt sich kaum in der rechtlichen Bewertung, umso deutlicher in der tatsächlichen Steuerbarkeit. Bei einem Angestellten ist Schulung der Mechanismus, über den ein Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Man bringt ihm bei, bei Unsicherheit nachzufragen oder zu verweisen statt zu raten. Daran wird später gemessen, ob eine Falschauskunft ein Einzelfehler oder ein Organisationsversagen war. Systemanweisungen und die Anbindung an eine geprüfte Datenbasis übernehmen bei einem Chatbot strukturell dieselbe Funktion. Man bringt ihm im Grunde bei, lieber zu schweigen oder auf einen Menschen zu verweisen, als eine Antwort zu erfinden, sobald er in seinen Daten nichts Gesichertes findet. Der Unterschied liegt in der Verlässlichkeit dieser Schulung. Ein Mitarbeiter, der eine solche Anweisung einmal verstanden hat, befolgt sie in aller Regel bewusst, weil er sie als Regel begreift. Für ein Sprachmodell wirkt eine vergleichbare Anweisung als Verschiebung von Wahrscheinlichkeiten. Sie lenkt die meisten Antworten in die gewünschte Richtung, eben aber nicht alle.

Der Annahme, ein Chatbot lasse sich so programmieren, dass Halluzinationen im Ergebnis ausgeschlossen sind, ist deshalb zu widersprechen. Systemanweisungen und Prompts können die Wahrscheinlichkeit falscher Aussagen senken. Sie können ein Modell etwa anweisen, bei fehlender gesicherter Information auf Unsicherheit hinzuweisen oder an einen Menschen zu verweisen, statt eine Antwort zu erfinden. Ergänzt man das um Retrieval-Systeme, die Antworten aus einer geprüften und aktuellen Datenbasis ziehen, sinkt das Risiko weiter, weil das Modell dann vorrangig auf geprüfte Inhalte zurückgreift. Ein Restrisiko bleibt dennoch. Auch ein Modell mit Retrieval setzt den Inhalt der gefundenen Dokumente in einem weiterhin wahrscheinlichkeitsbasierten Generierungsschritt in Sprache um. Anders als eine Datenbankabfrage gibt es die Fundstelle dabei nie mit Sicherheit unverändert wieder.

Für die rechtliche Bewertung des OLG Hamm war diese technische Frage ohnehin nachrangig. Ob sich Halluzinationen ausschließen lassen, hat das Gericht nicht geprüft. Maßgeblich war, dass die Beklagte den Chatbot als Teil ihres eigenen Marktauftritts betrieb. Der Senat sah in ihm ausdrücklich keinen Dritten im Sinne des Gesetzes und lehnte es deshalb ab, die Haftung nach den Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Die Beklagte muss sich die Aussagen damit wie eigene zurechnen lassen, ohne dass es auf die Verletzung einer Prüfpflicht ankommt. Willkürlich ist diese Zurechnung trotzdem nicht, denn sie knüpft an die Beherrschbarkeit des Risikos an. Das Unternehmen kannte den Tätigkeitsrahmen seines Chatbots und konnte Themenbereich, Datenbasis und Filterregeln bestimmen. Dass Nutzer nach der Qualifikation der behandelnden Ärzte fragen würden, lag nahe. Nach dem Vorfall ließ sich der Fehler durch Prompt-Anweisungen und Keyword-Filter vergleichsweise einfach beseitigen. Eine menschliche Freigabe jeder einzelnen Antwort verlangt das Gericht dabei ausdrücklich nicht. Wie wenig es auf die Qualität der Ausgangsdaten ankommt, zeigt der Umgang mit einem Einwand der Beklagten. Sie hatte vorgetragen, den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren lassen zu haben. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Die Verantwortung für die Falschangaben zu den Facharzttiteln besteht unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Daten fehlerfrei waren.

Das Urteil ist deshalb nicht so weit zu verstehen, dass jede denkbare Äußerung eines Chatbots unter allen Umständen dem Betreiber zugerechnet werden müsste. Das OLG Hamm hat ausdrücklich offengelassen, wie Fälle zu beurteilen sind, in denen erst eine tendenziöse oder suggestive Nutzerfrage die falsche Antwort provoziert. Im entschiedenen Fall waren die Fragen der Nutzer gerade nicht tendenziös oder suggestiv. Sie betrafen schlicht die Qualifikation der behandelnden Ärzte.

Für die unternehmerische Praxis stellt die Entscheidung keine überzogene Anforderung. Sie zieht die naheliegende Konsequenz aus der Vorhersehbarkeit typischer Nutzerfragen, mit der jedes Unternehmen umgehen muss, das Chatbots für sensible Themenfelder einsetzt. Gerade in Bereichen mit hoher Regelungsdichte wie dem Gesundheitswesen oder anderen berufsrechtlich geprägten Branchen wiegt eine Falschauskunft besonders schwer. Nutzer vertrauen automatisch generierten Antworten nach Einschätzung des Gerichts in besonderer Weise und hinterfragen sie nicht routinemäßig. Wer in einem solchen Umfeld einen Chatbot einsetzt, sollte über Prompt-Vorgaben und Keyword-Filter hinaus von vornherein festlegen, bei welchen Themen der Bot lieber gar nicht antwortet als eine unsichere Antwort zu riskieren.

Der kanadische Fall zeigt zudem, dass ein Verweis auf die richtige Informationsquelle das Unternehmen nicht entlastet. Der Chatbot von Air Canada hatte in seiner Antwort sogar auf die Seite mit den korrekten Tarifbedingungen verlinkt. Das Tribunal sah trotzdem keinen Grund, warum ein Kunde die Auskunft des einen Teils einer Website anhand eines anderen Teils derselben Website überprüfen sollte. Ebenso lehrreich ist der Verlauf vor dem Prozess in Hamm. Die Beklagte hatte den Chatbot nach der Abmahnung abgeschaltet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben. Im Wettbewerbsrecht beseitigt erst eine solche Erklärung die Wiederholungsgefahr. Das bloße Abschalten eines Systems reicht dafür nicht, zumal es jederzeit wieder eingeschaltet werden kann.

Für das Verhältnis zum IT-Dienstleister folgt daraus ein weiterer Punkt. Gegenüber Verbrauchern und Wettbewerbern steht der Betreiber ein. Ob er die Kosten eines solchen Verfahrens beim Anbieter des Chatbots geltend machen kann, entscheidet der Vertrag zwischen beiden. Regelungen zu Themengrenzen, Testpflichten, Reaktionszeiten bei Fehlern und Freistellung gehören deshalb in jeden Vertrag über einen KI-Chatbot im Kundenkontakt.

Dass das OLG Hamm die Revision zugelassen hat, unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Frage. Für Unternehmen, die KI-gestützte Systeme zur Kundenkommunikation einsetzen, wird die Entscheidung des BGH mit erheblichem Interesse erwartet.