BGH ISION: Wann Rechtsrat Organmitglieder entlasten kann (und wann nicht)

Ein Organmitglied ohne eigene Sachkunde kann sich auf einen Rechtsirrtum nur berufen, wenn es sich von einem unabhängigen und für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt, diesem die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend darstellt und die erforderlichen Unterlagen offenlegt und die Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht. Eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person genügt dafür nicht. Ein Aufsichtsratsmitglied mit beruflich erworbenen Spezialkenntnissen unterliegt in seinem Spezialgebiet einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.

Der Fall

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft. Beklagt waren zwei Vorstandsmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats. Dieser war zugleich Partner der Anwaltskanzlei, die die Gesellschaft ständig beriet.

Die Gesellschaft wollte Unternehmensbeteiligungen mit eigenen Aktien bezahlen. Der dafür nötige Erwerb eigener Aktien war nach § 71 AktG nicht zulässig. Darauf hatten das beklagte Aufsichtsratsmitglied und der Steuerberater der Gesellschaft hingewiesen. Gewählt wurde deshalb ein anderer Weg. Die Mehrheitsaktionärin überließ der Gesellschaft im Wege eines Wertpapierdarlehens 679.133 Aktien. Im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung zeichnete sie neue Aktien und erbrachte die Einlage durch Verzicht auf die Rückforderung aus diesem Darlehen. Das Modell hatte das beklagte Aufsichtsratsmitglied in der Aufsichtsratssitzung vorgeschlagen. Seine Kanzlei arbeitete die Verträge aus.

Der Insolvenzverwalter verlangte einen Teilbetrag von 10 Mio. Euro aus dem Ausgabebetrag der neuen Aktien. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Hamburg wies sie ab. Der BGH hob das Berufungsurteil am 20.09.2011 auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück.

Die Entscheidung

Eigene Aktien sind kein tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage. Der vorab verabredete Verzicht auf die Rückerstattung der kurz zuvor darlehensweise überlassenen Aktien steht dem gleich. Damit lebte die Bareinlagepflicht auf. Weil Aktien vor Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben wurden, haften die Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 3 Nr. 4 AktG und das Aufsichtsratsmitglied nach § 116 Satz 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Nr. 4 AktG. Aufgehoben hat der BGH das Berufungsurteil aus einem anderen Grund. Das Oberlandesgericht hatte die Befreiung von Lieferverpflichtungen zu Unrecht als anrechenbaren Vorteil behandelt. Die hier interessierenden Ausführungen betreffen das Verschulden. Für dieses gilt ein strenger Maßstab. Ein Organmitglied muss wie jeder Schuldner für einen Rechtsirrtum einstehen. Es muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. Eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person reicht dafür nicht aus. Der BGH nennt stattdessen folgende Anforderungen.

1. Der Berater ist für die zu klärende Frage fachlich qualifiziert.
2. Der Berater ist unabhängig.
3. Ihm werden die Verhältnisse der Gesellschaft umfassend dargestellt und die erforderlichen Unterlagen offengelegt.
4. Das Organmitglied unterzieht die erteilte Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle.

Das ist kein formales Schema, dessen Abarbeitung Haftungsfreiheit erzeugt. Es sind Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt ist. Eine allgemeine Schriftformpflicht stellt das Urteil nicht auf. Der BGH hielt es für rechtsfehlerfrei, dass das Oberlandesgericht eine mündliche Beratung in diesem Fall nicht genügen ließ. Tragend war die Lage des Einzelfalls. Der Vorgang war für die Vorstandsmitglieder erkennbar weder einfach gelagert noch eilbedürftig, und sie waren zuvor bereits auf die Grenzen des Erwerbs eigener Aktien hingewiesen worden. Hinzu kam, dass sie Inhalt und Umfang der erhaltenen Information nicht dargelegt hatten. Je schwieriger und haftungsträchtiger eine Frage ist, desto eher braucht es eine nachvollziehbare und regelmäßig schriftlich dokumentierte Beratung.

Mehrere Einwände der Beklagten ließ der BGH im konkreten Fall nicht gelten.

  • Dass das Abwicklungskonzept von einer Anwaltskanzlei stammte. Ein Rechtsirrtum ist nicht entschuldigt, wenn eine Überprüfung der Rechtslage unterlassen wurde. Die bloße Annahme, die Kanzlei habe die Voraussetzungen der Sacheinlage mitgeprüft, ersetzt eine Beratung und gegebenenfalls eine Nachfrage nicht.
  • Dass ein Aufsichtsratsmitglied das Modell vorgeschlagen hatte. Vorstandsmitglieder können sich nicht darauf berufen, der Aufsichtsrat habe sie ungenügend überwacht oder fehlerhaft beraten.
  • Dass weder der Sacheinlagenprüfer noch das Registergericht die Untauglichkeit erkannt hatten. Der Vorstand ist unabhängig von der zeitlich nachfolgenden Prüfung verpflichtet, nur taugliche Sacheinlagen zuzulassen.
  • Dass die Beklagten auf die Fachkompetenz der Kanzlei vertrauten. Dieses Vertrauen ersetzt die Plausibilitätskontrolle nicht.

Zugleich stellte der BGH klar, dass den Vorstandsmitgliedern ein Verschulden der beratenden Anwälte nicht zugerechnet wird. Der Vorstand haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden. Eine Zurechnung nach § 278 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein Vorstandsmitglied eine Hilfsperson zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten einschaltet. Wer im Namen der Gesellschaft Dritte beauftragt, tut das regelmäßig nicht.

Auch das Aufsichtsratsmitglied haftete. Es hatte den Vorstand zu der untauglichen Sacheinlage beraten und hatte der Festsetzung zugestimmt, statt gegen sie einzuschreiten. Als Rechtsanwalt konnte es sich bei der eindeutigen Rechtslage grundsätzlich nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Dass es in der Organfunktion und nicht in seinem Beruf tätig war, führt nicht dazu, dass nur ein durchschnittlicher Sorgfaltsmaßstab gilt. Ein Aufsichtsratsmitglied mit beruflich erworbenen Spezialkenntnissen unterliegt in seinem Spezialgebiet einem erhöhten Maßstab. Wer über besondere Fachkenntnisse verfügt, ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, diese einzusetzen. Häufig wird eine Person gerade wegen solcher Kenntnisse in den Aufsichtsrat gewählt. Die Beschaffung von Aktien für große Unternehmensakquisitionen zählt dabei zu den übergeordneten Fragen der Unternehmenspolitik, mit denen sich der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachung zu befassen hat.

Was Gremien daraus mitnehmen

Die Entscheidung ist aktienrechtlich. Für andere Rechtsformen ist sie eine Orientierung und keine unmittelbare Vorgabe. Zuständigkeit, Organstellung und Haftungsmaßstab richten sich dort nach dem jeweiligen Gesetz und der Satzung. Dies bedeutet, dass sich ein beruflicher Aufsichtsrat und Beirat als Kontrollgremium sich nicht darauf zurückziehenkann, der Vorstand werde die Rechtsfrage schon geprüft haben. Ein Mitglied, das dabei eigene Überwachungspflichten verletzt, kann neben dem Vorstand haften. Die Haftung folgt dabei nicht allein aus der Zustimmung zu einer Maßnahme.

Für Mitglieder mit Spezialwissen gilt, wer als Jurist, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Gremium sitzt, wird im eigenen Spezialgebiet strenger gemessen. Eine beiläufige mündliche Einschätzung in der Sitzung entlastet weder das Gremium noch die Person selbst.

Im Fall von Doppelrollen, wie im entschiedenen Fall bei dem der Berater der Gesellschaft zugleich im Aufsichtsrat saß und das Modell vorgeschlagen hat, gibt es Weiteres zu beachten. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine bereits für die Gesellschaft tätige Kanzlei niemals entlastend beraten kann. Problematisch wird es, wenn dieselbe Person das Modell entwirft, es im Gremium vorschlägt und die rechtliche Prüfung dazu liefert.

Bei Stiftung und Verein entscheiden Organmitglieder oft ohne juristische Ausbildung über Satzungsfragen, Vergütungen oder Vermögensanlagen. Der Grundgedanke lässt sich dennoch in Teilen übertragen. Wer eine Frage nicht selbst beurteilen kann, muss sie klären lassen und die Antwort nachvollziehen.

Praxisfolgen

Aus den Anforderungen des BGH ergibt sich eine Prüfreihenfolge für die Gremienarbeit.

  1. Ist die Rechtsfrage erkennbar schwierig oder haftungsträchtig? Dann genügt keine beiläufige interne Einschätzung.
  2. Ist der Berater für genau diese Frage fachlich qualifiziert und vom Vorgang unabhängig?
  3. Hat er den vollständigen Sachverhalt und die erforderlichen Unterlagen erhalten?
  4. Ist die Auskunft so gefasst, dass das Gremium sie auf Plausibilität prüfen kann?
  5. Hat das Gremium diese Prüfung tatsächlich vorgenommen? Vertrauen in die Fachkompetenz des Beraters ersetzt sie nicht.

Die Plausibilitätskontrolle verlangt keine eigene juristische Prüfung der Auskunft. Das Organmitglied muss nicht selbst zum Fachmann für die betreffende Frage werden. Es muss den Rat nachvollziehen, den zugrunde gelegten Sachverhalt abgleichen und erkennbare Schwachpunkte hinterfragen. Die Reichweite dieser Prüfung hat der BGH in späteren Entscheidungen zur Vorstandshaftung bei Rechtsirrtümern weiter ausgeformt.

Die folgenden Punkte stehen nicht im Urteil. Sie sind Empfehlungen aus der Praxis. Sinnvoll sind ein schriftliches Gutachten bei schwierigen Fragen, eine Dokumentation der eigenen Plausibilitätsprüfung im Protokoll und ein Auftrag, der auf Klärung zielt statt auf die Bestätigung eines gewünschten Ergebnisses. Das Urteil schreibt keine Form vor. Es verlangt eine Beratung, die eine Plausibilitätsprüfung überhaupt ermöglicht. Es verlangt außerdem eine Prüfung, die das Organmitglied im Streitfall darlegen kann.

Fortwirkung

ISION zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein Organmitglied auf fachkundigen Rechtsrat vertrauen und sich bei einem Rechtsirrtum entlasten kann. Eingeholter Rechtsrat entlastet jedoch nicht pauschal. Entscheidend sind die Qualität der Beratung und die eigene Prüfung. Für Gremien heißt das, früh zu klären, wer in welcher Rolle berät und die eigene Prüfung sollte festgehalten werden.