BGH ARAG/Garmenbeck: Wann ein Aufsichtsrat Ansprüche gegen den Vorstand verfolgen muss

Ein Aufsichtsrat muss eigenverantwortlich prüfen, ob der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zustehen. Diese Prüfung umfasst den haftungsbegründenden Tatbestand, das Prozessrisiko und die Beitreibbarkeit der Forderung. Ergibt sie voraussichtlich durchsetzbare Ansprüche, ist deren Verfolgung die Regel. Ein Absehen setzt gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls voraus, die die Gründe für eine Rechtsverfolgung überwiegen oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sind.

Der Fall

Beklagte war eine Rechtsschutzversicherung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie und ihre Tochtergesellschaften unterhielten Geschäftsbeziehungen zu einer in London gegründeten Gesellschaft, die dort nur eine Briefkastenadresse hatte und deren geschäftsführender Direktor mehrfach vorbestraft war. Diese Gesellschaft nahm Kapital zu weit über dem Markt liegenden Zinsen entgegen und vergab Billigkredite. Die Verluste ließen sich eine Zeit lang nach Art eines Schneeballsystems auffangen. Anfang 1990 brach die Gruppe zusammen. Der Beklagten entstand aus Darlehensgeschäften ein Zinsausfallschaden von rund 421.000 DM. Aus damit zusammenhängenden Kreditanlagegeschäften einer Tochtergesellschaft bezifferten die Kläger einen weiteren Schaden auf mehr als 80 Mio. DM.

Die Kläger waren selbst Mitglieder des Aufsichtsrats. Sie hielten den Vorstandsvorsitzenden für schadensersatzpflichtig. Der Aufsichtsrat lehnte es 1992 und 1993 ab, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Dagegen klagten sie auf Feststellung der Nichtigkeit beider Beschlüsse. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Düsseldorf wies sie ab. Der BGH hob das Berufungsurteil am 21.04.1997 auf und verwies die Sache zurück.

Die Entscheidung

Der BGH bejahte zunächst das Rechtsschutzinteresse. Aufsichtsratsmitglieder können die Nichtigkeit von Beschlüssen ihres Organs mit der Feststellungsklage geltend machen. Das folgt aus ihrer Organstellung und der daraus erwachsenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse. Die Pflicht des Aufsichtsrats, Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu prüfen und zu verfolgen, leitet der BGH aus der Überwachung der Geschäftsführung nach § 111 Abs. 1 AktG und aus der Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG ab. Die Möglichkeit der Hauptversammlung nach § 147 Abs. 1 AktG dient dem Schutz der Aktionäre und entbindet den Aufsichtsrat nicht von dieser eigenen Prüfung. Erst wenn die Hauptversammlung die Verfolgung beschließt, muss der Aufsichtsrat diesen Beschluss umsetzen.

Bei der Frage, ob dem Vorstand überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, muss der Aufsichtsrat den weiten Handlungsspielraum der Geschäftsleitung berücksichtigen. Dazu gehören das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken und die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen. Gewinnt der Aufsichtsrat den Eindruck, dass dem Vorstand das nötige Gespür für eine erfolgreiche Führung fehlt, kann ihm das Anlass geben, auf eine Ablösung hinzuwirken. Eine Schadensersatzpflicht folgt daraus nicht. Diese kommt erst in Betracht, wenn die Grenzen eines verantwortungsbewussten, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhenden Handelns deutlich überschritten sind, die Bereitschaft zu unternehmerischen Risiken in unverantwortlicher Weise überspannt wurde oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Diese Formel ist der Vorläufer der 2005 durch das UMAG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Business Judgement Rule.

Die Prüfung des Aufsichtsrats verläuft danach in Schritten, die der BGH deutlich voneinander trennt.

  1. Zuerst steht die Feststellung des zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestands in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht sowie eine Analyse des Prozessrisikos und der Beitreibbarkeit der Forderung.
  2. Für diesen Teil kann der Aufsichtsrat keine Entscheidungsprärogative beanspruchen. Es geht um den Erkenntnisbereich und nicht um den Handlungsbereich. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist vor Gericht grundsätzlich voll nachprüfbar. Allenfalls kommt ein begrenzter Beurteilungsspielraum in Betracht.
  3. Ergibt diese Analyse, dass der Gesellschaft voraussichtlich Ansprüche zustehen, stellt sich erst auf der nächsten Stufe die Frage, ob der Aufsichtsrat gleichwohl von der Verfolgung absehen kann. Gewissheit über den Erfolg einer Klage ist dafür nicht zu verlangen.

Auch auf dieser zweiten Stufe hat der Aufsichtsrat kein unternehmerisches Ermessen. Die unternehmerische Handlungsfreiheit gehört zur Leitungsaufgabe des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat daran nur Anteil, soweit das Gesetz auch ihm unternehmerische Aufgaben überträgt, etwa bei der Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder im Rahmen des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG. Die Entscheidung über Ersatzansprüche gehört dagegen zur nachträglichen Überwachung. Von der Verfolgung absehen darf der Aufsichtsrat nur, wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft dafür sprechen, den Schaden ersatzlos hinzunehmen. Diese müssen die Gründe für eine Rechtsverfolgung überwiegen oder ihnen zumindest annähernd gleichwertig sein. Negative Auswirkungen auf Geschäftstätigkeit und Ansehen der Gesellschaft, eine Behinderung der Vorstandsarbeit und eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas können dabei durchaus Bedeutung erlangen. Gesichtspunkten außerhalb des Unternehmenswohls, etwa der Schonung eines verdienten Vorstandsmitglieds oder den sozialen Folgen für ihn und seine Familie, darf der Aufsichtsrat nur in Ausnahmefällen Raum geben. Als möglichen Ausnahmefall nennt der BGH ein nicht allzu schwerwiegendes Fehlverhalten mit verhältnismäßig geringem Schaden bei gleichzeitig einschneidenden Folgen für das Vorstandsmitglied. Das Ermessen setzt zudem erst ein, wenn die gegeneinander abzuwägenden Umstände festgestellt sind. Ergänzend verweist der BGH auf die Grenzen, denen ein Verzicht nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG unterliegt.

Was Gremien daraus mitnehmen

Die Entscheidung ist unmittelbar aktienrechtlich. Eine Übertragung auf andere Rechtsformen setzt jeweils eine eigene Prüfung voraus, wer zuständig ist und wer haftet. Der Grundgedanke bleibt trotzdem für jedes Gremium brauchbar, das über Ansprüche gegen die Leitung zu befinden hat.

  • Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft. Hier gilt die Entscheidung unmittelbar. Ein Beschluss, der die Verfolgung ohne die geforderte Prüfung ablehnt, kann nichtig sein. Einzelne Mitglieder können das gerichtlich klären lassen. Für die eigene Haftung der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 116 in Verbindung mit § 93 AktG.
  • GmbH und Beirat. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer liegt nach § 46 Nr. 8 GmbHG grundsätzlich bei den Gesellschaftern, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ein Beirat entscheidet darüber nur, wenn ihm diese Zuständigkeit ausdrücklich übertragen ist. Fehlt sie, bleibt ihm, das zuständige Organ mit der Frage zu befassen.
  • Stiftung und Verein. Die Zuständigkeit richtet sich nach Satzung und Gesetz. Für Stiftungsorgane gilt seit dem 01.07.2023 die in § 84a Abs. 2 BGB kodifizierte Business Judgement Rule, für ehrenamtliche Mitglieder zusätzlich die Haftungsmilderung nach § 31a BGB. Das betrifft den Maßstab für das überprüfte Handeln. Wer über die Verfolgung entscheidet, ist davon unabhängig zu klären.

Lehrreich ist der Fall vor allem wegen des Streits über die zulässigen Gründe. Das Oberlandesgericht hielt Rücksichten auf das Ansehen der Gesellschaft, die Beunruhigung der Belegschaft und die Person des verdienten Vorsitzenden für ausreichend, um eine Handlungspflicht zu verneinen. Der BGH ließ einen Teil dieser Gründe als Belange des Unternehmenswohls gelten. Er verlangte aber eine konkrete Bewertung und Gewichtung gegen das Interesse am Schadensausgleich und verwies die personenbezogenen Gründe in den Ausnahmebereich.

Praxisfolgen

Aus der Entscheidung ergibt sich eine Reihenfolge für die Gremienarbeit.

  1. Den Sachverhalt feststellen und rechtlich bewerten. Dabei ist der weite Handlungsspielraum der Geschäftsleitung zu berücksichtigen.
  2. Prozessrisiko und Beitreibbarkeit analysieren. Gewissheit über den Ausgang ist nicht erforderlich.
  3. Bei voraussichtlich durchsetzbaren Ansprüchen ist die Verfolgung die Regel.
  4. Soll ausnahmsweise davon abgesehen werden, sind die Gründe des Unternehmenswohls gegen das Interesse am Schadensausgleich abzuwägen.
  5. Personenbezogene Gründe nur im Ausnahmefall heranziehen und offenlegen, dass sie herangezogen wurden.

Die folgenden Punkte stehen nicht im Urteil. Sie sind Empfehlungen aus der Compliance-Praxis. Sinnvoll sind eine schriftliche Analyse als Grundlage der Entscheidung, eine im Protokoll festgehaltene Begründung des Beschlusses und eine Offenlegung persönlicher Verbindungen einzelner Mitglieder zur betroffenen Person. Das Urteil verlangt keine bestimmte Form. Es verlangt aber eine Prüfung, deren Richtigkeit vor Gericht nachvollzogen werden kann. Ohne Dokumentation ist das schwer darzustellen.

Ein Wort zum Zeitpunkt. Zur Verjährung äußert sich die Entscheidung nicht. Sie richtet sich für Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 6 AktG. Wer die Prüfung aufschiebt, verengt die eigenen Handlungsmöglichkeiten und verlagert die Frage auf einen Zeitpunkt, an dem sie womöglich nicht mehr offen ist.

Fortwirkung

ARAG/Garmenbeck verschiebt die Begründungslast. Rechtfertigen muss sich nicht die Verfolgung von Ersatzansprüchen. Begründungsbedürftig ist der Verzicht darauf. Ob ein Anspruch besteht und durchsetzbar ist, gehört zum Erkenntnisbereich und ist gerichtlich überprüfbar. Ermessen bleibt erst danach und nur in engen Grenzen. Für jedes Kontrollgremium folgt daraus, die Frage selbst zu stellen, bevor sie jemand anders stellt.