Das Arthashastra und die vierzig Arten der Veruntreuung

Im Jahr 1905 stieß der Bibliothekar Rudrapatna Shamasastry in Mysore auf eine alte Handschrift, die sich als eines der bemerkenswertesten Verwaltungsbücher der Weltgeschichte erwies. Das Arthashastra, die Lehre vom Nutzen, wird dem Gelehrten Kautilya zugeschrieben, der als Berater Chandraguptas gilt, des Gründers des Maurya-Reichs im 4. Jahrhundert v. Chr. Die heutige Forschung geht davon aus, dass der Text über mehrere Jahrhunderte gewachsen ist und seine überlieferte Gestalt etwa um die Zeitenwende erhielt. Er beschreibt, wie ein Staat seine Finanzen und seine Beamten führen soll, mit einer Genauigkeit, die man eher in einem modernen Prüfungshandbuch erwarten würde.

Besonders bekannt ist eine Passage über die Beamten der Staatskasse. So wie es unmöglich sei, Honig oder Gift auf der Zungenspitze nicht zu schmecken, sei es für einen Beamten unmöglich, nicht wenigstens ein wenig vom Vermögen des Königs zu kosten. Ebenso wenig wie man bei Fischen im Wasser erkennen könne, ob sie trinken, lasse sich bei Beamten feststellen, ob sie Geld nehmen. Der Text belässt es nicht bei dieser Beobachtung. Er zählt vierzig Arten auf, wie Geld aus der Staatskasse verschwinden kann, vom verspäteten Verbuchen von Einnahmen über Ausgaben, die nur auf dem Papier stehen, bis zu gefälschten Gewichten und Maßen.

Aus diesem nüchternen Menschenbild leitet das Arthashastra ein ganzes System von Kontrollen ab. Die Erhebung der Einnahmen und die Verwahrung des Schatzes liegen bei zwei verschiedenen hohen Beamten. Beamte sollen regelmäßig versetzt werden, damit sie sich in ihren Ämtern nicht einrichten. Die Rechnungslegung erfolgt zu festen Terminen im Jahr, die Bücher werden gegeneinander abgeglichen. Wer eine Veruntreuung aufdeckt und beweist, erhält einen Anteil an der wiedergefundenen Summe. Wer eine Anschuldigung nicht beweisen kann, soll nach dem Text dagegen bestraft werden.

Nicht alles aus diesem Buch taugt als Vorbild. Das Arthashastra setzt in großem Umfang auf Spitzel und empfiehlt, die Loyalität von Ministern durch fingierte Versuchungen zu prüfen. Solche Methoden sind in einem Rechtsstaat zu Recht ausgeschlossen. Sie vergiften das Vertrauen, von dem jede Organisation lebt.

Bemerkenswert bleibt die Haltung, aus der dieses System entstanden ist. Das Arthashastra geht davon aus, dass Menschen in Versuchung geraten. Entsprechend baut es die Verwaltung so, dass eine Versuchung selten zur Gelegenheit wird und eine Unregelmäßigkeit schnell auffällt. In vielen Vereinen und Stiftungen gilt es dagegen als unangebracht, einer verdienten Kassenwartin oder einem langjährigen Geschäftsführer genau auf die Finger zu schauen. Kontrolle wird als Misstrauensvotum empfunden, das man einem vertrauten Menschen nicht zumuten möchte. Das Arthashastra sieht das umgekehrt. Kontrollen richten sich gegen eine Versuchung, die jeden treffen kann. Damit schützen sie gerade die Ehrlichen vor falschem Verdacht. Eine Kassenprüfung, die jedes Jahr gleich gründlich stattfindet, kränkt niemanden. Kränkend wird sie erst, sobald sie nur bei einem konkreten Verdacht angesetzt wird.

Erstaunlich modern wirkt die Belohnung für Hinweisgeber, verbunden mit einer Strafe für falsche Anschuldigungen. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt heute Menschen, die Missstände melden, und nimmt wissentlich falsche Meldungen ausdrücklich von diesem Schutz aus. Von Veruntreuungen erfährt eine Organisation meist durch Menschen, die etwas bemerkt haben. Sie brauchen Schutz und oft einen Anstoß, um sich zu melden. Die Organisation braucht umgekehrt Schutz vor Meldungen, die jemandem bewusst schaden sollen. Diesen Ausgleich hat das Arthashastra vor rund zweitausend Jahren gesucht. Er beschäftigt jede Meldestelle bis heute.

Gute Kontrollen rechnen mit fehlbaren Menschen und kränken deshalb niemanden. Wer Zuständigkeiten trennt und Hinweisgeber schützt, bewahrt ehrliche Beschäftigte vor falschem Verdacht und die Organisation vor Schaden.

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