Rechtspluralismus: Warum die Kirchen eigene Gerichte haben

Letzten Samstag war ich beim Training und kam mit jemandem ins Gespräch, schnell stellte sich heraus, gleiches Semester, gleiches Studium und gleiche Universität. Und was machst du inzwischen? Bei mir der Kirchenjurist, sie Richterin am Sozialgericht und irgendwie kamen wir auf das Thema Gerichte und eine kurze Bemerkung von mir folgte ein erstauntes: „Ihr (Kirche) habt eigene richtige Gerichte?“, dass wir eigene Gesetze haben, scheint weitestgehend bekannt zu sein, dass es auch eigene Gerichte gibt, weniger. Dieses Erstaunen ist keine Ausnahme, sondern vielmehr die Regel. Bisher kannte lediglich ein Volljurist ohne Kirchenbezug die Instanzen der Kirchen und viele der Gespräche führt ich mit (familiär bedingt) Richtern.

Ja, die Kirche hat eigene Gerichte mit gesetzlicher Grundlage, mit Verfahrensordnungen, mit Instanzenzug. Mancher glaubte es nicht und meinte, das müssen doch eher Schlichtungsstellen sein. Dieses Unwissen über eine Gerichtsbarkeit ist etwas bemerkenswert. Nicht, weil ich von jedem Juristen Spezialkenntnisse im Kirchenrecht erwarten würde. Sondern weil es hier um eine institutionell abgesicherte Gerichtsbarkeit innerhalb des deutschen Rechtsraums geht. Daher dieser ein kleiner Einblick in "eigener Sache".

Wie ist die Gerichtsbarkeit konkret organisiert? Die evangelischen (natürlich gibt es auch Entsprechendes bei den Katholiken) Landeskirchen, so auch die Evangelische Kirche von Westfalen, verfügen über eigene Kirchengerichte. Diese entscheiden etwa über:

• Disziplinarverfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer

• dienstrechtliche Streitigkeiten

• verfassungsrechtliche Konflikte innerhalb kirchlicher Organe

• Wahl- und Statusfragen

Auf Ebene der Evangelische Kirche in Deutschland bildet der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die oberste Instanz. Es existieren geregelte Verfahren, Spruchkörper, Rechtsmittelzüge. Entscheidungen werden begründet. Es gibt Geschäftsverteilungspläne. Mit anderen Worten: Es ist Gerichtsbarkeit im juristischen Sinne, nur eben im kirchlichen Binnenraum.

Grundlage dafür ist Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Diese Selbstordnung umfasst auch die rechtsprechende Gewalt im eigenen Bereich. Der Staat respektiert diese Autonomie. Staatliche Gerichte greifen nur ein, wenn fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien verletzt würden. Ansonsten bleibt die kirchliche Entscheidung maßgeblich. Dogmatisch ist dies durchaus interessant, ein autonomes Rechtssystem mit eigener Letztinstanz existiert innerhalb des staatlichen Rahmens, abgesichert durch die Verfassung selbst.

Aber zum einen spielt selbst bei Juristen Staatskirchenrecht im Studium so gut wie keine Rolle und zum anderen sind die Berührungspunkte mit der staatlichen Justiz sehr selten und vor allem treten kirchliche Gerichte öffentlich kaum in Erscheinung.

Unser juristisches Denken ist stark staatszentriert. „Gericht“ bedeutet intuitiv: Amtsgericht, Arbeitsgericht, Landgericht, Verwaltungsgericht, usw. Dass daneben autonome, rechtsförmig organisierte Gerichtsbarkeiten existieren, passt nicht ins gewohnte Raster. Die evangelische Kirche hat keine Paralleljustiz und kein „Staat im Staat“. Ihre Gerichte entscheiden ausschließlich über innerkirchliche Angelegenheiten. Sie verhängen keine Freiheitsstrafen, sie sprechen keine staatlichen Urteile. Dennoch oder gerade deswegen sind ihre Entscheidungen für die Betroffenen verbindlich und folgenreich.

Vielleicht ist es an der Zeit, diesen Aspekt unseres Rechtspluralismus stärker ins Bewusstsein zu rücken, nicht nur bei Laien, sondern gerade auch innerhalb der juristischen Profession. Denn wenn selbst Richterinnen und Richter überrascht reagieren, zeigt das vor allem eines, hier existiert eine verfassungsrechtlich abgesicherte Wirklichkeit, die im juristischen Alltag kaum wahrgenommen wird.

Ein wirklich bemerkenswertes Kuriosum, also nicht die Existenz kirchlicher Gerichte, sondern, dass selbst unter Volljuristen dieses Wissen oft vollkommen fehlt.