Stiftung in der Krise, wenn die Gemeinnützigkeit am fehlenden Ertrag scheitert

Viele Stiftungen sind für die Ewigkeit angelegt worden, geraten aber bei schwachen Kapitalerträgen häufig in eine Situation, in der sie formal bestehen, praktisch jedoch handlungsunfähig werden. Niedrige Erträge bedrohen nicht nur die Finanzierung der Projekte, sondern auch die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Schon frühzeitig geeignete Maßnahmen zu planen, kann verhindern, dass die Stiftung in eine rechtliche oder finanzielle Sackgasse gerät.

Bereits in der Satzung können Regelungen getroffen werden, die dem Vorstand mehr Flexibilität verschaffen und gleichzeitig die Stiftung ertragsstärker und widerstandsfähiger machen.

Die derzeit klassischen vertraglichen Optionen sind:

  • Zusammenlegung mit anderen Stiftungen
  • Auflösung verbunden mit Übertrag des Restvermögens an eine andere Organisation mit identischem Zweck
  • Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung

Darüber hinaus gibt es weitere Maßnahmen, die in Satzungen häufig übersehen werden:

1. Erweiterung des Stiftungszwecks
Die Satzung kann einen flexiblen Zweck vorsehen, der automatisch greift, wenn der ursprüngliche Zweck aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllbar ist. Beispiel: Statt ausschließlich Bildungsstipendien zu vergeben, kann die Stiftung auch Bildungsprojekte oder Partnerschaften mit Schulen und NGOs fördern.

2. Befugnis zur Drittmittelakquise
Die Satzung kann ausdrücklich erlauben, dass die Stiftung aktive Drittmittel einwirbt, etwa öffentliche Fördergelder, Unternehmensspenden oder Projektkooperationen. Vorteil: Auch bei geringen Kapitalerträgen bleibt die Finanzierung von Projekten möglich.

3. Zustiftungen und Kapitalaufstockung
Regelmäßige Zustiftungen können über Förderkreise oder gezielte Kampagnen gefördert werden. Zusätzliche Einnahmen stärken langfristig das Grundstockvermögen, ohne den Stifterwillen zu verletzen.

4. Rücklagenbildung und Finanzpolster
Die Satzung kann festlegen, dass ein Teil der Erträge stets als Rücklage gebildet wird. Rücklagen erhöhen die Widerstandsfähigkeit gegen Marktschwankungen und sichern die Projektfinanzierung in schwierigen Phasen. Für mich als Unternehmer eine der sinnvollsten Regelungen.

5. Temporäre Zweckänderungen / Zusatzaktivitäten
Flexibilität kann geschaffen werden, indem temporäre Projekte gefördert werden, die dem Grundzweck nahekommen, aber geringere Kosten verursachen. Beispiel: Statt großer Stipendien können kleinere Projektzuschüsse vergeben werden.

6. Delegation von Vermögensverwaltung / Dachstiftungen /Flexibilität
Die Satzung kann professionelle Vermögensverwaltung, diversifizierte Anlagen (welche auf lange Sicht immer den Markt schlagen >Aktien/Impact Investments vs festverzinsliche Anlagen) oder Beteiligungen an Dachstiftungen erlauben, um Erträge zu steigern und Risiken zu streuen. Auch Flexibilität kann durch die Satzung ermöglicht werden (Umschichtung, zeitliche Redkution des Grundstockvermögens, usw.)

7. Notfallregelungen für Krisensituationen
Ein „Krisenmodus“ kann vorgesehen werden, z. B.:

  • Vorübergehende Zweckanpassung
  • Temporäre Reduzierung von Verwaltungskosten (Stiftung light)
  • Einbindung externer Berater oder Kuratorien

Notfallpläne und Exitstrategien sind in Unternehmen üblich, bei Stiftungen jedoch selten. Gerade bei gemeinnützigen Stiftungen sollte alles darauf ausgerichtet sein, dass der Zweck dauerhaft erfüllt wird. Die Verbrauchsstiftung bleibt als ultima ratio eine Möglichkeit, das Vermögen weiterhin dem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, falls andere Maßnahmen scheitern, dafür muss dies aber auch in der Satzung stehen.

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit möglichen Krisenszenarien und die Implementierung entsprechender Maßnahmen können dazu beitragen, die Gemeinnützigkeit und Wirksamkeit der Stiftung langfristig zu erhalten und das am besten eben nicht erst bei der nächsten Krise.