Zwischen Mandanteninteressen und Gesetz - der Anwalt als Balancekünstler zwischen Beratung und Haftung

Auf einer meiner letzten Fortbildungen als Anwalt hatte ich eine interessante Unterhaltung mit zwei jungen anwaltlichen Kollegen. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, wie ein Anwalt damit umgeht, wenn eine datenschutzrechtliche Regelung aus Sicht der Praxis unsinnig erscheint und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem kaum stemmbaren Aufwand verbunden ist.

Als Anwalt ist es mir selbstverständlich untersagt, zu einem Rechtsbruch zu raten. Wir sind als unabhängiges Organ der Rechtspflege an Recht und Gesetz gebunden (§ 1 BRAO), und pflichtwidriges Verhalten ist uns ausdrücklich verboten (§ 43a BRAO). Es wäre ein klarer Verstoß gegen unsere Berufspflichten, einen Mandanten zur bewussten Falschaussage oder zu gesetzwidrigem Verhalten zu verleiten.

Ich erinnere mich aber noch gut an die unterhaltsamen Vorlesungen von Prof. Dr. Backes, der als erfahrener Strafverteidiger auch an meiner Universität unterrichtete und wo es in einer Vorlesung genau um diese Fragestellung ging. Die Lösung bei einem solchen Fall könnte dabei sein, dem Mandanten verschiedene Szenarien aufzuzeigen, bevor er überhaupt dazu befragt würde, was vorgefallen sei: „Wenn Sie X getan haben, sieht die Konsequenz so aus; im Fall von Y wäre jedoch das die Folge.“ Ich kann und muss die Rechtslage objektiv darstellen, die Risiken und Konsequenzen bestimmter Verhaltensweisen erläutern und den Mandanten umfassend über die möglichen Folgen eines Gesetzesverstoßes aufklären. Die letztendliche Entscheidung, wie der Mandant handelt, liegt jedoch allein bei ihm.

Im konkreten Beispiel der datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für KMU kaum praktikabel erscheinen, kann ich als Anwalt klar benennen, dass ein Verstoß vorliegt, und die damit verbundenen Risiken erläutern. Sollte es in der Praxis so sein, dass viele Wettbewerber ähnlich verfahren und die Bußgelder bislang gering oder gar überhaupt nicht verhängt wurden, kann dies für den Mandanten den Weg zu einer wirtschaftlichen Abwägung bereiten. Entweder er nimmt das Risiko eines Verstoßes in Kauf oder er entscheidet sich für die rechtlich sichere, aber möglicherweise wirtschaftlich stark nachteilige Lösung. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Risiken insbesondere im Datenschutzrecht durch aktuelle Rechtsprechung erhöht haben und die Entwicklung schwer vorhersehbar ist.

Unter dem Aspekt einer sich immer weiter verschärfenden Anwaltshaftung kann ich inzwischen jeden Kollegen verstehen, der sein Mandat gerne darauf beschränkt, ausschließlich zu beraten, was rechtlich zulässig ist und was nicht. Der BGH hat den Pflichtenkreis und die Sorgfaltsanforderungen an Anwälte in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet, was das Haftungsrisiko für die Anwaltschaft deutlich erhöht hat (beispielhaft BGH, Urt. v. 19.09.2024, Az. IX ZR 130/23 und BGH, Urt. v. 20.04.2023, IX ZR 209/21). Besonders die Pflicht, den „sichersten Weg“ aufzuzeigen und über sämtliche Risiken zu informieren, verlangt von Anwälten eine umfassende und vorausschauende Beratung.

Mit jedem Hinweis, der über die ordinäre Pflicht hinausgeht, setzt man sich als Anwalt einem höheren Haftungsrisiko aus. Wie weit man bereit ist, dies für einen Mandanten zu tun, hängt natürlich auch von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der Komplexität des Falls, der Risikobereitschaft des Mandanten und der eigenen Spezialisierung. Als Anwalt muss man seiner eigenen Sorgfaltspflicht gerecht werden und sollte das Risiko persönlicher Haftung durch sorgfältige Dokumentation und klare Kommunikation minimieren.

Die beste anwaltliche Beratung besteht meiner Ansicht nach darin, klar aufzuzeigen, was rechtlich nicht zulässig ist, die Konsequenzen eines Verstoßes transparent zu machen und dem Mandanten so eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten. Idealerweise werden zudem alternative Wege aufgezeigt, wie das Ziel des Mandanten auf rechtlich einwandfreie Weise erreicht werden kann.