Bindung der Stiftungsorgane an den Stifterwillen
Stiftungen sind meist auf Dauer, häufigst sogar für die Ewigkeit, angelegt. Juristen, die Stifter beraten, berücksichtigen diesen Umstand, indem sie die Satzung bewusst flexibel gestalten, den Stiftungszweck offen formulieren oder Anpassungsklauseln integrieren, um eine spätere Anpassung an veränderte Umstände zu ermöglichen. Gesellschaften unterliegen einem stetigen Wandel, Ansichten und Wertvorstellungen, die einst als liberal oder fortschrittlich galten, können im Laufe der Zeit als rückschrittlich oder überholt erscheinen.
Aus rechtlicher Sicht sind die Organe einer Stiftung grundsätzlich an den Stifterwillen gebunden. Dies ergibt sich aus § 80 BGB sowie aus dem Charakter der Stiftung als „verrechtlichte Idee“ des Stifters. Der Stifterwille ist damit grundsätzlich der Maßstab für die Auslegung der Stiftungssatzung und für die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Der Stifterwille bildet das Fundament der Stiftung und gibt ihr Zweck, Ausrichtung und Handlungsrahmen vor. Hieran sind die Stiftungsorgane gebunden und dürfen nicht eigenmächtig vom Stiftungszweck abweichen.

Dokumentation bei der Errichtung
Mit der jüngsten Reform des Stiftungsrechts hat der Gesetzgeber ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht und ein zentrales Stiftungsregister eingeführt. Die Reform aus dem Jahr 2023 stärkt den Stifterwillen nochmals ausdrücklich und stellt ihn als das oberste Prinzip für das Handeln der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht dar. Besonders entscheidend ist dabei der bei der Errichtung der Stiftung dokumentierte Wille des Stifters, der sogenannte historische Stifterwille. Kann dieser historische Wille nicht eindeutig festgestellt werden, ist hilfsweise auf den mutmaßlichen Stifterwillen abzustellen, der sich am objektiven Interesse der Stiftung unter Berücksichtigung wesentlicher Veränderungen orientiert. Eine sorgfältige Dokumentation des Stifterwillens ist daher von großer Bedeutung.
Möglichkeiten und Grenzen der Abweichung vom Stifterwillen
Dennoch gibt es Möglichkeiten, von den Grundsätzen des Stifterwillens abzuweichen, teilweise trifft die Organe hier sogar eine rechtliche Pflicht.
- Zweckänderung (§ 87 BGB)Ist die Erfüllung des ursprünglichen Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann auf Antrag der Stiftungsorgane die Stiftungsaufsicht eine Zweckänderung genehmigen. Eine Zweckänderung ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich und muss sich am mutmaßlichen Willen des Stifters orientieren.
- Auslegung und AnpassungDie Stiftungssatzung und der Stifterwille sind im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen, dieser Ansatz wird als „dynamische Auslegung“ bezeichnet. Die Organe dürfen und müssen den Stifterwillen so interpretieren, dass die Stiftung auch unter veränderten Bedingungen sinnvoll wirken kann, soweit dies mit dem ursprünglichen Willen vereinbar ist. Die spannende Frage, die sich hier stellt, ist, ob man davon ausgehen kann, dass ein früher progressiver und liberaler Stifter heute auch noch liberal und progressiv wäre. Hier können verschiedene Positionen vertreten werden, letztlich entscheidet die Stiftungsbehörde.
- Verstoß gegen zwingendes Recht oder gute SittenWiderspricht der Stifterwille heutigen Gesetzen oder den guten Sitten, ist er nicht mehr bindend. Die Stiftung muss dann entsprechend angepasst werden. Ein rassistischer oder diskriminierender Stiftungszweck wäre heute nicht mehr zulässig, in solchen Fällen besteht für die Organe eine Pflicht zum Handeln.
Die Bindung der Stiftungsorgane an den Stifterwillen ist somit nicht absolut. Sie endet, wenn der Zweck nicht mehr erfüllbar, nicht mehr sinnvoll oder rechtlich nicht mehr zulässig ist. Die Stiftung kann und muss sich, im Rahmen des rechtlich Zulässigen und des mutmaßlichen Stifterwillens, an gesellschaftliche Entwicklungen anpassen.