12 Grundsätze für den Stiftungsvorstand
Die Leitung einer Stiftung ist mehr als Verwaltung, sie ist Verantwortung gegenüber einem dauerhaft gewidmeten Vermögen und einem vorgegebenen Zweck. Diese Verantwortung muss strukturiert, rechtssicher und mit Blick auf den Zweck der Stiftung wahrgenommen werden. Die folgenden Grundsätze sollen dafür eine erste Orientierung geben.
1. Organisation und klare Verantwortlichkeiten
Hinterfragen Sie regelmäßig das Gremium selbst! Ist es ausreichend divers, sowohl in sozialer Hinsicht als auch in Bezug auf die fachlichen Kompetenzen? Gibt es Regelungen zur Amtsdauer oder Altersstruktur? Wird Nachfolge rechtzeitig geplant? Das sind Basics, die oft im täglichen Geschäft vergessen werden.
Eine Stiftung benötigt eine tragfähige Organisationsstruktur. Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Verantwortlichkeiten müssen eindeutig geregelt und gelebte Praxis sein und das sowohl innerhalb des Vorstands als auch im Zusammenspiel mit einer Geschäftsführung. Unklare Strukturen führen zu Ineffizienz, Verantwortungsdiffusion und rechtlichen Risiken. Eine funktionierende Organisation ist daher Grundvoraussetzung ordnungsgemäßer Stiftungsführung.
Dabei ist strikt zwischen internem Zuständigkeitsgefüge und externer Vertretungsmacht zu unterscheiden. Interne Regelungen, etwa in Geschäftsordnungen oder durch Aufgabenverteilung, binden die Organmitglieder im Innenverhältnis. Sie hindern jedoch nicht notwendigerweise die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften nach außen. Die Stiftung kann daher wirksam verpflichtet werden, obwohl intern gegen Zuständigkeitsregeln verstoßen wurde. Solche Konstellationen führen regelmäßig zu Haftungsfragen innerhalb des Organs.
2. Strategische Führung und operative Verantwortung
Der Vorstand ist regelmäßig das oberste Leitungsorgan der Stiftung, wer sich dieser Verantwortung stellt braucht die nötige Zeit. Seine Aufgabe besteht in der strategischen Steuerung, während die operative Umsetzung, sofern operativ tätig und vorhanden, einer Geschäftsführung zugewiesen ist. Diese Abgrenzung ist eine der zentralen Voraussetzungen funktionierender Governance und zugleich eine der häufigsten Schwachstellen in der Praxis.
Der Vorstand definiert die langfristige Ausrichtung der Stiftung, legt Ziele und Prioritäten fest, entscheidet über den Einsatz von Ressourcen und überwacht die Geschäftsführung. Diese handelt innerhalb der übertragenen Zuständigkeiten eigenständig, bleibt jedoch in den vom Vorstand gesetzten Rahmen eingebunden. Typische Fehlentwicklungen zeigen sich insbesondere in der Vermischung dieser Rollen:
- operative Eingriffe des Vorstands in Einzelmaßnahmen oder Personalentscheidungen außerhalb der Geschäftsführung
- parallele Entscheidungsstrukturen zwischen Vorstand und Geschäftsführung
- faktische Entleerung der Geschäftsführungsfunktion
- Verantwortungsunklarheiten innerhalb des Organs
In diesen Fällen läuft der Vorstand Gefahr, seine eigene operative Tätigkeit kontrollieren zu müssen, was gerade bei operativen und großen Stiftungen zu Problemen führt. Dadurch verschwimmen Freiheits- und Kontrollräume und es entstehen schwer auflösbare Haftungsfragen.
Delegation ist zulässig und in größeren Strukturen regelmäßig notwendig. Sie führt aber eben nicht zu einer Verlagerung der Verantwortung. Die ordnungsgemäße Geschäftsführung bleibt dem Vorstand zugeordnet. Er ist verpflichtet, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen und bei erkennbaren Fehlentwicklungen einzugreifen.
Ein funktionierendes Modell ist erreicht, wenn operative Eigenständigkeit gewährleistet ist, zugleich aber klare strategische Leitplanken bestehen und eine effektive Kontrolle durch den Vorstand stattfindet. Die Qualität der Zusammenarbeit zeigt sich dabei nicht in enger Steuerung, sondern in der disziplinierten Wahrung der jeweiligen Rolle.
3. Die Satzung als verbindlicher Handlungsrahmen
Die Satzung ist die verbindliche Grundlage allen Handelns. Maßnahmen außerhalb dieses Rahmens, sind unzulässig, auch wenn sie sachlich sinnvoll erscheinen mögen. Der Satzungsrahmen endet jedoch dort, wo sein Inhalt gegen zwingendes Recht verstößt, etwa gegen das AGG oder höherrangiges Verfassungsrecht. Ist der Stiftungszweck oder eine Regelung unklar oder praktisch schwer handhabbar, ist zunächst eine sorgfältige Auslegung geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Stiftungen (zumeist) auf Dauer angelegt sind und sich gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen verändern können. Erst wenn eine Auslegung keine tragfähige Lösung ermöglicht, kommen formelle Satzungsänderungen in Betracht.
Der Vorstand ist daher gehalten, regelmäßig zu prüfen, ob die Satzung weiterhin praktikabel ist, die tatsächlichen Strukturen abbildet und eine effiziente Zweckverwirklichung ermöglicht. Anpassungen sind rechtlich anspruchsvoll und erfolgen regelmäßig in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht. Zudem sollten diese dann so erfolgen, dass solche Situationen weniger häufig vorkommen können (> zukunftsfähige Satzungsgestaltung)
4. Ausrichtung am Stiftungszweck
Der Stiftungszweck ist der maßgebliche Bezugspunkt aller Entscheidungen. Er begrenzt und leitet die Tätigkeit des Vorstands gleichermaßen.
Persönliche Interessen, Erwartungen von Stiftern oder externen Dritten dürfen keine dominierende Rolle spielen. Auch bei enger persönlicher oder historischer Verbindung zum Stifter ist die rechtliche Eigenständigkeit der Stiftung strikt zu wahren.
Das Stiftungsvermögen ist verselbständigt und ausschließlich zur Zweckverwirklichung bestimmt. Der Vorstand handelt nicht als Eigentümer, sondern ist in seiner Entscheidungsfreiheit allein an die Satzung gebunden, soweit diese ihrerseits wirksam ist.
5. Vermögensverwaltung als zentrales Haftungs- und Steuerungsfeld
Die Vermögensverwaltung bildet das strukturelle Fundament der Stiftung. Ihre Qualität entscheidet darüber, ob die Stiftung ihren Zweck dauerhaft erfüllen kann. Zugleich handelt es sich um eines der zentralen Haftungsfelder, da Fehlentscheidungen langfristige und häufig irreversible Auswirkungen haben.
Maßstab ist nicht die Maximierung von Rendite, sondern die Sicherung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit der Stiftung. Rendite ist kein Selbstzweck, aber eine notwendige Voraussetzung für die dauerhafte Zweckverwirklichung.
Eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung setzt insbesondere voraus:
- schriftlich fixierte und konsistente Anlagerichtlinien
- ein klar definiertes Risikoprofil
- eine angemessene Diversifikation zur Vermeidung von Klumpenrisiken
- nachvollziehbare Entscheidungs- und Überwachungsprozesse
Bei Ewigkeitsstiftungen ist der Erhalt der Vermögenssubstanz leitender Grundsatz, wobei auch der reale Kapitalerhalt unter Berücksichtigung von Inflation zu beachten ist. Bei Verbrauchsstiftungen ist hingegen ein planmäßiger Kapitalverzehr zulässig, was eine entsprechend angepasste Anlagestrategie erfordert.
Neben der Vermögensstruktur ist die Liquidität sicherzustellen. Die Stiftung muss jederzeit in der Lage sein, ihre laufenden Verpflichtungen und Fördermaßnahmen zu erfüllen. Typische Fehlentwicklungen bestehen in fehlender strategischer Steuerung, einer zu starken Orientierung an kurzfristigen Marktbewegungen, unzureichender Risikostreuung oder unkritischer Übernahme externer Empfehlungen. Vermögensentscheidungen sind grundsätzlich langfristig auszurichten.
6. Steuerung und Überwachung externer Dienstleister
Die Einbindung externer Dienstleister entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortung. Der Vorstand darf sich grundsätzlich auf ordnungsgemäße Leistung verlassen, muss jedoch bei erkennbaren Risiken oder Auffälligkeiten vertieft prüfen. Er hat sicherzustellen, dass er die vorgelegten Informationen versteht und kritisch bewerten kann. Eine Delegation ohne Kontrolle ist pflichtwidrig.
7. Kollegialprinzip und sorgfältige Entscheidungsfindung
Der Vorstand ist ein Kollegialorgan mit gemeinsamer Verantwortung. Auch bei interner Aufgabenverteilung bleibt jedes Mitglied zur Mitwirkung und zur grundlegenden Kontrolle verpflichtet. Natürlich ist es typisch, dass sich Vorstände die Arbeit nach ihren Kompetenzen (und Interessen) aufteilen, dies entbindet aber niemanden von Mitentscheidung, Nachfragen und eben der Gesamtverantwortung, die gemeinsam getragen wird (daher sollte man sich seine Mitvorstände auch ganz genau anschauen).
Bei Unklarheiten muss aktiv nachgefragt werden, das ist die Voraussetzung dafür, dass Sie Verantwortung tatsächlich wahrnehmen können. Der Vorstand darf sich nicht darauf beschränken, Vorlagen zur Kenntnis zu nehmen, sondern muss ein eigenes Verständnis der wesentlichen Sachverhalte entwickeln. Darüber hinaus sollte der Vorstand die eigene Arbeitsweise regelmäßig kritisch überprüfen. Dazu gehören insbesondere die Zusammensetzung des Gremiums, die Funktionsfähigkeit von Entscheidungsprozessen sowie die Frage, ob die vorhandenen Kompetenzen den aktuellen Anforderungen noch entsprechen.
8. Haftung, Verantwortlichkeit und Absicherung
Haftungsansprüche bestehen primär im Innenverhältnis zur Stiftung. Eine Außenhaftung kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht. Zu unterscheiden ist zwischen ehrenamtlichen und vergüteten Vorstandsmitgliedern. Während ehrenamtliche Tätigkeit häufig haftungsrechtlich privilegiert ist, gelten für vergütete Mitglieder regelmäßig strengere Maßstäbe. Eine D&O‑Versicherung kann Risiken abfedern, ersetzt jedoch keine sorgfältige Amtsführung.
9. Gemeinnützigkeit als laufende Steuerungsaufgabe
Die Gemeinnützigkeit ist bei entsprechend ausgerichteten Stiftungen eine zentrale Voraussetzung für deren Tätigkeit. Sie ist kein statischer Zustand, sondern dauerhaft zu sichern. Der Vorstand muss gewährleisten, dass die Mittelverwendung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe Verwendung unter Berücksichtigung gesetzlich zulässiger Rücklagenbildung sowie die klare Zuordnung der Mittel zum Stiftungszweck. Besondere Aufmerksamkeit erfordert das Verhältnis von Verwaltungskosten zur Zweckverwirklichung. Veränderungen der Ertragslage können zu problematischen Verschiebungen führen, die aktiv gesteuert werden müssen.
Kritisch sind zudem Leistungen an Organmitglieder oder nahestehende Personen, die rechtlich zulässig, angemessen und transparent ausgestaltet sein müssen.
Bei Drittmitteln sind etwaige Zweckbindungen zu beachten. Diese müssen mit dem eigenen Stiftungszweck vereinbar bleiben und dürfen die eigenständige Zweckverwirklichung nicht beeinträchtigen.
Die Sicherung der Gemeinnützigkeit erfordert damit kontinuierliche Aufmerksamkeit und funktionierende interne Prozesse.
10. Sachgerechte und transparente Förderentscheidungen
Förderentscheidungen müssen konsistent, nachvollziehbar und an objektiven Kriterien ausgerichtet sein. Eine dokumentierte und gleichmäßige Entscheidungspraxis stärkt die Legitimation der Stiftung und reduziert rechtliche Risiken. Vor der Entscheidung, sollten auch die Dokumentationspflichten klar benannt sein, aber hier gilt es zu beachten, dass sie angemessen sein sollten, um den Empfänger nicht über Gebühr zu belasten.
11. Strukturierte Arbeitsweise, Kontrolle und Umgang mit Interessenkonflikten
Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen! Eine ausreichende Vorbereitung ist Pflicht und wenn Informationen nicht vorliegen, die für eine Entscheidung relevant sind, müssen diese immer eingefordert werden. Eine ordnungsgemäße Stiftungsführung erfordert strukturierte Prozesse und funktionierende Kontrollmechanismen. Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und rechtlichen Absicherung von Entscheidungen. Sorgfalt und Entscheidungsfähigkeit müssen dabei in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Der Vorstand ist verpflichtet, sich auf Entscheidungen angemessen vorzubereiten. Dazu gehört insbesondere, die erforderlichen Informationen aktiv einzufordern, Unterlagen zu prüfen und offene Fragen vor einer Beschlussfassung zu klären. Entscheidungen ohne ausreichende Informationsgrundlage sind pflichtwidrig.
Interessenkonflikte sind offenzulegen und angemessen zu handhaben. Entscheidungen müssen frei von sachfremden Einflüssen getroffen werden. Dennoch ist es legitim und gut der Stiftung sein eigenes Netzwerk zur Verfügung zu stellen aber eben transparent und rein auf das Interesse der Stiftung ausgelegt.
12. Verhältnis zur Aufsicht, kirchlicher Kontext und Reputation
Die Stiftungsaufsicht ist nicht nur Eingriffsinstanz mit weitreichenden Befugnissen, insbesondere bei Pflichtverstößen oder Gefährdungen der Stiftung, sie ist auch ein Partner der gezielt gefragt werden kann und häufig mit seinem Know-How aushilft (ganz ohne Kosten für Anwälte und zudem sehr praxisnah).
Bei kirchlichen Stiftungen sind zusätzlich kirchenrechtliche Vorgaben und besondere Aufsichtsstrukturen zu berücksichtigen, die häufig eine recht pragmatische Vorgehensweise fördern.
Darüber hinaus ist die Außenwirkung der Stiftung ein wesentlicher Faktor. Vertrauen, Reputation und Glaubwürdigkeit bestimmen maßgeblich die langfristige Wirksamkeit. Der Vorstand prägt durch sein Verhalten die Organisationskultur und den Umgang mit Verantwortung und Risiken.