Datenschutzbußgelder EKD
Geldbußen gibt es gem. § 45 des EKD‑Datenschutzgesetzes (DSG‑EKD) für Datenschutzverstöße und diese werden vom Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgesprochen. Ein gibt ein Bußgeldkonzept das sicherstellen soll, dass solche Bußgelder einheitlich, nachvollziehbar und verhältnismäßig bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften festgelegt werden. Ziel ist es, die Anwendung der gesetzlichen Bußgeldbefugnis transparent und überprüfbar zu gestalten. Dieses Konzept gilt ausschließlich für Geldbußen, die der Beauftragte für den Datenschutz der EKD gegenüber kirchlichen Stellen verhängt, die dem Anwendungsbereich des DSG‑EKD unterliegen und als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
Die Bemessung der Geldbuße erfolgt in mehreren definierten Schritten. Zunächst wird die betroffene kirchliche Stelle anhand ihres Vorjahresumsatzes einer Größenklasse und innerhalb dieser einer Untergruppe zugeordnet. Die Größenklassen reichen von Kleinstunternehmen bis zu Großunternehmen und dienen dazu, eine faire wirtschaftliche Grundlage für die Festsetzung zu schaffen. Aus den Daten der jeweiligen Untergruppe wird anschließend der mittlere Jahresumsatz berechnet, auf dessen Basis ein wirtschaftlicher Grundwert ermittelt wird, der den durchschnittlichen täglichen Umsatz widerspiegelt. Im nächsten Schritt wird der Grundwert mit einem Faktor multipliziert, der den Schweregrad des Verstoßes widerspiegelt. Der Schweregrad wird anhand der Kriterien des § 45 Absatz 3 Satz 2 DSG‑EKD bestimmt und in leichte, mittlere oder schwere Verstöße eingeteilt. Je nachdem, gegen welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen wurde und welche Folgen dieser Verstoß hatte, wird der Faktor gewählt, um die Bußgeldhöhe anzupassen. Nach dieser Grundberechnung erfolgt eine Anpassung des Betrags an besondere Einzelfallumstände, die in den vorangegangenen Schritten nicht berücksichtigt wurden. Zu diesen Umständen können z. B. außergewöhnliche Verfahrensdauer, drohende Zahlungsunfähigkeit der kirchlichen Stelle oder andere relevante Faktoren gehören, die Einfluss auf die Angemessenheit der Geldbuße haben. Zusätzlich sieht das Konzept vor, dass bei Verstößen gegen mehrere Bestimmungen des DSG‑EKD die Gesamtbußgeldsumme nicht höher sein darf als das Bußgeld für den schwerwiegendsten Verstoß allein.